Kenntnisnahme - BA 6/0076/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Der Antrag der SPD-Fraktion vom 27.08.2020 lfd. Nr. 139 gilt damit als behandelt.

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

In den Jahren 2020 und 2021 wurde durch Beschlüsse des Rates der Stadt Aachen zur Stärkung der Gastronomie während der Corona-Pandemie gestattet, erweiterte Flächen, wie Parkplätze im öffentlichen Raum, für die Außengastronomie zu nutzen.

 

Vor diesem Hintergrund wurde zuletzt mit Sondernutzungsgenehmigung vom 18.06.2021 der Gaststätte Poth die Erlaubnis erteilt, die öffentliche Verkehrsfläche Horbacher Straße 74, an der Hauswand der Gaststätte und auf den Längsparkplätzen vor der Gaststätte, für die Aufstellung von Tischen und Stühlen zum Betrieb der Außengastronomie in Anspruch zu nehmen.

 

Mit Antrag vom 27.08.2020 lfd. Nr. 139 spricht sich die Bezirksvertretung für eine dauerhafte Genehmigung der Außengastronomie der Gaststätte Poth auf der Horbacher Straße aus. Die hierfür genutzten Stellplätze sollen weiterhin für diesen Zweck zur Verfügung stehen.

Die Verwaltung wird beauftragt, die rechtlichen und baulichen Voraussetzungen für eine Genehmigung mit dem Ziel der Genehmigungsfähigkeit zu prüfen und entsprechende Vorschläge für die Realisierung zu erarbeiten.

 

Zwischenzeitlich hat der Rat der Stadt Aachen am 10.11.2021 den Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen beschlossen. Durch diesen Beschluss hat sich die Rechtslage geändert. Die Sondernutzungssatzung wurde dahingehend ergänzt, dass ab dem Jahr 2022 die Nutzung von öffentlichen Parkplätzen als dauerhafte Flächenerweiterung für die Außengastronomie gestattet ist.

 

Dadurch bietet sich im vorliegenden Fall nun, aufgrund von Planungssicherheit, die Möglichkeit, die in den Jahren 2020 und 2021 jeweils befristet gestattete Sondernutzung der öffentlichen Parkplätze für die Außengastronomie als jährlich wiederkehrende Sondernutzung auf Dauer anzulegen.

 

Erlaubnisfähige Flächen für die Außengastronomie sind gemäß § 8 Absatz 2 der Sondernutzungssatzung Flächen, welche sich unmittelbar vor der Grundstückfront des jeweiligen Betriebes befinden oder vor der Grundstücksfront eines benachbarten Grundstücks befinden, sofern der jeweilige Grundstückseigentümer der Nutzung zustimmt. Eine Zustimmung ist hier nicht gegeben.

Daher kommen nur die Längsparkplätze vor der Gaststätte, für eine regelmäßige Sondernutzung in Betracht.

 

Gemäß § 8 Absatz 2 c) der Sondernutzungssatzung ist eine Nutzung von baulich angelegten Parkplätzen und auch die Nutzung markierter Fahrbahnrandplätze unter Absicherung der Flächen zur Fahrbahn möglich, wenn keine Verkehrssicherungsgründe entgegen sprechen. Die Absicherung der für die Außengastronomie genutzten Flächen wird dabei differenziert nach Tempo 30 und Tempo 50 Bereichen.

 

Die Horbacher Straße wurde aufgrund der engen Ortsdurchfahrt und dem erhöhten Verkehrsaufkommen in eine Tempo 30 Zone umgewandelt.

Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass während der Öffnungszeiten der Gaststätte Poth in den Abendstunden grundsätzlich eine verringertes Verkehrsaufkommen entlang der Horbacher Straße im Vergleich zu Zeiten des Berufsverkehrs herrscht.

Aufgrund dieses Aspekts ist aus Sicht der Verwaltung eine grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit gegeben.

 

Unabhängig davon sollten bei einer Nutzung der Längsparkplätze vor der Gaststätte als Außengastronomie zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit weitergehende Vorkehrungen zur Absicherung getroffen werden.

 

Aus diesem Grunde sind hier die erhöhten Maßstäbe der Absicherung einer Tempo 50 Zone zugrunde zu legen, obwohl es sich bei der Horbacher Straße um eine Tempo 30 Zone handelt.

Die Absicherung erfolgt gemäß den Vorgaben der Anlage 2 Anordnung von Elementen der Außengastronomie auf Parkplätzen im Bereich „Tempo 50“ der Sondernutzungssatzung.

Zur Veranschaulichung ist anliegend eine exemplarische Skizze beigefügt.

 

Als zusätzliche Verkehrssicherungsmaßnahme sind an dem aufgestellten Blumenkübeln Leuchten und Markierungen anzubringen, um diese insbesondere in der Dunkelheit besonders kenntlich zu machen.

 

Unter Einhaltung dieser vorgenannten erhöhten Maßstäbe der Absicherung ist eine ausreichende Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer gegeben.

Damit kann auf Antrag – gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühren für die Sondernutzung - regelmäßig eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung der Parkplätze als Flächenerweiterung der Außengastronomie der Gaststätte Poth erteilt werden.

 

Die zeitliche Beschränkung auf die Außengastronomie Saison (in der Regel von Frühjahr bis Herbst) hat zur Folge, dass in der übrigen Zeit die Parkplätze zur Verfügung stehen. Dies ist im Hinblick auf den generellen Parkdruck im Bereich der Horbacher Straße als zusätzlichen Vorteil zu werten.

 


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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