Kenntnisnahme - FB 32/0005/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Der Planungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.


Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Derzeit werden in Aachen an den folgenden 20 Standorten noch insgesamt 27 Spielhallen betrieben:

Adalbertsteinweg 37

Adalbertsteinweg 156

Adalbertsteinweg 245 

Borngasse 3

Großkölnstraße 53 (2 Spielhallen)

Hein-Janssen-Str. 2

Heinrichsallee 2

Jakobstraße 122/124

Jülicher Straße 138

Kaiserplatz 1

Löhergraben 29

Mefferdatisstraße 8

Peterstraße 32/32 (3 Spielhallen)

Peterstraße 44

Peterstraße 50/52 (3 Spielhallen)

Peterstraße 56

Peterstraße 70 (3 Spielhallen)

Schumacherstraße 19/21

Von-Coels- Straße 46

Zeppelinstraße 58a

wobei die beiden letztgenannten Standorte im beigefügten Plan nicht aufgeführt wurden, da sie außerhalb des Innenstadtgebietes liegen.

Für sämtliche Bestandsspielhallen wurde ein Antrag auf Erteilung der glücksspielrechtlich erforderlichen Erlaubnis ab dem 01.07.2021 gestellt. Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen ist die Erlaubnis zu erteilen und auf eine Dauer von längstens sieben Jahre zu befristen. Aufgrund der gesetzlich festgelegten Übergangsregelung gelten durch die Antragsstellung alle seinerzeit bis zum 30.06.2021 befristeten Erlaubnisse bis zur Entscheidung über die nunmehr eingereichten Anträge, längstens jedoch bis zum 30.06.2022, fort.

Für bis zu drei Spielhallen, die in einem baulichen Verbund stehen (Mehrfachkonzessionen), können die Betreiberinnen und Betreiber durch einen gemeinsamen Antrag Erlaubnisse beantragen. Von dieser Möglichkeit haben alle Betreiberinnen von Verbundspielhallen in Aachen Gebrauch gemacht. An den beiden Standorten mit bisher vier Spielhallen wurde die jeweils vierte Spielhalle ordnungsgemäß durch die Betreiberinnen geschlossen.

Einordnung nach dem Glücksspielvertrag 2021

Zwischen den einzelnen Spielhallen soll ein Mindestabstand von 350 Meter Luftlinie von Eingang zu Eingang grundsätzlich nicht unterschritten werden.

 

Bei Vorliegen entsprechender qualitativer Voraussetzungen findet abweichend ein geringerer Mindestabstand von 100 Metern Anwendung. Zum jetzigen Zeitpunkt geht die Verwaltung davon aus – abgesehen von wenigen Konkurenzsituationen im Innenstadtbereich –, dass die in Frage kommenden Spielhallen, die geforderten qualitativen Voraussetzungen erfüllen können.

Die Spielhalle soll weiterhin nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig der Mindestabstand von 350 Metern zu Grunde gelegt werden. Derzeit ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt, ob diese Regelung lediglich bei Spielhallen Anwendung finden soll, denen nach dem 01.12.2012 erstmals eine Spielhallenerlaubnis erteilt wurde oder auch für die Spielhallenstandorten, bei denen nach diesem Zeitpunkt ein Betreiberwechsel stattgefunden hat und somit eine neue Erlaubnis erteilt wurde (objektbezogener Bestandsschutz).

Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Folgende Konkurrenzsituationen sind problematisch.

Löhergraben 29, Jakobstraße 122/124

Zwischen den Standorten Löhergraben 29 und Jakobstraße 122/124 beträgt der Abstand lediglich 73 Meter, so dass hier im Rahmen einer Auswahlentscheidung einer der beiden Spielhallen die Erlaubnis wegen der Abstandsproblematik untereinander versagt werden müsste. Im Umkreis von 350 Metern zu diesen beiden Spielhallen befinden sich vier Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und drei Schulen (Löhergraben 29) bzw. fünf Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (Jakobstraße 122/124). Vor diesem Hintergrund ist eine Ausnahmeregelung nur schwer denkbar, so dass aus Sicht der Ordnungsbehörde je nach Ausgang der o.a Rechtsfrage ggfls. beiden Spielhallen die Erlaubnis zu versagen wäre, falls der objektbezogene Bestandsschutz bei einem Betreiberwechsel nach dem 01.12.2012 entfallen sollte.

Heinrichsallee 2, Kaiserplatz 1

Die Entfernung zwischen den Standorten Heinrichsallee 2 und Kaiserplatz 1 beträgt nach Berechnung des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung 99,35 Meter. Vor dem Hintergrund der unwesentlichen Unterschreitung des geforderten Mindestabstands von 100 Meter und der Tatsache, dass die Herstellung des Abstands durch eine geringfügige Verlegung einer der beiden Eingänge leicht herzustellen wäre, ist seitens der Verwaltung beabsichtigt, diesen Mindestabstand zu akzeptieren. Im Umkreis von 350 Metern zu diesen beiden Spielhallen befinden sich zwei Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und zwei Schulen (Heinrichsallee 2) bzw. 3 Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und drei Schulen (Kaiserplatz 1). Vor diesem Hintergrund wird das Vorhandensein von Ausnahmetatbeständen je nach Ausgang der o.a. Rechtsfrage noch zu prüfen sein.

 

Adalbertsteinweg 37

Im Umkreis von 350 Metern zum Standort Adalbertsteinweg 37 befinden sich eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe und eine Schule, im Umkreis zum Standort Hein-Janssen-Str. 2 befinden sich zwei Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und eine Schule und im Umkreis zum Standort Peterstraße 56 befinden sich zwei Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Auch für diese Standorte wird je nach Ausgang der o.a. Rechtsfrage zu prüfen sein, ob Ausnahmetatbestände ein Abweichen vom Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe rechtfertigen können.

Spielhallenkonzept der Stadt Aachen – Östliche Innenstadt

Der Rat der Stadt Aachen hat am 14.09.2016 ein Konzept zur Steuerung von Spielhallen beschlossen. Danach sind im Stadtgebiet Aachen Spielhallen in Wohn-, Misch- und Kerngebieten seit 2016 unzulässig. Spielhallen sind nur in der Aachener Innenstadt zulässig, und zwar innerhalb einer definierten Konzentrationsfläche entlang der Peterstraße zwischen dem Hansemannplatz und der Kurhaus- / Blondelstraße.

Innerhalb dieser Konzentrationsfläche befinden sich insgesamt acht Spielhallen an vier Standorten; darüber hinaus setzt der Bebauungsplan 959 aus dem Jahr 2014 für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Peterstraße, Blondelstraße und Adalbertstraße einen erweiterten Bestandsschutz für die vorhandene 3-fach-Spielhalle in der Peterstraße32/34 fest. Für all diese Spielhallen wurden zuletzt 2017 Ausnahmen von der Einhaltung des Mindestabstandes zugelassen.

Innerhalb des Mindestabstandsbereichs von 350 Metern zu diesen 11 Spielhallen (hierbei handelt es sich um sämtliche Standorte in der Peterstraße) werden weiterhin an den Standorten Schumacherstraße 19/21, Großkölnstraße 53 und Mefferdatisstraße 8 Spielhallen betrieben.

Die o.a. Konzentrationsfläche befindet sich in der östlichen Innenstadt. Dort sind sowohl die Krise des Einzelhandels als auch die Herausforderungen, die mit den Einrichtungen der sozialen Fürsorge einhergehen besonders spürbar. Ein Trading-Down-Effekt ist begonnen, der bereits zu einer Korrektur der Bodenrichtwerte geführt hat. Bereits in dem 2015 beschlossenen "Innenstadtkonzept 2022" werden in diesem Zusammenhang die städtebaulichen Auswirkungen von Spielhallen und Wettbüros im Schwerpunktbereich Bushof und Umfeld problematisiert. Die dahinter liegende mehrdimensionale Problemlage hat sich in den letzten Jahren verschärft.

Am 04.11.2021 beauftragte der Planungsausschuss die Verwaltung mit der Vorbereitung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme nach § 140 BauGB und mit der Einleitung von vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB für den Untersuchungsbereich "Östliche Innenstadt". Der Einleitungsbeschluss wurde am 21.01.2022 öffentlich bekanntgemacht.

In diesem Zusammenhang kann auch das in 2016 beschlossene Spielhallenkonzept evaluiert und auf der Grundlage einer integrierten gesamtstädtischen Betrachtung fortgeschrieben werden. Dabei sollte insbesondere auch Lage und Eigenart der bislang definierten Konzentrationsfläche für Spielhallen in der östlichen Innenstadt auf den Prüfstand gestellt werden.

Die vorbereitenden Untersuchungen sollen 2023 abgeschlossen werden. Die Evaluierung des Spielhallenkonzepts von 2016 und die gesamtstädtische Fortschreibung ist in den nächsten drei bis fünf Jahren darstellbar.

Vor diesem Hintergrund ist beabsichtigt, für die Spielhallen innerhalb des Ansiedlungsbereichs erneut entsprechende Ausnahmen zuzulassen und entsprechende Erlaubnisse für die Dauer von sieben Jahren zu erteilen; aus Gründen der Gleichbehandlung ist weiterhin beabsichtigt, nunmehr auch für die drei oben genannten Spielhallen (Schumacherstraße 19/21, Großkölnstraße 53 und Mefferdatisstraße 8) als unmittelbare „Konkurrenz“ ebenfalls entsprechende Ausnahmen zuzulassen.

Bezüglich der Ausübung des eingeräumten Ermessens in Bezug auf die Abstände zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben die jeweiligen Entscheidungen, je nach Ausgang der oben beschriebenen Rechtsfrage, entsprechenden Einzelfallprüfungen vorbehalten.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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