Empfehlungsvorlage (inaktiv) - FB 22/0003/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die in der Anlage aufgeführte Vergnügungssteuersatzung zu beschließen.

 

 

Grehling

 

Der Rat der Stadt beschließt die in der Anlage aufgeführte Vergnügungssteuersatzung. Sie tritt am 01.04.2006 in Kraft.

Die Vergnügungssteuersatzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift beigefügt.

 

 

Dr. Linden

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

1. Notwendigkeit für den Erlass neuer Vergnügungssteuersatzungen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in drei Revisionsverfahren die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen präzisiert, unter denen die Spielautomatensteuer bei Geldspielgeräten als Pauschbetrag nach der Zahl der aufgestellten Geräte (Stückzahlmaßstab) bemessen werden darf. Es bestätigte, dass der Charakter der Spielautomatensteuer nach Art. 105 Abs. 2 a GG eine zumindest lockere Beziehung zwischen dem Steuermaßstab und dem Spielaufwand der Benutzer erfordere. Die Beziehung ist nicht mehr gewahrt, wenn über einen längeren Zeitraum gemittelte Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten vorliegen, die mehr als 25% nach unten oder oben vom Durchschnitt aller in der Gemeinde aufgestellten Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit abweichen.

 

Als Ausgangspunkt für die Präzisierung seiner Rechtsprechung führte das Gericht die Vereinbarung über den Einbau manipulationssicherer Zählwerke in Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit an, die zwischen den Herstellern von Unterhaltungsautomaten und den Verbänden der Unterhaltungsautomatenwirtschaft einerseits sowie den zuständigen Bundesministerien andererseits getroffen wurde. Demzufolge dürfen ab dem 01.01.1997 keine Spielgeräte ohne manipulationssichere Zählwerke mehr aufgestellt werden. Damit ist die Wahl eines aufwandsnäheren Besteuerungsmaßstabes möglich geworden. Die in der Entscheidung des BVerwG zu Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen getroffenen Aussagen gelten gleichermaßen für die Geldspielgeräte, die an anderen Orten aufgestellt sind.

Auf die Besteuerung von Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab erstreckt sich diese Rechtsprechung nicht.

 

Gemeinden, die weiterhin den Stückzahlmaßstab verwenden wollen, sind zukünftig beim Auftreten konkreter Zweifel an der Überschreitung der zulässigen Schwankungsbreite verpflichtet, Untersuchungen anzustellen, inwieweit die örtlichen Einspielergebnisse die Verwendung des gewählten Stückzahlmaßstabs rechtfertigen.

 

Es liegen derzeit keine Erkenntnisse über die durchschnittlichen Einspielergebnisse aller in Aachen aufgestellten Spielautomaten vor. Eine zwangsweise Erhebung ist ohne eine entsprechende Satzungsgrundlage rechtlich nicht möglich. Vor dem Verwaltungsgericht Aachen sind sieben Klagen von Automatenaufsteller anhängig, die sich gegen den Stückzahlmaßstab in Aachen richten. Aufgrund der großen Anzahl von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten in Aachen (ca. 450) kann FB 22 nicht ausschließen, dass die erlaubte Toleranz von 25% überschritten wird und folglich der Stückzahlmaßstab und damit die Apparatesteuer nach § 8 der Vergnügungssteuersatzung unzulässig ist. Sollte das Verwaltungsgericht den Stückzahlmaßstab in Aachen für unzulässig erklären, ist ein jährliches Steueraufkommen von 750.000,- € gefährdet.

 

Die Stadt Aachen ist daher aus Gründen der Rechtssicherheit gehalten, einen Steuermaßstab zu finden, der die Aufwendungen der Spieler wiederspiegelt.

 

2. Mögliche Steuermaßstäbe

Das BVerwG eröffnet den Städten einen Spielraum im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des neuen Steuermaßstabes, soweit gegenüber dem bisherigen Stückzahlmaßstab ein enger Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler gegeben ist. Mögliche Steuermaßstäbe sind die Besteuerung

a)                  des Einspielergebnises und

b)                  der bezahlten Spiele,

 

deren Vor- und Nachteile im folgenden aufgezeigt werden.

 

ad a)            Besteuerung nach den Einspielergebnis

Die Einspielergebnisse bei einem Apparat mit Gewinnmöglichkeit entstehen durch die Einwürfe der Spieler, abzüglich der Auswürfe (Auszahlungen der Gewinne der Spieler). Die durchschnittliche Auszahlungsquote muss mindestens 60% der Einsätze betragen.

 

Hinweis: Die Einhaltung der vorgeschriebenen Auszahlungsquote wird von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) überprüft. Sie ist nach 3,4 Mio. Spielen zu erreichen. Diese Anzahl von Spielen erreicht ein Gerät unter Berücksichtigung von 12 Sekunden je Spiel und einem Dauerbetrieb von 16 Stunden täglich erst in 708 Tagen. Um in der möglichen Gesamtaufstellungszeit eines Apparates von vier Jahren die 3,4 Mio. Spiele zu erreichen, müsste er jeden Tag ca. 8 Stunden lang bespielt werden. Es ist davon auszugehen, dass kaum ein Gerät während seiner Aufstellzeit 3,4 Mio. mal bespielt wird. Die Auszahlungsquoten der verschiedenen Apparate variieren erheblich voneinander und haben demzufolge einen entscheidenden Einfluss auf die Einspielergebnisse.

 

Der Vorteil bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen besteht darin, dass er vom BVerwG als ein Maßstab angesehen wird, der einen engeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler aufweist, als der bisherige Stückzahlmaßstab.

           

Der Nachteil dieses Besteuerungsmaßstabes besteht darin, dass sich aus den Einspielergebnissen nicht der tatsächliche Spielaufwand ablesen lässt, wie das nachstehende Beispiel zeigt.

 

Die Geräte mit Gewinnmöglichkeit A, B und C haben jeweils ein monatliches Einspielergebnis von 1.500€.

 

Das Gerät A hat eine Auszahlungsquote von zurzeit 40 %. Es müssten somit zuvor von den Spielern Einwürfe i.H.v. 2.500 € getätigt werden.

Das Gerät B hat eine Auszahlungsquote von zurzeit 60 %. Es müssten somit zuvor von den Spielern Einwürfe i.H.v. 3.750 € getätigt werden.

Das Gerät A hat eine Auszahlungsquote von zurzeit 80 %. Es müssten somit zuvor von den Spielern Einwürfe i.H.v. 7.500 € getätigt werden.

 

Obwohl völlig voneinander abweichende Einwürfe und damit erheblich unterschiedliche Aufwände von den einzelnen Spielern an den Geräten getätigt wurden, erreichen die Geräte dasselbe Einspielergebnis. Bei Anwendung eines Steuersatzes von x % auf das Einspielergebnis würde demnach eine gleich hohe Steuer festzusetzen sein, obwohl z.B. die Aufwände der Spieler des Gerätes C drei mal so hoch sind, verglichen mit denen des Gerätes A.

 

ad b)            Besteuerung der bezahlten Spiele

Bei dieser Besteuerung ist Ausgangspunkt die Anzahl der vom Spieler tatsächlich bezahlten Spiele. Nach der derzeit geltenden Spielverordnung wird jedes Spiel mit 0,20 € vom Spieler bezahlt. Dies gilt auch für Spiele, die während sog. Sonderspiele gespielt werden. Freispiele, also nicht bezahlte Spiele, bleiben unberücksichtigt. Jedes bezahlte Spiel wird durch das elektronische Zählwerk erfasst und im Statistikteil des Kassenstreifens ausgewiesen. Der Aufwand des Spielers ist damit erfassbar. Durch die Multiplikation mit einem festzusetzenden Steuersatz pro bezahltem Spiel wird der Aufwand des Spielers besteuert.

 

Diese Regelung entspricht dem Wesen der Aufwandsteuer, weil der Aufwand des Spielers zur Grundlage der Besteuerung gemacht wird. Grundsätzlich ist zu erwarten, dass höhere Auszahlungsquoten zu höheren Einwürfen führen. Durch die Besteuerung der bezahlten Spiele wird erreicht, dass die Einstellung einer höheren Auszahlungsquote am Gerät, die den Spielbetrieb fördert und so zu höheren Aufwänden bei den Spielern führt, sich auch mit einer höheren Steuer auswirkt. Auf längere Sicht hängt es von der Einstellung der Auszahlungsquote ab, wie sich die Aufwände der Spieler und damit die Steuerlast entwickeln werden.

 

Durch die Vergnügungssteuer werden auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele verfolgt, ohne das dadurch der Primärzweck der Einnahmeerzielung verdrängt wird. Die Besteuerung nach der Anzahl der bezahlten Spiele trägt diesen Lenkungszielen Rechnung.

 

3. Steuersatz

Für die Festlegung des Steuersatzes besteht die Schwierigkeit, dass verwertbare Unterlagen über die Einspielergebnisse oder die bezahlten Spiele bei den Betreibern von Geldspielautomaten in Aachen (und auch in anderen Städten) nicht vorliegen, da sie bisher nicht zur Festsetzung der Steuer vorgelegt werden mussten.

 

Eine rechtliche Verpflichtung für die Aufsteller, Zahlenmaterial vorzulegen, besteht nicht. Bemühungen anderer Gemeinden, von den Aufstellern Zahlenmaterial, insbesondere der Apparate mit Gewinnmöglichkeit, zu erlangen, führten zu keinem verwertbaren Ergebnis. Zur Darstellung der wirtschaftlichen Situation der Aufsteller kann auf folgendes Zahlenmaterial zurückgegriffen werden.

S                    Aus den im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Aachen bekanntgewordenen Einspielergebnissen in einem Einzelfall ergab sich in einer Spielhalle durchschnittlich ein monatliches  Einspielergebnis von 2.885 €. Die durchschnittlichen Einspielergebnisse der einzelnen Geräte schwankten zwischen 1.610 € und 5.180 €. Da die Zahlen jedoch nicht belegt wurden und diese 21 Geräte nur etwa 4,3 % der insgesamt in Aachen aufgestellten Geldspielgeräte in Spielhallen (= 234) ausmachen, kann ihnen keine allgemeingültige Aussage entnommen werden.

 

S                    Das FfH Institut für Markt- und Wirtschaftsforschung GmbH stellte in einem Betriebsvergleich der Automatenunternehmen für einen in NRW betriebenen Apparat mit Gewinnmöglichkeit fest, das im Jahr 2000 ein durchschnittlicher Kasseninhalt von 1.732 € bestand. In seinem Betriebsvergleich für das Jahr 2003 gibt das FfH den Kasseninhalt pro Geldspielgerät mit 1.641 € an.

 

S                    Nach den Angaben des Institutes für Wirtschaftsforschung (ifo) in München betrug im Jahr 2000 der durchschnittliche Kasseninhalt der Geldspielgeräte in Spielhallen 1.686 €.

 

Aufgrund der vorgenannten Angaben ist unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 5 % davon auszugehen, dass das bisherige Steueraufkommen erreicht wird. In Köln und Dortmund wurde bereits ein  Steuersatz von 5% beschlossen.

 

Eine Erdrosselungswirkung kann von diesem Steuersatz nicht ausgehen. Spätestens seit dem Urteil des EuGH vom 17.02.2005 wird keine Umsatzsteuer mehr auf den Spieleinsatz erhoben. Betrug die Steuerlast bei durchschnittlichen Einspielergebnissen von mtl. 1.650 € etwa 375 € (ca. 10 % Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Vorsteuer = ca. 165 € +

210 € pauschaler Vergnügungssteuer) so ist mit dem Wegfall der Umsatzbesteuerung von einer Reduzierung dieser Belastung um 44 % zu rechnen. Dies trifft ebenfalls auf die an sonstigen Orten aufgestellten Apparate mit Gewinnmöglichkeit zu.

 

Nach dem bisherigen Stückzahlmaßstab erfolgte die Besteuerung unabhängig vom tatsächlich erbrachten Aufwand (Einsatz der Spielenden), der in Spielhallen bzw. an sonstigen Orten erfahrungsgemäß differenzierte und dem daher durch unterschiedliche Steuersätze Rechnung zu tragen war (210 € bzw. 60 €). Die Steuer wird demgegenüber nunmehr nach der Anzahl der bezahlten Spiele mal Preis pro Spiel erhoben (Spieleraufwand). Der Spieleraufwand pro Spiel ist unabhängig vom Aufstellort gleich, so dass nach der neuen Satzung ein einheitlicher Steuersatz für alle Aufstellorte von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit zu erheben ist (§ 8 Abs. 1).

 

4. Vorschlag zum Steuermaßstab und dessen Ausgestaltung

Die Verwaltung schlägt vor, die Steuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach dem Gesamtspieleinsatz der Benutzer je Aufstellort und Veranstalter zu erheben. Der Gesamtspieleinsatz ergibt sich aus der Anzahl der durch die Benutzer bezahlten Spiele multipliziert mit dem Preis pro Spiel unter Berücksichtigung von 5 % und damit 1 Cent pro Spiel. Außerdem enthält der Satzungsentwurf ergänzende Regelungen zum Nachweis, zur Aufbewahrungspflicht, zur Vorauszahlung und zur Steuerschätzung.

 

5. Vorgehensweise bei nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen

Für das Jahr 2003 bestehen noch zwei Klageverfahren und für die Jahre 2004 und 2005 sind fünf Klageverfahren  vor dem Verwaltungsgericht anhängig. In Anbetracht der Tatsache, dass bisher noch von keinem Kläger der Nachweis erbracht wurde, dass der Stückzahlmaßstab in den betreffenden Jahren in Aachen nicht mehr zulässig ist und der Stadt aus dieser Zeit keine umfassenden Einspielergebnisse bekannt sind, ist der Ausgang der Verfahren derzeit ungewiss. Sollte das Verwaltungsgericht den Stückzahlmaßstab als rechtswidrig ansehen, müsste für diesen Zeitraum auch noch eine rückwirkende Satzungsänderung erfolgen.

 

 

 

6. Auswirkungen künftiger Landesgesetzgebungen

Sollte das Land Nordrhein-Westfallen künftig von seiner Möglichkeit, Spieleinsatzbesteuerungen durchzuführen, Gebrauch machen, wird die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Aachen entsprechend anzupassen sein.

 

8. Änderung weiterer Regelungen der Vergnügungssteuersatzung

Im Rahmen der Neufassung der Satzung werden folgende weitere Änderungen vorgenommen.

 

§1

Die Steuertatbestände werden präzisiert.

S        Tanzveranstaltungen gewerblicher Art und Veranstaltungen, die Tanz ermöglichen, unterliegen grundsätzlich der Besteuerung. Der Begriff „gewerblicher Art“ wird in der Satzung näher definiert.

 

S        Peepshows und Tabledances werden neben dem bisherigen Striptease ausdrücklich aufgeführt.

 

S        Neu aufgenommen werden Personalcomputer (z.B. in Internet-Cafes), sofern sie aufgrund ihrer Ausstattung und / oder ihres Aufstellortes zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden. Damit wird dem Gleichheitsgrundsatz nach Art 3Abs. 1 GG Rechnung getragen, in dem alle Geräte besteuert werden.

 

S        Sex- und Erotikmessen werden als eigenständiger Steuergegenstand aufgeführt. Damit wird nun die gesamte Veranstaltung besteuert. Der bisher oft strittige Tatbestand, in welchem Umfang dort Striptease, Peepshows, Tabledances und Darbietungen ähnlicher Art durchgeführt werden, und die damit verbundenen Außendiensttätigkeiten entfallen weitgehend.

 

§2

Die Ausnahmetatbestände werden ebenfalls präzisiert.

S        Von der Besteuerung werden neben Familien- und Betriebsfeiern auch Veranstaltungen von Vereinen ausgenommen, zu denen grundsätzlich nur Mitglieder und Angehörige Zugang haben. Damit werden Vereine, die interne Feste abhalten, den Familien- und Betriebsfeiern gleichgestellt.

 

S        Es wird klargestellt, dass die Benutzung von Musikapparaten, sofern für ihre Darbietung kein Entgelt erhoben wird, von der Besteuerung ausgenommen ist.

 

S        Der Einsatz von Personalcomputern oder anderen Apparaten nach § 1 Nr. 5 ist steuerfrei, sofern

      --   dies im Rahmen von Veranstaltungen nach § 2 Nr. 1 - 3 erfolgt oder

      --   sie der Aus- und Weiterbildung (z.B. innerhalb der Jugend- und Altenpflege) dienen.

 

§ 3

Die Steuerschuld für Apparate wird auf Personen ausgeweitet, denen aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallen- oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde.

 

§ 9

Die abweichende Besteuerung wird davon abhängig gemacht, dass mindestens ein Entgelt von 1,- € pro Personen erhoben wird. Damit soll vermieden werden, dass Dumping-Eintrittspreise erhoben werden, um die Vergnügungssteuer zu reduzieren.

 

9. Personelle Konsequenzen

Durch die Umstellung von der Pauschalveranlagung (Stückzahlmaßstab) auf eine aufwandsbezogene Steuer, die für jede Spielstätte mit alle Automaten spezifiziert zu ermitteln ist, ergibt sich ein möglicher Personalmehraufwand von 0,5 bis 1 Stelle. Dies kann jedoch erst konkretisiert werden, wenn das neue Veranlagungsverfahren durchgeführt wird und die Arbeitsmehraufwände dokumentiert sind.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen lfd. Haushaltsjahr/Wirtschaftsjahr:

Es ist davon auszugehen, dass das bisherige Niveau der Steuereinnahmen erreicht wird.

 

Finanzielle Auswirkungen in den Folgejahren/Folgekosten:

Es ist davon auszugehen, dass das bisherige Niveau der Steuereinnahmen erreicht wird.

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Anlagen

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