Kenntnisnahme - FB 56/0151/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe und Integrationsgesetz)-Tagesordnungsantrag der SPD-Fraktion
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 56 - Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
- Verfasst von:
- FB 56/600
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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Kenntnisnahme
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03.02.2022
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Erledigt
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Integrationsrat
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Kenntnisnahme
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02.02.2022
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Die SPD-Fraktion des Rats der Stadt Aachen hat in ihrem Tagesordnungsantrag die Verwaltung beauftragt, über den aktuellen Stand der Auswirkungen des novellierten Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen für die Stadt Aachen zu berichten.
Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen
Der Landtag in Nordrhein-Westfalen hat am 24.11.2021 den Gesetzentwurf zur Reform des Teilhabe- und Integrationsgesetzes verabschiedet.
Die Reform des Teilhabe- und Integrationsgesetzes aktualisiert viele Regelungen, die mit dem ersten Teilhabe- und Integrationsgesetz 2012 geschaffen wurden. Mit dem neuen Gesetz wird das positive integrationspolitische Leitbild für das Einwanderungsland Nordrhein-Westfalen weiterentwickelt. Daneben werden auch die Potentiale der auf Dauer hier lebenden Menschen zielgenauer gefördert.
Damit erhält Nordrhein-Westfalen ab dem 01.01.2022 das bundesweit modernste Integrationsrecht und setzt wichtige Standards in der Integrationspolitik. Das Land stellt dafür rund 130 Millionen Euro jährlich zur Verfügung und schafft damit eine große Planungssicherheit für eine verbindliche und verlässliche Integrationsarbeit.
Im reformierten Gesetz sind die Optimierung der Teilhabechancen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte, die Öffnung aller institutionellen Regelsysteme durch den Abbau von Zugangs- und Teilhabebarrieren sowie die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts zentrale Aspekte. Das Land wird sich künftig auch stärker dem Handlungsfeld Antidiskriminierung widmen. Dazu gehört ein Beschwerdemanagement bei den obersten Landesbehörden sowie die Förderung von Beratungsstrukturen, Maßnahmen und Projekten für eine diskriminierungsfreie Gesellschaft. Das Land tritt damit jeglichen Formen von Rassismus, Antisemitismus, gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und Diskriminierung noch entschiedener entgegen.
Zudem sind umfassende Neuerungen in den Bereichen interkulturelle Öffnung und interkulturelle Kompetenz vorgesehen: Es gibt erstmalig einen Paragrafen für Integration durch Bildung, der chancengerechte Bildungsteilhabe durch eine Verzahnung verschiedener Angebote verwirklichen soll. Bei den überarbeiteten Regelungen für Integration durch Spracherwerb, Ausbildung und Arbeit steht die potentialorientierte und geschlechterdifferenzierte Stärkung der Fähigkeiten der Menschen mit Einwanderungsgeschichte im Vordergrund.
Mit dem reformierten Teilhabe- und Integrationsgesetz ist nun auch eine vereinfachte Bewilligung der Integrationspauschalen an die Kommunen möglich. Daneben wird vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie der Verwendungszeitraum der für 2019 ausgezahlten Mittel für Integrationsmaßnahmen in Höhe von 432,8 Millionen Euro bis Ende November 2022 verlängert.
Die Reform des Teilhabe- und Integrationsgesetzes beinhaltet die weitere Stärkung der Kommunalen Integrationszentren und der Integrationsarbeit vor Ort. Ein Meilenstein ist das flächendeckende Landesförderprogramm „Kommunales Integrationsmanagement“ (KIM), das die kommunalen Integrationsprozesse unterstützt und alle Akteure*innen vor Ort einbezieht. Alle Kreise und kreisfreien Städte sollen Menschen mit Einwanderungsgeschichte in einem personalisierten Case-Management fördern können. Dadurch wird das individuelle Potential bestmöglich gestärkt. Das Kommunale Integrationsmanagement ist auf Dauer angelegt und wird mit dem Gesetz rechtlich verankert und finanziell abgesichert.
Zudem wird das erfolgreiche Programm „KOMM-AN, Ehrenamt für Geflüchtete und Neuzugewanderte“, in die Strukturen der Kommunalen Integrationszentren überführt und so verstetigt werden.
Auswirkungen und Veränderungen für die Integrationsarbeit in der Stadt Aachen
Die Integrationsarbeit in der Stadt Aachen wird durch die Landesfördermittel aus dem Teilhabe- und Integrationsgesetz maßgeblich unterstützt. Durch die Reform des Gesetzes ist eine verbindliche und verlässliche Fortführung der Arbeit in den kommenden Jahren möglich. Dies betrifft u.a. Landesprogramme, welche innerhalb der Kommune gefördert und umgesetzt werden, sowie u.a. die Förderung der Integrationsmaßnahmen freier Träger, z.B. im Bereich der Integrationsagenturen.
Zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung lagen noch keine aktualisierten Richtlinien und Erlasse für die einzelnen Programme und Förderstrukturen bzw. für neue Landesprogramme etc. vor. Diese sind jedoch zeitnah angekündigt.
Insofern können zum jetzigen Zeitpunkt die konkreten Auswirkungen auf die Integrationsarbeit in Aachen in den kommenden Jahren nicht final eingeschätzt werden.
Förderung von Landesprogrammen im Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Das neue Teilhabe- und Integrationsgesetz zeigt u.a., dass das Förderprogramm „KOMM-AN“ zur Förderung des Ehrenamtes in der Arbeit mit Geflüchteten und Neuzugewanderten in die Grundstrukturen des Kommunalen Integrationszentrums überführt und damit entfristet werden soll.
„KOMM-AN“ wird in der Stadt Aachen seit 2017 erfolgreich umgesetzt.
Die Fortsetzung des Programms in den Regelstrukturen bedeutet für die Stadt Aachen und die hier ansässigen Initiativen und Vereine, die sich in dem Bereich engagieren, eine langfristige und nachhaltige Stärkung des ehrenamtlichen Engagements.
Dieses wurde bislang jährlich mit einer Personalstelle sowie 10.000 € Sachmitteln für Veranstaltungen und Fortbildungen für das Ehrenamt und 91.000 € an Fördermitteln unterstützt, welche durch das Kommunale Integrationszentrum an antragsstellende Initiativen, Vereine und Einrichtungen für die Durchführung von ehrenamtlichen Angeboten und Maßnahmen weitergeleitet wurden.
Jedes Jahr erhalten so rund 25 Vereine und Institutionen finanzielle Unterstützungen für ihre zahlreichen Maßnahmen. Mit der angekündigten Entfristung und Überführung in das Regelangebot des Kommunalen Integrationszentrums kann dieses wichtige zivilgesellschaftliche Engagement für Geflüchtete und Neuzugewanderte in der Stadt Aachen auch in den kommenden Jahren finanziell unterstützt und mit Fortbildungs- und Netzwerkangeboten gestärkt und ausgebaut werden. Eine Richtlinie zur konkreten Umsetzung ab dem 01.01.2022 liegt – wie oben beschrieben – bis zur Vorlagenerstellung noch nicht vor.
Die Überführung von „KOMM-AN“ in die Regelstruktur bedeutet, wie auch im Gesetz geschrieben, eine Aufwertung und Stärkung des Kommunalen Integrationszentrums.
Die Reform des Gesetzes unterstützt zudem mit der Stärkung des Handlungsfeldes zur Antidiskriminierung die aktuelle Schwerpunktarbeit des Kommunalen Integrationszentrums im Bereich „Rassismuskritik und Demokratieförderung“. Ob und wie sich dies konkret in Programmen oder Projekten durch das Land auswirken wird, ist derzeit noch unklar.
Die Förderung und gesetzliche Verankerung des neuen „Kommunalen Integrationsmanagements“ (KIM) bedeutet für die Stadt Aachen für die kommenden Jahre eine klare Planungsperspektive. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund entscheidend, dass der Aufbau des Programms und der neuen rechtskreisübergreifenden Strukturen ein langfristiger Prozess sein wird, welcher eine dauerhafte neue Systematik in Integrationsprozesse bringt.
Das Programm KIM wird in der Stadt Aachen im Kommunalen Integrationszentrum in einem neuen Team aufgebaut. Die Teamleitung und Koordinatorin hat ihren Dienst im November 2021 angetreten. Die ersten Case Manager*innen, eine Verwaltungsassistenz sowie eine Koordinationsstelle konnten zum 01.01.2022 ihren Dienst beginnen.
Weiteres Personal wird sukzessiv in den kommenden Monaten eingestellt werden. Mit dem Aufbau des Teams wird auch das Programm Schritt für Schritt aufgebaut werden.
Für weitere Informationen zur Novellierung des Gesetzestextes siehe:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000486
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
x |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
|
| x |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
|
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Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
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| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
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| nicht |
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| nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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67,6 kB
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