Kenntnisnahme - FB 22/0011/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Auch wenn die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ausgestaltet wird, also die Gesamtheit der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nicht mehr oder weniger Grundsteuer zahlt, werden sich die individuellen Steuerzahlungen verändern. Einige werden mehr Grundsteuer zahlen müssen, andere weniger. Das ist die zwingende Folge der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuregelung und - angesichts der aktuellen Ungerechtigkeiten aufgrund der großen Bewertungsunterschiede durch das Abstellen auf veraltete Werte - unvermeidbar.

 

Wie die Berechnungen des FB 22 und anderer Städte nach dem neuen Bundesmodell allerdings zeigen, wird es durch die Anwendung der im Bundesgesetz enthaltenen Messzahlen in einer Vielzahl von Fällen zu teilweise erheblichen Belastungsverschiebungen kommen. In der Tendenz wird sich die Grundsteuer bei Wohngrundstücken (vor allem Einfamilienhäuser) erhöhen und bei Geschäftsgrundstücken verringern.

 

Eine Arbeitsgruppe von Kommunen aus NRW, an der sich auch Aachen beteiligt, hat sich nach ausführlicher Diskussion im Dezember 2021 deswegen dafür entschieden, das Land NRW über eine Initiative des Städtetages NRW dafür zu gewinnen, im weiteren Verfahrensverlauf eine besondere Prüfphase zur Bewertung der Ergebnisse nach Auswertung der abgegebenen Steuererklärungen vorzusehen. Die Grundsteuermessbescheide, die die Finanzämter erlassen (= Grundlage für die Grundsteuererhebung), sollten dann erst nach Abschluss der Auswertung und der voraussichtlich erforderlichen Anpassung der Messzahlen durch ein Gesetzgebungsverfahren des Landes erlassen werden.

 

Nach Informationen des Städtetags NRW plant die Landesregierung keine solche Messzahlenanpassungen an landespezifische Wertniveaus. Die im Grundsteuerreformgesetz neu geschaffene Länder-Öffnungsklausel beabsichtigt NRW nicht zu nutzen, um die bundeseinheitlich geregelten Grundsteuermesszahlen anzupassen und damit die zuvor dargestellten, befürchteten Tendenzen abzuschwächen.

 

Das Bundesgesetz sieht nur sehr geringe Abweichungen in den Messzahlen vor (0,031 % für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum; 0,034 % für Geschäftsgrundstücke).

 

Das Land Sachsen hat bereits auf die Belastungsverschiebungen nach dem Bundesgesetz reagiert und von der Länder-Öffnungsklausel Gebrauch gemacht. Leitgedanke war dabei, eine faire Verteilungswirkung der Neubewertung zu erreichen. Im Ergebnis wird in Sachsen bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts von bebauten Grundstücken an die bundesgesetzliche Regelung angeknüpft. Allerdings wurden auf der 2. Stufe für Wohn- und Geschäftsgrundstücke länderspezifische Steuermesszahlen festgelegt. Statt einer Steuermesszahlen des Bundesgesetzes (0,031 % und 0,034 %) sind dort deutlich unterschiedliche Messzahlen normiert worden (0,036 % für Wohngrundstücke und unbebaute Grundstücke bzw. 0,072 % für Geschäftsgrundstücke). Mit dieser länderspezifischen Regelung wird so vermieden, dass Wohngrundstücke - vor allem in Ballungszentren - künftig übermäßig stark belastet werden.

 

Die beiden beiliegenden Berechnungsbeispiele (für ein Einfamilienhaus und für ein Geschäftsgrundstück) verdeutlichen hier noch einmal die bereits festgestellten Tendenzen, wenn nur das Bundesmodell zum Tragen kommt.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2022

Fortgeschriebener Ansatz 2022

Ansatz 2023 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2022

Fortgeschriebener Ansatz 2022

Ansatz 2023 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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