Entscheidungsvorlage - FB 22/0008/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss beschließt bei Stundungen wegen der Corona-Auswirkungen bis zum 31.03.2022 weiter auf die Verzinsung zu verzichten.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Verlängerung des Verzichts auf Stundungszinsen

Die anhaltende Corona-Pandemie mit der zur Zeit andauernden vierten Welle führen bei nicht unerheblich betroffenen Gewerbesteuerpflichtigen weiterhin zu Liquiditätsschwierigkeiten. Den Fachbereich Steuern und Kasse erreichen daher erneut Anträge auf Stundungsverlängerung bzw. auch neue Anträge.

 

Nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 163, 227 und 234 Abgabenordnung (AO) und Abschnitt 176 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) kann auf Stundungszinsen aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Ein solcher Verzicht kann z.B. in Betracht kommen bei Katastrophenfällen und bei Liquiditätsschwierigkeiten allein infolge nachweislicher Forderungsausfälle. Beide Fälle implizieren, dass den Steuerpflichtigen kein eigenes Verschulden trifft. Die Corona-Krise mit ihren bekannten weltweiten Auswirkungen und den einschneidenden behördlichen Anordnungen sind als Katastrophenfall im Sinne der AEAO anzusehen. Dabei müssen die Liquiditätsschwierigkeiten allein infolge nachweislicher Forderungsausfälle durch das Corona-Virus vorliegen.

 

Ein Verzicht ist aus Sicht der Verwaltung auch weiterhin wegen der z.Zt. noch nicht gesetzlich neu festgelegten Zinshöhe angezeigt.

 

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder verfügt, den von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen erneut mit weiteren zinslosen Stundungen im vereinfachten Verfahren längstens bis zum 31. März 2022 entgegenzukommen.

 

Der Beirat für Steuern und Abgaben des Deutschen Städtetages hat eine analoge Anwendung nicht befürwortet. Denn eine Mehrheit der Beiratsmitglieder hat sich aufgrund der aktuell noch geringen Fallzahlen bei Stundungsanträgen und mit Blick auf eine zunehmende Anzahl von unbegründeten Stundungsanträgen dafür ausgesprochen, über neue Stundungsanträge bis auf Weiteres auf Grundlage von Einzelfallprüfungen zu entscheiden.

Die Verwaltung schlägt dementgegen vor, bis zum 31.03.2022 weiterhin Stundungen wegen der Corona-Auswirkungen zu gewähren und auf die Erhebung von Stundungszinsen zu verzichten. Die Aussage unbegründeter Stundungsanträge kann aus Sicht der Verwaltung nicht bestätigt werden. Aus hiesiger Sicht ist auch aus Akzeptanzgründen ein Gleichklang mit den Vorgaben des Finanzministeriums geboten

 

 

Freigabe von Stundungsanträgen über 150.000 €

Um zeitnahe Stundungsentscheidungen verfügen zu können, hatte der Finanzausschuss bereits am 16.03.2021 und 08.06.2021 entschieden, der Verwaltung Stundungen über 150.000 € freizustellen.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist diese Freistellung bis zum 31.03.2022 zu verlängern.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2022

Fortgeschriebener Ansatz 2022

Ansatz 2023 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2022

Fortgeschriebener Ansatz 2022

Ansatz 2023 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2023x ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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