Anhörung - AVV/0045/WP18
Grunddaten
- Betreff:
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Tarifliche und vertriebliche Angelegenheiten (NRW)Anpassung Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Anhörung
- Federführend:
- Aachener Verkehrsverbund
- Verfasst von:
- AVV
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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17.03.2022
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Erläuterungen
Erläuterungen:
BB NRW Ziffer 9.3 – Absatz 4 – Assistenzhunde
Als Reaktion auf ein entsprechendes Urteil des Verfassungsgerichts wurde gesetzlich geregelt, dass für Menschen mit Behinderungen, die auf Hilfe eines Assistenzhundes angewiesen sind, eine barrierefreie Umwelt herzustellen ist. Dies schließt auch den gemeinsamen Zutritt zu Einrichtungen oder Anlagen ein, die für den Publikums- und Benutzerverkehr typischerweise allgemein zugänglich sind. Auch wenn Ziffer 9.3, Absatz 1 BB NRW bereits heute eine Mitnahme von Assistenzhunden erlaubt, soll die nachfolgende Änderung der Ziffer 9.3, Absatz 4 den Anspruch auf eine Mitnahme von Assistenzhunden konkret festhalten.
(9.3) Tiere
(1) Fahrgäste können, ohne hierauf einen Rechtsanspruch zu haben, Tiere unentgeltlich mitnehmen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht belästigt werden.
(2) Hunde bedürfen grundsätzlich der Aufsicht durch eine geeignete Person. Sie müssen kurz angeleint werden. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen zudem einen Maulkorb tragen.
(3) Hunde dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden, sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden, die ebenfalls keine Sitzplätze blockieren dürfen.
(4) Assistenzhunde, insbesondere Blindenführhunde, die einen Menschen mit Behinderung begleiten, sind immer zur Beförderung zugelassen.
BB NRW Ziffer 9.4 – Absatz 1 – E-Bikes
Durch eine Kundenanmerkung wurde darauf aufmerksam gemacht, dass E-Bikes entgegen der ursprünglichen Formulierung in den BB NRW ohne Tretunterstützung auskommen. Diesen Umstand soll durch die nachfolgende Änderung der Ziffer 9.4 im Absatz 1 der BB NRW Rechnung getragen werden.
(9.4) Fahrräder
(1) Ein Fahrrad ist ein mit Muskelkraft betriebenes Radfahrzeug. Gleichgestellt sind E-Bikes, sowohl versicherungsfreie als auch versicherungspflichtige „schnelle“ Radfahrzeuge mit elektrischer Tretunterstützung (sogenannte Pedelecs und E-Bikes) sowie nicht zusammenklappbare oder nicht zusammengeklappte elektronische Tretroller.
Bei allen anderen motorbetriebenen Fahrzeugen, insbesondere solchen mit Verbrennungsmotor, handelt es sich nicht um Fahrräder nach diesen Beförderungsbedingungen; die Mitnahme im ÖPNV ist generell ausgeschlossen.