Entscheidungsvorlage - FB 56/0158/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Wahlordnung für den Seniorenrat wie vorgelegt zu beschließen.

 

Der Seniorenrat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Wahlordnung für den Seniorenrat wie vorgelegt zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt Aachen nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die vorgelegte Wahlordnung für den Seniorenrat.  

 

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Ausgangslage

Mit Ratsbeschluss vom 25.01.2017 wurde die Wahlperiode des Seniorenrats – generell fünf Jahre – einmalig verkürzt, um fortan die Durchführung der Seniorenratswahl zeitgleich mit der Landtagswahl NRW zu ermöglichen. Der kommende Wahltermin für diese beiden Wahlen ist der 15.05.2022.

In einem weiteren Schritt hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 06.10.2021 bereits die geänderte Wahlordnung für die Seniorenratswahl beschlossen.

 

Änderung der Wahlordnung für den Seniorenrat

Im Rahmen der zwischenzeitlich zur Vorbereitung der Seniorenratswahl begonnen Abstimmungsgespräche des Fachbereichs Wohnen, Soziales und Integration (FB 56) mit dem Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung, Bereich Wahlen (FB 01) wurde festgestellt, dass punktuelle Änderungen der Wahlordnung und entsprechend bei der operativen Durchführung des Wahlgeschäfts notwendig sind, um einen möglichst reibungslosen Ablauf der Wahl zu gewährleisten. Im Einzelnen haben sich insoweit (neben einer rein redaktionellen Änderung in § 11) die nachstehenden Änderungsbedarfe ergeben:

 

Wahlberechtigung und Wählbarkeit (§ 4, Punkte1 bis 3 Wahlordnung Seniorenrat)

Der § 4 der Wahlordnung wird an den § 12 Kommunalwahlordnung (KWahlO NRW) angepasst. Es erfolgt eine Präzisierung der Bestimmungen zur Wahlberechtigung und dadurch eine Neufassung der Punkte 1 – 3.

 

Wahlorgane (§ 5, Punkt 2 Wahlordnung Seniorenrat)

Die bisherige Angabe, dass der Wahlausschuss aus dem/der Wahlleiter*in und 4 Beisitzer*innen besteht, muss gestrichen werden. Die Größe des Wahlausschusses legt der Rat der Stadt Aachen fest. Es darf hier keine zahlenscharfe Vorgabe erfolgen.

 

Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk (§ 9, Punkt 2 Wahlordnung Seniorenrat)

Die bisherige Formulierung: „Die Stimmenauszählung ist öffentlich. Sie erfolgt am 1. Werktag nach dem Wahltag um 9.00 Uhr im Wahlamt durch den Briefwahlvorstand nach Wahlbezirken“ wird ersetzt durch die Formulierung: „Die Stimmenauszahlung ist öffentlich. Sie erfolgt getrennt nach Wahlbezirken.“ Dadurch wird ermöglicht, dass die Stimmenauszählung bereits am Wahltag um/ab 18.00 Uhr erfolgen kann.

 

Inkrafttreten (§ 13 Wahlordnung Seniorenrat):

Es erfolgt die Aktualisierung des Inkrafttretens.

 

Die detaillierte Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Regelungen sowie die im Ergebnis neue Fassung der Wahlordnung für die Seniorenratswahl sind als Anlage beigefügt.

 


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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