Kenntnisnahme - FB 61/0336/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Windenergie und Re-Powering von bestehenden Anlagen;hier: Antrag zur Tagesordnung vom 01.02.2022 der Fraktion der Grünen im Rat der Stadt Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Beteiligt:
- FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung; FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/100
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Kenntnisnahme
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08.03.2022
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●
Erledigt
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Planungsausschuss
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Kenntnisnahme
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10.03.2022
|
Erläuterungen
Erläuterungen:
Im Rahmen der Thematik Windenergie berichtete die Verwaltung letztmalig am 08.06.2021 im AUK und 10.06.2021 im PLA (FB 61/0108/WP18) über den aktuellen Sachstand und über das laufende Gesetzgebungsverfahren. Im Folgenden wird insbesondere auf die im Tagesordnungsantrag aufgeführten Positionen eingegangen.
Ausgangslage
Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 wurde die Verwaltung beauftragt zur Steuerung der Windenergie einen „sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie" zu erarbeitet. Bereits 2019 wurde mit der Bearbeitung eines gesamträumlichen Planungskonzepts, das Grundlage für die räumlich-strategische Steuerung der Windenergie im Stadtgebiet der Stadt Aachen werden soll, begonnen. Aufgrund der immer wieder erforderlichen Modifikationen als Reaktion auf die sich ändernde Rechtsprechung und geänderte Referenzansätze für Eingangsparameter (insbesondere die Daten der für die Berechnung von zwingend erforderlichen Schallschutzabständen maßgeblichen Daten der Muster- bzw. Referenzanlage) wurde das Konzept bereits mehrfach überarbeitet Zuletzt war eine Anpassung wegen der Neuregelung des nordrhein-westfälischen Landesgesetzes zur Ausführung des BauGB erforderlich, das im Juli 2021 eine Entprivilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich (§ 35 BauGB) mit einem Abstand von weniger als 1000 m zu Wohngebäuden einführte. Diese gesetzliche Regelung hat einschneidende Auswirkungen auf den Steuerungsrahmen und die Konzeption der Kommune. Zum laufenden Gesetzgebungsverfahren wurde am 08.06.2021 im AUK und 10.06.2021 im PLA (FB 61/0108/WP18) berichtet.
Die Stadt Aachen verfolgt sehr ambitionierte Klimaschutzziele (Ratsbeschluss von 22. Januar 2020) im Sinne der Restbudgetstrategie; der konsequente Ausbau von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen gilt für die Zielerreichung als Schlüsselfaktor und ist Baustein des Integrierten Klimaschutzkonzept (IKSK).
Rückblick
Historie zum Flächennutzungsplan 1980:
1997 Ausweisung Windpark Vetschau/Butterweiden FNP 1980 Änd. Nr. 57;
1998 Ausweisung erste Konzentrationsfläche Vetschau/Butterweiden FNP 1980 Änd. Nr. 66;
2013 Ausweisung Konzentrationsflächen Nord und Südraum FNP 1980 Änd. 117
2016 rückwirkendes Inkrafttreten FNP 1980 Änd. 117,
2019 Urteil zur Normenkontrollklage – Verlust der Ausschlusswirkung
Flächennutzungsplan AACHEN*2030
2019 politischer Auftrag zur Steuerung des Windenergieausbaus und Ausgliederung aus der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans AACHEN*2030.
04.04.2019 Aufstellungs- und Offenlagebeschluss zum Flächennutzungsplan AACHEN*2030 incl. ergänzender Formulierung des Planungsziels "Steuerung der Windenergie" (Vorlage: FB 61/1125/WP17);
19.12.2019 Beschluss zur Erarbeitung eines Konzepts zur Steuerung der Windenergie verbunden mit der Ziel-setzung, den größtmöglichen und nachhaltigen Ausbau der Windenergie auf Aachener Stadtgebiet zu ermöglichen; dies im Einklang mit den Zielen des Klimaschutzes und des Umweltschutzes sowie unter Berücksichtigung der harten und weichen Kriterien. (Vorlagen: FB 61/1329/WP17 sowie FB 61/1329/WP17-1)
2020 wurde dieser Auftrag bestätigt: PLA 20.08.2020 „Steuerung der Windenergie mit Wirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB fortzuführen“ und hält insoweit an dem Aufstellungsbeschluss vom 04.04.2019 und den Inhalten des Beschlusses vom 19.12.2019 ausdrücklich fest, verbunden mit dem Auftrag an die Verwaltung, die darin ermittelten Konzentrationszonen und Bereiche, in denen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange der Errichtung von Windkraftanlagen entgegenstehen sollen, in einem „Teilflächennutzungsplan Windenergie" darzustellen. (Vorlage: FB 61/1463/WP17)
2019 - 2021 Bearbeitung des Planungskonzepts
Mit der Einschätzung nach Gebietskategorien für die Pufferungen nach TA-Lärm (Stadtgebiet und angrenzende Kommunen) und der vorbereitenden Abfrage bei den Leitungsträgern wurde basierend auf den harten und weichen Kriterien in Stufe 1 und 2 eine erste Einschätzung der Flächenpotenzialen Stufe 3 erarbeitet. Diese erste Einschätzung wurde für die Beauftragung der artenschutzrechtlichen Einschätzung (vorbereitender Fachbeitrag zur Artenschutzrechtlichen Prüfung gemäß § 44 I BNatSchG) herangezogen.
2019-2020 im Zusammenhang mit der aktuellen Planung wurden vier Anträge auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid bei der Genehmigungsbehörde eingereicht. Die Genehmigungsbehörde hat in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Zurückstellungen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB auf Antrag der planenden Gemeinde ausgeschöpft.
2021 Beauftragung Fachgutachten zur artenschutzrechtlichen Einschätzung (vorbereitender Fachbeitrag zur Artenschutzrechtlichen Prüfung gemäß § 44 I BNatSchG) durch die Untere Naturschutzbehörde.
Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen:
Zwischenzeitlich hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfahlen das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen beschlossen, das am 08.07.2021 verkündet wurde.
Nach dessen Regelungen findet die Privilegierungsregelung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf Windenergieanlagen nur Anwendung, wenn diese Anlagen einen Mindestabstand von 1.000m zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile einhalten, sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind (§ 2 Abs.1 1 Nr. 1 des vorgenannten Gesetzes). Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude im Sinne des Satzes 1, das zulässigerweise errichtet wurde oder errichtet werden kann.
Dabei gilt diese Bewertung nur für Nordrhein-Westfalen, das heißt die Nachbarstaaten sind hiervon nicht betroffen, wohl aber die angrenzenden Städte und Gemeinden der Städteregion Aachen.
Die Ausnahmeregelungen des vorgenannten Gesetzes kommen für Aachen nicht zur Anwendung:
Ein Flächennutzungsplan mit Wirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zur Steuerung von Windenergieanlagen lag für Aachen vor dem 15.07.2021 nicht vor. Entsprechend kommt § 2 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des BauGB in NRW nicht zur Anwendung.
Die Neuregelung des oben beschriebenen § 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen hat die Steuerung der Windenergie auf Ebene des Flächennutzungsplans nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB leider zusätzlich verkompliziert.
Die Steuerung der Windenergienutzung mit Wirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfordert nach den Anforderungen der Rechtsprechung ein gesamträumliches Planungskonzept für den planungsrechtlichen Außenbereich der Gemeinde, in dessen Rahmen zunächst die sog. harten Tabuflächen (hier Stufe 1) auszusondern sind, auf denen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Windenergieanlagen errichtet werden können. Bereits dieser Arbeitsschritt ist extrem aufwändig, zumal wegen der Grenzlage Aachens Daten zu schutzwürdigen Nutzungen in den Nachbargemeinden sowohl innerhalb Deutschlands als auch in Belgien und den Niederlanden erforderlich sind.
Sodann sind die sog. weichen Tabuflächen zu definieren, die im planerischen Ermessen der Gemeinde stehen (hier Stufe 2).
Die verbleibenden Potenzialflächen sind der Abwägung zuzuführen (hier Stufe 3) die danach gefundenen Konzentrationsflächen müssen der Windenergienutzung substanziellen Raum verschaffen (hier Stufe 4).
Es ist grundsätzlich zulässig, Planungsrecht für Windenergieanlagen in einem Abstand von weniger als 1.000m zu den vorgenannten Wohngebäuden im Rahmen der gemeindlichen Planungsfreiheit zu schaffen, dies allerdings nicht auf Grundlage von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sondern auf Grundlage der verbindlichen Bauleitplanung (vgl. LT-Drs.17/13426 Seite 12, Seite 16 f.).
Durch die gesetzgeberische Neuregelung stellt sich die Frage, ob der Planungsraum – wie bislang – der gesamte Außenbereich der Gemeinde sein wird oder „lediglich“ der Raum, in dem Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert sind, d.h. der Außenbereich der 1.000 m Abstand zu den vorgenannten Wohngebäuden aufweist.
Planungsrechtliche Möglichkeiten zur Ausweisung von Windkonzentrationsflächen
Zur planungsrechtlichen Steuerung von Windenergieanlagen ist immer ein gesamträumliches Planungskonzept im vorbezeichneten Sinne erforderlich. Hierauf aufbauend können Flächen nach §5 Abs. 2 Nr. 2b BauGB im Flächennutzungsplan ausgewiesen oder einem sachlichen Teilflächennutzungsplan dargestellt werden, die eine Wirkung nach §35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten und den Vorgaben der 1000m Regelung aufgrund des Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen entsprechen.
Aus diesen Gründen empfiehlt die Verwaltung, einen eigenständigen sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie aufzustellen, der auf Grundlage des gesamträumlichen Planungskonzept den nach derzeitiger Rechtslage privilegierten Raum steuern soll.
Darüber hinaus wird vorgeschlagen weitere Flächen zu prüfen, die insbesondere im Hinblick auf ein Re-Powering von bestehenden Anlagen, in einem geringeren Abstand als 1.000m zu den vorbezeichneten Wohngebäuden liegen.
Aktueller Planungsstand:
Derzeit arbeitet die Verwaltung an der Fertigstellung des gesamträumlichen Planungskonzepts. Auf Basis der gesamträumlichen Betrachtung des Stadtgebiets und des zur Planung zur Verfügung stehenden bauplanungsrechtlichen Außenbereichs werden die für eine Steuerung des Windausbaus zur Verfügung stehenden Flächen analysiert und bewertet. Die so gefilterten Flächen können sodann in den öffentlichen und behördlichen Beteiligungsprozess (frühzeitige Beteiligung am Bauleitplanverfahren) eingebracht werden.
Wichtig für die weitere Bearbeitung des gesamträumlichen Planungskonzepts ist die Festlegung der abstrakt definierten und einheitlich anzuwendenden harten (Stufe 1) und weichen (Stufe 2) Kriterien für die Flächenanalyse sowie die Restriktionskriterien der abwägenden Einzelfallbetrachtung der jeweiligen Fläche (Stufe 3). Der als Anlage beigefügten Schnellübersicht sind alle Kriterien zu entnehmen, die die Verwaltung im gesamträumlichen Planungskonzept analysieren wird. Die ausführliche Begründung und Dokumentation des Planungskonzeptes ist in Bearbeitung und kann daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend vorgestellt werden.
Die nach der Filterung der flächendeckend angewandten Kriterien verbleibenden Potenziale werden einer Einzelfallbetrachtung unterzogen. Bei dieser Betrachtung wird für die jeweilige Einzelfläche letztlich die Abwägung im Hinblick auf die Flächennutzungsplandarstellung im sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 vorgenommen.
Optionen für das Re-Powering der bestehenden Windenergieanlagen im Aachener Nordraum:
Die 9 Windenergieanlagen im Windpark Vetschau / Butterweiden werden seit 17 – 22 Jahren betrieben und haben bzw. werden in Kürze ihre wirtschaftliche Lebensdauer erreichen. Alle fünf Betreiber haben gegenüber der Stadt ihr grundsätzliches Interesse am Repowering ihrer jeweiligen Anlage/n bekundet und sich auf eine gemeinsames erstes Standortkonzept unter deutlicher Erweiterung der einbezogenen Flächen zum bestehenden Windpark mit 5 Großwindanlagen mit je 4 – 4,5 MW verständigt, die zusätzlich jährlich ca. 40 Mio. Kwh Stromerzeugung (entspricht dem jährlichen Strombedarf von 20.000 Elektro-Pkw bei 10.000 Km Fahrleistung und 20 KWh Verbrauch je 100 Km) ermöglichen würde.
Von diesen 5 geplanten Repowering-Anlagen liegen 2 Anlagen ebenfalls näher als 1.000m zu Wohngebäuden in Nordrhein-Westfalen.
Ausblick Zeitplanung
Nach Abschluss der in Kürze erwarteten artenschutzrechtlichen Bewertung (vorbereitender Fachbeitrag zur Artenschutzrechtlichen Prüfung gemäß § 44 I BNatSchG), kann das Planungskonzept auf Grundlage der in der Anlage beigefügten Kriterien fertig gestellt werden.
Sodann kann frühestens im Juni 2022 mit dem Start der Programmberatung zum sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 im Planungsausschuss und Ausschuss für Umwelt und Klima sowie einiger Bezirke begonnen werden. Die Beratungen in allen weiteren Bezirken erfolgen dann nach den Sommerferien.
Hieran schließt sich die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden im Verfahren an.
Die Durchführung des Planverfahrens „sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie des Flächennutzungsplans AACHEN*2030“ wird nicht vor Jahresende erfolgen können.
Ein Vorschlag zum weiteren Vorgehen und zu den möglichen Umsetzungsstrategien in der Bauleitplanung (Darstellungen von Sonderbauflächen für Windenergieanlagen), insbesondere im Hinblick auf ein Re-Powering von bestehenden Anlagen, in einem geringeren Abstand als 1.000m zu den vorbezeichneten Wohngebäuden liegen, erfolgt voraussichtlich Mitte des Jahres.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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| X |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
| |||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
| X |
|
|
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
| X |
|
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
| X |
|
|
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
|
| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß | X |
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
|
| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
| X |
| vollständig |
|
|
| überwiegend (50% - 99%) |
|
|
| teilweise (1% - 49 %) |
|
|
| nicht |
|
|
| nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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129,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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110,9 kB
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