Empfehlungsvorlage (inaktiv) - FB 22/0003/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Finanzausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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14.02.2006
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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22.02.2006
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die in der Anlage aufgeführte Vergnügungssteuersatzung zu beschließen.
Grehling
Der Rat der Stadt beschließt die in der Anlage aufgeführte Vergnügungssteuersatzung. Sie tritt am 01.04.2006 in Kraft.
Die Vergnügungssteuersatzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift beigefügt.
Dr. Linden
Erläuterungen
Erläuterungen:
1. Notwendigkeit für den
Erlass neuer Vergnügungssteuersatzungen
Das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) hat in drei Revisionsverfahren die verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen präzisiert, unter denen die Spielautomatensteuer bei
Geldspielgeräten als Pauschbetrag nach der Zahl der aufgestellten Geräte
(Stückzahlmaßstab) bemessen werden darf. Es bestätigte, dass der Charakter der
Spielautomatensteuer nach Art. 105 Abs. 2 a GG eine zumindest lockere Beziehung
zwischen dem Steuermaßstab und dem Spielaufwand der Benutzer erfordere. Die
Beziehung ist nicht mehr gewahrt, wenn über einen längeren Zeitraum gemittelte
Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten vorliegen, die mehr als 25% nach
unten oder oben vom Durchschnitt aller in der Gemeinde aufgestellten
Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit abweichen.
Als Ausgangspunkt für die
Präzisierung seiner Rechtsprechung führte das Gericht die Vereinbarung über den
Einbau manipulationssicherer Zählwerke in Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
an, die zwischen den Herstellern von Unterhaltungsautomaten und den Verbänden
der Unterhaltungsautomatenwirtschaft einerseits sowie den zuständigen
Bundesministerien andererseits getroffen wurde. Demzufolge dürfen ab dem
01.01.1997 keine Spielgeräte ohne manipulationssichere Zählwerke mehr
aufgestellt werden. Damit ist die Wahl eines aufwandsnäheren
Besteuerungsmaßstabes möglich geworden. Die in der Entscheidung des BVerwG zu
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen getroffenen Aussagen gelten
gleichermaßen für die Geldspielgeräte, die an anderen Orten aufgestellt sind.
Auf die Besteuerung von
Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab erstreckt sich
diese Rechtsprechung nicht.
Gemeinden, die weiterhin den
Stückzahlmaßstab verwenden wollen, sind zukünftig beim Auftreten konkreter
Zweifel an der Überschreitung der zulässigen Schwankungsbreite verpflichtet,
Untersuchungen anzustellen, inwieweit die örtlichen Einspielergebnisse die
Verwendung des gewählten Stückzahlmaßstabs rechtfertigen.
Es liegen derzeit keine
Erkenntnisse über die durchschnittlichen Einspielergebnisse aller in Aachen
aufgestellten Spielautomaten vor. Eine zwangsweise Erhebung ist ohne eine
entsprechende Satzungsgrundlage rechtlich nicht möglich. Vor dem
Verwaltungsgericht Aachen sind sieben Klagen von Automatenaufsteller anhängig,
die sich gegen den Stückzahlmaßstab in Aachen richten. Aufgrund der großen
Anzahl von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten in Aachen (ca. 450) kann FB
22 nicht ausschließen, dass die erlaubte Toleranz von 25% überschritten wird
und folglich der Stückzahlmaßstab und damit die Apparatesteuer nach § 8 der
Vergnügungssteuersatzung unzulässig ist. Sollte das Verwaltungsgericht den
Stückzahlmaßstab in Aachen für unzulässig erklären, ist ein jährliches
Steueraufkommen von 750.000,- € gefährdet.
Die Stadt Aachen ist daher
aus Gründen der Rechtssicherheit gehalten, einen Steuermaßstab zu finden, der
die Aufwendungen der Spieler wiederspiegelt.
2. Mögliche Steuermaßstäbe
Das BVerwG eröffnet den
Städten einen Spielraum im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des neuen
Steuermaßstabes, soweit gegenüber dem bisherigen Stückzahlmaßstab ein enger
Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler gegeben ist. Mögliche Steuermaßstäbe
sind die Besteuerung
a)
des
Einspielergebnises und
b)
der
bezahlten Spiele,
deren
Vor- und Nachteile im folgenden aufgezeigt werden.
ad a) Besteuerung
nach den Einspielergebnis
Die Einspielergebnisse bei einem Apparat mit
Gewinnmöglichkeit entstehen durch die Einwürfe der Spieler, abzüglich der
Auswürfe (Auszahlungen der Gewinne der Spieler). Die durchschnittliche Auszahlungsquote
muss mindestens 60% der Einsätze betragen.
Hinweis: Die Einhaltung der vorgeschriebenen
Auszahlungsquote wird von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB)
überprüft. Sie ist nach 3,4 Mio. Spielen zu erreichen. Diese Anzahl von Spielen
erreicht ein Gerät unter Berücksichtigung von 12 Sekunden je Spiel und einem
Dauerbetrieb von 16 Stunden täglich erst in 708 Tagen. Um in der möglichen
Gesamtaufstellungszeit eines Apparates von vier Jahren die 3,4 Mio. Spiele zu
erreichen, müsste er jeden Tag ca. 8 Stunden lang bespielt werden. Es ist davon
auszugehen, dass kaum ein Gerät während seiner Aufstellzeit 3,4 Mio. mal
bespielt wird. Die Auszahlungsquoten der verschiedenen Apparate variieren
erheblich voneinander und haben demzufolge einen entscheidenden Einfluss auf
die Einspielergebnisse.
Der Vorteil bei der Besteuerung nach den
Einspielergebnissen besteht darin, dass er vom BVerwG als ein Maßstab angesehen
wird, der einen engeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler aufweist, als
der bisherige Stückzahlmaßstab.
Der Nachteil dieses Besteuerungsmaßstabes besteht
darin, dass sich aus den Einspielergebnissen nicht der tatsächliche
Spielaufwand ablesen lässt, wie das nachstehende Beispiel zeigt.
Die Geräte mit Gewinnmöglichkeit A, B und C haben
jeweils ein monatliches Einspielergebnis von 1.500€.
Das Gerät A hat eine Auszahlungsquote von zurzeit 40
%. Es müssten somit zuvor von den Spielern Einwürfe i.H.v. 2.500 € getätigt
werden.
Das Gerät B hat eine Auszahlungsquote von zurzeit 60
%. Es müssten somit zuvor von den Spielern Einwürfe i.H.v. 3.750 € getätigt
werden.
Das Gerät A hat eine Auszahlungsquote von zurzeit 80
%. Es müssten somit zuvor von den Spielern Einwürfe i.H.v. 7.500 € getätigt
werden.
Obwohl völlig voneinander abweichende Einwürfe und
damit erheblich unterschiedliche Aufwände von den einzelnen Spielern an den
Geräten getätigt wurden, erreichen die Geräte dasselbe Einspielergebnis. Bei
Anwendung eines Steuersatzes von x % auf das Einspielergebnis würde demnach
eine gleich hohe Steuer festzusetzen sein, obwohl z.B. die Aufwände der Spieler
des Gerätes C drei mal so hoch sind, verglichen mit denen des Gerätes A.
ad b) Besteuerung
der bezahlten Spiele
Bei dieser Besteuerung ist Ausgangspunkt die Anzahl
der vom Spieler tatsächlich bezahlten Spiele. Nach der derzeit geltenden
Spielverordnung wird jedes Spiel mit 0,20 € vom Spieler bezahlt. Dies gilt auch
für Spiele, die während sog. Sonderspiele gespielt werden. Freispiele, also
nicht bezahlte Spiele, bleiben unberücksichtigt. Jedes bezahlte Spiel wird
durch das elektronische Zählwerk erfasst und im Statistikteil des
Kassenstreifens ausgewiesen. Der Aufwand des Spielers ist damit erfassbar.
Durch die Multiplikation mit einem festzusetzenden Steuersatz pro bezahltem
Spiel wird der Aufwand des Spielers besteuert.
Diese Regelung entspricht dem Wesen der Aufwandsteuer,
weil der Aufwand des Spielers zur Grundlage der Besteuerung gemacht wird.
Grundsätzlich ist zu erwarten, dass höhere Auszahlungsquoten zu höheren
Einwürfen führen. Durch die Besteuerung der bezahlten Spiele wird erreicht,
dass die Einstellung einer höheren Auszahlungsquote am Gerät, die den
Spielbetrieb fördert und so zu höheren Aufwänden bei den Spielern führt, sich
auch mit einer höheren Steuer auswirkt. Auf längere Sicht hängt es von der
Einstellung der Auszahlungsquote ab, wie sich die Aufwände der Spieler und
damit die Steuerlast entwickeln werden.
Durch die Vergnügungssteuer werden auch ordnungs- und
sozialpolitische Ziele verfolgt, ohne das dadurch der Primärzweck der
Einnahmeerzielung verdrängt wird. Die Besteuerung nach der Anzahl der bezahlten
Spiele trägt diesen Lenkungszielen Rechnung.
3.
Steuersatz
Für die
Festlegung des Steuersatzes besteht die Schwierigkeit, dass verwertbare
Unterlagen über die Einspielergebnisse oder die bezahlten Spiele bei den
Betreibern von Geldspielautomaten in Aachen (und auch in anderen Städten) nicht
vorliegen, da sie bisher nicht zur Festsetzung der Steuer vorgelegt werden
mussten.
Eine
rechtliche Verpflichtung für die Aufsteller, Zahlenmaterial vorzulegen, besteht
nicht. Bemühungen anderer Gemeinden, von den Aufstellern Zahlenmaterial,
insbesondere der Apparate mit Gewinnmöglichkeit, zu erlangen, führten zu keinem
verwertbaren Ergebnis. Zur Darstellung der wirtschaftlichen Situation der
Aufsteller kann auf folgendes Zahlenmaterial zurückgegriffen werden.
S
Aus
den im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Aachen
bekanntgewordenen Einspielergebnissen in einem Einzelfall ergab sich in einer
Spielhalle durchschnittlich ein monatliches Einspielergebnis von 2.885 €. Die durchschnittlichen
Einspielergebnisse der einzelnen Geräte schwankten zwischen 1.610 € und 5.180
€. Da die Zahlen jedoch nicht belegt wurden und diese 21 Geräte nur etwa 4,3 %
der insgesamt in Aachen aufgestellten Geldspielgeräte in Spielhallen (= 234)
ausmachen, kann ihnen keine allgemeingültige Aussage entnommen werden.
S
Das
FfH Institut für Markt- und Wirtschaftsforschung GmbH stellte in einem
Betriebsvergleich der Automatenunternehmen für einen in NRW betriebenen Apparat
mit Gewinnmöglichkeit fest, das im Jahr 2000 ein durchschnittlicher
Kasseninhalt von 1.732 € bestand. In seinem Betriebsvergleich für das Jahr 2003
gibt das FfH den Kasseninhalt pro Geldspielgerät mit 1.641 € an.
S
Nach
den Angaben des Institutes für Wirtschaftsforschung (ifo) in München betrug im
Jahr 2000 der durchschnittliche Kasseninhalt der Geldspielgeräte in Spielhallen
1.686 €.
Aufgrund
der vorgenannten Angaben ist unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 5 %
davon auszugehen, dass das bisherige Steueraufkommen erreicht wird. In Köln und
Dortmund wurde bereits ein
Steuersatz von 5% beschlossen.
Eine
Erdrosselungswirkung kann von diesem Steuersatz nicht ausgehen. Spätestens seit
dem Urteil des EuGH vom 17.02.2005 wird keine Umsatzsteuer mehr auf den
Spieleinsatz erhoben. Betrug die Steuerlast bei durchschnittlichen
Einspielergebnissen von mtl. 1.650 € etwa 375 € (ca. 10 % Umsatzsteuer unter
Berücksichtigung der Vorsteuer = ca. 165 € +
210 €
pauschaler Vergnügungssteuer) so ist mit dem Wegfall der Umsatzbesteuerung von
einer Reduzierung dieser Belastung um 44 % zu rechnen. Dies trifft ebenfalls
auf die an sonstigen Orten aufgestellten Apparate mit Gewinnmöglichkeit zu.
Nach
dem bisherigen Stückzahlmaßstab erfolgte die Besteuerung unabhängig vom
tatsächlich erbrachten Aufwand (Einsatz der Spielenden), der in Spielhallen
bzw. an sonstigen Orten erfahrungsgemäß differenzierte und dem daher durch
unterschiedliche Steuersätze Rechnung zu tragen war (210 € bzw. 60 €). Die
Steuer wird demgegenüber nunmehr nach der Anzahl der bezahlten Spiele mal Preis
pro Spiel erhoben (Spieleraufwand). Der Spieleraufwand pro Spiel ist unabhängig
vom Aufstellort gleich, so dass nach der neuen Satzung ein einheitlicher
Steuersatz für alle Aufstellorte von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit zu erheben
ist (§ 8 Abs. 1).
4.
Vorschlag zum Steuermaßstab und dessen Ausgestaltung
Die
Verwaltung schlägt vor, die Steuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach dem
Gesamtspieleinsatz der Benutzer je Aufstellort und Veranstalter zu erheben. Der
Gesamtspieleinsatz ergibt sich aus der Anzahl der durch die Benutzer bezahlten
Spiele multipliziert mit dem Preis pro Spiel unter Berücksichtigung von 5 % und
damit 1 Cent pro Spiel. Außerdem enthält der Satzungsentwurf ergänzende
Regelungen zum Nachweis, zur Aufbewahrungspflicht, zur Vorauszahlung und zur
Steuerschätzung.
5.
Vorgehensweise bei nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen
Für das
Jahr 2003 bestehen noch zwei Klageverfahren und für die Jahre 2004 und 2005
sind fünf Klageverfahren vor dem
Verwaltungsgericht anhängig. In Anbetracht der Tatsache, dass bisher noch von
keinem Kläger der Nachweis erbracht wurde, dass der Stückzahlmaßstab in den
betreffenden Jahren in Aachen nicht mehr zulässig ist und der Stadt aus dieser
Zeit keine umfassenden Einspielergebnisse bekannt sind, ist der Ausgang der
Verfahren derzeit ungewiss. Sollte das Verwaltungsgericht den Stückzahlmaßstab
als rechtswidrig ansehen, müsste für diesen Zeitraum auch noch eine
rückwirkende Satzungsänderung erfolgen.
6.
Auswirkungen künftiger Landesgesetzgebungen
Sollte
das Land Nordrhein-Westfallen künftig von seiner Möglichkeit, Spieleinsatzbesteuerungen
durchzuführen, Gebrauch machen, wird die Vergnügungssteuersatzung der Stadt
Aachen entsprechend anzupassen sein.
8.
Änderung weiterer Regelungen der Vergnügungssteuersatzung
Im
Rahmen der Neufassung der Satzung werden folgende weitere Änderungen
vorgenommen.
§1
Die Steuertatbestände werden präzisiert.
S
Tanzveranstaltungen
gewerblicher Art und Veranstaltungen, die Tanz ermöglichen, unterliegen
grundsätzlich der Besteuerung. Der Begriff „gewerblicher Art“ wird in der
Satzung näher definiert.
S
Peepshows
und Tabledances werden neben dem bisherigen Striptease ausdrücklich aufgeführt.
S
Neu
aufgenommen werden Personalcomputer (z.B. in Internet-Cafes), sofern sie
aufgrund ihrer Ausstattung und / oder ihres Aufstellortes zum individuellen
Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das
Internet verwendet werden. Damit wird dem Gleichheitsgrundsatz nach Art 3Abs. 1
GG Rechnung getragen, in dem alle Geräte besteuert werden.
S
Sex-
und Erotikmessen werden als eigenständiger Steuergegenstand aufgeführt. Damit
wird nun die gesamte Veranstaltung besteuert. Der bisher oft strittige
Tatbestand, in welchem Umfang dort Striptease, Peepshows, Tabledances und
Darbietungen ähnlicher Art durchgeführt werden, und die damit verbundenen
Außendiensttätigkeiten entfallen weitgehend.
§2
Die Ausnahmetatbestände werden ebenfalls präzisiert.
S
Von
der Besteuerung werden neben Familien- und Betriebsfeiern auch Veranstaltungen
von Vereinen ausgenommen, zu denen grundsätzlich nur Mitglieder und Angehörige
Zugang haben. Damit werden Vereine, die interne Feste abhalten, den Familien-
und Betriebsfeiern gleichgestellt.
S
Es
wird klargestellt, dass die Benutzung von Musikapparaten, sofern für ihre
Darbietung kein Entgelt erhoben wird, von der Besteuerung ausgenommen ist.
S
Der
Einsatz von Personalcomputern oder anderen Apparaten nach § 1 Nr. 5 ist
steuerfrei, sofern
-- dies im Rahmen von Veranstaltungen
nach § 2 Nr. 1 - 3 erfolgt oder
-- sie der Aus- und Weiterbildung
(z.B. innerhalb der Jugend- und Altenpflege) dienen.
§ 3
Die Steuerschuld für Apparate wird auf Personen
ausgeweitet, denen aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallen-
oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde.
§ 9
Die abweichende Besteuerung wird davon abhängig
gemacht, dass mindestens ein Entgelt von 1,- € pro Personen erhoben wird. Damit
soll vermieden werden, dass Dumping-Eintrittspreise erhoben werden, um die
Vergnügungssteuer zu reduzieren.
9. Personelle Konsequenzen
Durch die Umstellung von der Pauschalveranlagung
(Stückzahlmaßstab) auf eine aufwandsbezogene Steuer, die für jede Spielstätte
mit alle Automaten spezifiziert zu ermitteln ist, ergibt sich ein möglicher
Personalmehraufwand von 0,5 bis 1 Stelle. Dies kann jedoch erst konkretisiert
werden, wenn das neue Veranlagungsverfahren durchgeführt wird und die
Arbeitsmehraufwände dokumentiert sind.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
lfd. Haushaltsjahr/Wirtschaftsjahr:
Es ist davon auszugehen, dass das bisherige Niveau der Steuereinnahmen erreicht wird.
Finanzielle Auswirkungen
in den Folgejahren/Folgekosten:
Es ist davon auszugehen, dass das bisherige Niveau der Steuereinnahmen erreicht wird.
Anlagen
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(wie Dokument)
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