Kenntnisnahme - FB 61/0311/WP18

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Integrationsrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung, wonach eine Verlängerung der Zeiten zum Halten im eingeschränkten Haltverbot für Fahrschulen nicht notwendig und im Rahmen der Abwicklung des allgemeinen Liefer- und Ladeverkehrs nicht zielführend ist, zur Kenntnis. Der Antrag gilt damit als behandelt.

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Die ListeMIT (Migranten für Integration und Teilnahme) beantragt die Verwaltung zu beauftragen, geeignete Möglichkeiten für ein verlängertes Halten am Fahrbahnrand für Fahrschulfahrzeuge im „Eingeschränkten Haltverbot“ zu entwickeln und eine verlängerte Haltemöglichkeit zu ermöglichen.

 

Als Grund wird angefügt, dass Fahrschüler*innen nicht nur ein- bzw. aussteigen müssten, sondern in der Regel auch Vorbereitungsgespräche vor Beginn und Abschlussgespräche nach Ende eine Fahrstunde geführt werden müssten.

 

Das Instrument „Eingeschränktes Haltverbot“ der Straßenverkehrsordnung besagt, dass derjenige der ein Fahrzeug führt, nicht länger als drei Minuten halten darf, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Diese Regelung lässt demnach Vorbereitungs- und oder Abschlussgespräche nicht zu.

Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller*innen Ausnahmen von dieser Vorschrift genehmigen. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben haben die Straßenverkehrsbehörden dabei ihr behördliches Ermessen auszuüben und die unterschiedlichen Interessen der Verkehrsteilnehmer*innen gegeneinander abzuwägen bzw. in Einklang zu bringen.

 

Grundsätzlich dienen die umgangssprachlich auch Liefer- und Ladezonen genannten eingeschränkten Haltverbotsbereiche dazu, ortsbezogene Haltemöglichkeiten für die gesetzlich erlaubten Tätigkeiten bereitzustellen. Einerseits dient dies dem Aufnehmen oder Absetzen von Personen, andererseits der Versorgung der Anwohner*innen und ansässigen Betriebe mit Objekten einer bestimmten Größenordnung, wenn diese nicht oder nur mit erheblichem Aufwand ohne Fahrzeug transportiert werden können. Herauszustellen ist hierbei, dass die Verrichtung dieser Tätigkeiten an eine bestimmte Örtlichkeit gebunden ist und nicht an einer x-beliebigen anderen Stelle durchgeführt werden kann.

 

Abweichend von den erlaubten Tätigkeiten werden bereits jetzt eine Vielzahl von Ausnahmegenehmigungen ausgestellt, die den Inhaber*innen erlauben über die 3 min hinaus ihr Fahrzeug abzustellen.

Exemplarisch aufgeführt werden an dieser Stelle nur die zahlenmäßig größten Gruppen der Ausnahmegenehmigungen:

  • Schwerbehindertenparkausweise
  • Handwerkerparkausweise
  • Ausnahmegenehmigungen für Pflegedienste

 

Jede einzelne Ausnahmegenehmigung führt zu einer Verknappung des Angebots. Bereits heute ist festzustellen, dass das Angebot an Liefer- und Ladezonen für den eigentlichen Zweck kaum noch ausreicht.

 

Vor diesem Hintergrund ist bei der Erteilung weiterer Ausnahmegenehmigungen eine gründliche Prüfung notwendig, ob überhaupt eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist und wenn ja, in welchem Umfang.

 

Ausnahmegenehmigung für den Fahrschulbetrieb

Das zu einer fundierten Fahrausbildung bei Fahrstunden Vorbereitungs- und Nachbereitungsgespräche gehören ist nachvollziehbar. Der Beginn einer Fahrstunde ist jedoch nicht an eine konkrete Örtlichkeit gebunden. Der Fahrschulbetrieb hat gemeinsam mit dem/der Fahrschüler*in die freie Wahlmöglichkeit, wo die Fahrstunde beginnen soll. Hier bedarf es lediglich der Abstimmung zwischen den jeweiligen Parteien.

Es können Örtlichkeiten gewählt werden, wo ein Parken des Fahrzeugs problemlos möglich ist. Dies können öffentliche Parkplätze, die frei zugänglich sind oder auch private Stellplätze der Fahrschulen oder der Fahrschüler*innen sein.

Selbst im innerstädtischen Bereich finden sich in den Bewohnerparkzonen freie Parkplätze, wo unter Auslage eines Parktickets für kürzere Zeit geparkt werden darf, um die genannten Gespräche durchzuführen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für diesen Zweck ist aus verkehrlicher Sicht nicht erforderlich und stellt lediglich eine komfortablere Ausübung des Fahrschulbetriebs dar.

 

Fazit:

Das Erteilen der begehrten Ausnahmegenehmigungen ist nicht erforderlich und im Rahmen der Abwicklung des allgemeinen Liefer- und Ladeverkehrs nicht zielführend.

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...