Kenntnisnahme - FB 61/0383/WP18
Grunddaten
- Betreff:
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Entschärfung des Gefahrenpunktes Krefelder Straße durch Geschwindigkeitsbeschränkung bzw. weitere MaßnahmenBürgerantrag vom 12.12.2021
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Dez. III / FB 61/400
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerforum
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Kenntnisnahme
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05.04.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Das Bürgerforum nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach die Ortseingangstafeln „Aachen“ auf der Krefelder Straße um ca. 50m bis in den zweistreifigen Teil vorgezogen werden und hierdurch jeder vorbei fahrende Verkehrsteilnehmende zumindest eine der beiden Ortstafeln eindeutig sehen kann.
Der Antrag gilt damit als behandelt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit Petition vom 12.12.2021 an Frau Oberbürgermeisterin Sibylle Keupen beantragt Herr Anton Dinslaken,
-die Einmündung Kläranlage in die Krefelder Straße zu signalisieren,
- die erlaubte Höchstgeschwindigkeit bereits vor der Einmündung Kläranlage durch Versetzen der Ortstafeln oder eine vorgelagerte Beschilderung nach Z. 274-50 StVO auf 50 km/h zu reduzieren und
- in den von der Krefelder Straße abgehenden Seitenstraßen Eulersweg und Prager Ring die dort geltende innerörtliche Höchstgeschwindigkeit nochmals durch Z. 274-50 StVO „50“ in Erinnerung zu bringen.
Die Straßenverkehrsbehörde des FB 61/400 hat nach Prüfung der ausführlichen Darlegungen des Antragstellers mit mail vom 09.02.2022 Herrn Dinslaken zu den einzelnen Forderungen wie folgt geantwortet:
„Nach Prüfung Ihrer Einlassungen und Abstimmung mit der Polizei bezüglich Gefahrensituation sowie dem Landesbetrieb Straßenbau als für das in Rede stehenden Stück Krefelder Straße zuständigem Straßenbaulastträger kann ich nunmehr abschließend auf Ihre Petition zurück kommen.
§ 3 Abs.1 der Straßenverkehrsordnung legt zum allgemeinen Fahrverhalten aller Verkehrsteilnehmenden unabhängig von jeweils ausgeschilderten Höchstgeschwindigkeiten fest:
"Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann."
Aus dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass die ausgeschilderten Höchstgeschwindigkeiten keinesfalls Richtgeschwindigkeiten sind, sondern z.B. bei dichtem Berufsverkehr oder besonderer Witterungslage oftmals auch deutlich langsamer gefahren werden muss, um die Verkehrssicherheit im Straßenraum mit ein- und ausbiegendem Querverkehr zu gewährleisten. Die ausgeschilderten Höchstgeschwindigkeiten finden in der Regel in verkehrsschwachen Zeiten (Wochenende, nachts) Anwendung, wenn die freien Fahrstreifen vielleicht auch höhere Geschwindigkeiten ermöglichen könnten.
Die vor Ort angeordneten Verkehrsbeschränkungen (Haltverbote, Abbiegeverbote, Geschwindigkeitsbeschränkungen u.a.) sind nie beliebig gewählte Verkehrslenkungsmaßnahmen, sondern immer das Ergebnis einer gründlichen Prüfung der zuvor bestandenen Verkehrslage.
§ 39 (1) StVO legt als Entscheidungskriterium fest: "Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist." Die auf der Krefelder Straße zwischen Autobahn und Kreuzung Prager Ring in beiden Richtungen ausgeschilderten 70 km/h sind schon reduzierte Geschwindigkeiten, um das Abbremsen vor auf Gelb umspringenden Signalanlagen aus geringeren Fahrgeschwindigkeiten zu ermöglichen und auch das Ein- oder Ausbiegen aus angrenzenden unsignalisierten Nebenstraßen oder Grundstücksausfahrten zu gewährleisten. Wir befinden uns aber weiterhin dort außerhalb geschlossener Ortschaften und die Krefelder Straße hat als Bundesstraße (B 57) auf freier Strecke auch die Funktion, den Verkehr leistungsfähig zu entfernteren Zielen zu transportieren. Die Polizei hat die in den letzten 5 Jahren aufgenommenen Verkehrsunfälle in diesem Straßenstück ausgewertet und lediglich einen einzigen gefunden, der auf Geschwindigkeit zurückzuführen ist. Insofern ist die o.g. zwingende Voraussetzung für die Anordnung weitergehender Verkehrsbeschränkungen nicht gegeben und ich werde als Ergebnis des Anhörverfahrens die Geschwindigkeit nicht auf unter 70 km/h reduzieren.
Ihre Darlegung, unter welchen Voraussetzungen ein auf dem linken Geradeausfahrstreifen Fahrender sowohl die rechte als auch die linke Ortseingangstafel nicht sieht, ist sicherlich nicht ganz auszuschließen, ist aber auf jede Stelle übertragbar. Auch auf zweistreifigen Landstraßen kann es passieren, dass ein Verkehrsteilnehmer den anderen in einem Moment überholt, wo der Überholte rechts ein Verkehrsschild verdeckt. Im normalen Berufsverkehr stellt dies jedoch kein nennenswertes Problem dar.
Ihr Hinweis, man könne doch zur Klarstellung hinter der Kreuzung Krefelder Straße / Eulersweg geradeaus und in den seitlich wegführenden Straßen die jetzt geltenden 50 km/h durch weitere Z. 274-50 StVO nochmals in Erinnerung bringen, ist ebenfalls nicht StVO-konform.
Die Verwaltungsvorschriften vor §§ 39-43 StVO legen unter I) fest: "Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde."“
Nach Erhalt dieser mail forderte Herr Dinslaken mit Rückmail vom 10.02.2022 erneut das Versetzen der Ortstafeln in den zweistreifigen Ampelstauraum der Krefelder Straße. Hierdurch sei gewährleistet, dass jeder fahrende Wagen zumindest an einer der beiden Ortstafeln unmittelbar vorbeifährt und diese nicht durch beiderseits zurückstauende Großfahrzeuge in ihrer Sicht verdeckt werden. Eine nochmalige Einbeziehung des Landesbetriebes Straßenbau ergab nun deren Bereitschaft zum beantragten Versetzen der Ortstafeln um ca. 50m stadtauswärts entsprechend beiliegender Systemskizze. Nach Behandlung im Bürgerforum und entsprechender zustimmenden Kenntnisnahme wird FB 61 die Änderung der Beschilderung gegenüber strassen.nrw anordnen und dort die Änderung zeitnah umgesetzt werden.
Anlagen
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