Entscheidungsvorlage - FB 11/0077/WP18

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin beschließt der Rat der Stadt die Veränderung des Stellenplans 2022 durch Einrichtung von 72 befristeten Vollzeitstellen (kw 2023) für die nachfolgend genannten Funktionen:

- 12 Sachbearbeitungsstellen in der Abteilung FB 56/200, (A 10 LBesO/EG 9c TVöD);

- 1 Teamleitung in der Abteilung FB 56/200, (A 11 LBesO A/ EG 10 TVöD);

- 27 Stellen für Soziale Arbeit in der Abteilung FB 56/500, (S 12 TVöD);

- 1 Teamleitung „Sozialdienste in Übergangsheimen“ in der Abteilung FB 56/500, (S 17 TVöD);

- 30 Stellen für Hausmeister*innen in Übergangsheimen in der Abteilung FB 56/500, (EG 6 TVöD) und

- 1 Teamleitung „Hausmeister*innen“ in der Abteilung FB 56/500, (A 11 LBesO A/EG 10 TVöD).


 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Laut aktuellen Meldungen (Stand 23.03.2022) befinden sich über 3 Mio. Ukrainer*innen auf der Flucht vor dem Kriegsgeschehen im eigenen Land. Geschätzt über 250.000 Menschen wurden zwischenzeitlich von den bundesweiten Behörden als Flüchtlinge registriert. Unter Berücksichtigung nicht registrierter Personen wird die Zahl der nach Deutschland eingereisten Kriegsflüchtlinge tatsächlich wesentlich höher sein.

Das Flüchtlingsgeschehen wirkt sich auch auf die Stadt Aachen aus. Seit dem 07.03.2022 zeichnet sich eine deutliche Zunahme bzgl. der Betreuung geflüchteter Menschen aus der Ukraine sowohl im Bereich der sichernden Hilfen, hier Asylbewerberleistungen nach dem AsylbLG, als auch im Bereich der Unterbringung in Übergangswohnheimen ab.

In dem Zeitraum vom 07.03. bis 24.03.2022 wurden 1.070 Neuanträge auf Leistungen nach dem AsylbLG gestellt. 

Neben den vorhandenen Unterkünften sind die zusätzlich zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten ausgelastet. Weitere Turnhallen für die interimsweise Unterbringung Schutzsuchender werden hergerichtet, der Aufbau eines Ankunftszentrums („Zeltstadt“) auf dem Sportplatz Siegel an der Robert-Schumann-Straße wird vorbereitet (Pressemitteilung vom 23.03.2022).

Ausgehend von den Erfahrungen während der Flüchtlingskrise 2015/2016 und des damaligen potentiellen Anstiegs der Fallzahlen innerhalb eines Jahres geht FB 56 von einem Fallzugang bis Jahresende von mindestens 2.700 Personen aus. Dies entspricht einem Zugang von 1.460 Fällen zu dem Leistungssystem nach dem AsylbLG, ausgehend von 1,84 Personen pro antragstellenden Haushalt.

Das bedeutet, dass ab dem 01.04.2022 durchschnittlich monatlich ca. 300 Personen in Übergangsheimen unterzubringen sind bzw. 162 Fälle in den Leistungsbezug nach dem AsylbLG gelangen.

Anhand der als Anlagen beigefügten Prognoseberechnungen ergeben sich die seitens FB 56 geltend gemachten Stellenbedarfe für den Bereich der Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie für den Bereich der Sozialen Arbeit in Übergangsheimen.

Die hausmeisterliche Betreuung in Übergangsheimen basiert auf einen kombinierten Schlüsselwert unter Zugrundelegung der zu betreuenden Personen und der zu verwaltenden Objekte.

 

Derzeit wird von einem temporären Stellenmehrbedarf bis Ende 2023 ausgegangen, so dass die einzurichtenden Stellen einen entsprechenden kw2023-Vermerk erhalten.

 

Die Prognoseberechnung sieht eine lineare Entwicklung der Fallzahlen vor; exponentielle Fallsteigerungen werden aber voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte eintreten, so dass die ermittelten Stellen umgehend zur Bewirtschaftung verfügbar sein müssen.

 

Eine seriöse Prognose ist aufgrund der Abhängigkeit der politischen Entwicklungen nicht möglich. Der ermittelte Bedarf beruht auf Schätzungen, welche anhand der Erfahrungen im Rahmen der Flüchtlingskrise 2015/2016 als plausibel betrachtet werden können. Korrekturen sind ggf. im Laufe des Jahres vorzunehmen. Die Stellen stehen daher einerseits unter einem Bewirtschaftungsvorbehalt, so dass diese erst bei einer entsprechenden Bedarfslage zu besetzen sind. Andererseits sind weitere unterjährige Stelleneinrichtungen nicht auszuschließen.

 

Die entstehenden Personalkosten wurden auf der Grundlage des KGSt-Gutachtens für 2021/2022 und einer durchschnittlichen Besetzung der ersten Hälfte der Stellen zum 01.07.2022 berechnet, wobei sowohl sechs Funktionen „Soziale Arbeit“ und sechs Hausmeister*innenfunktionen aufgrund der gegebenen Dringlichkeit vorbehaltlich der Zustimmung des Rates zur Stelleneinrichtung befristet bis 31.12.2022 bereits aktuell ausgeschrieben wurde und ggf. vor dem 01.07.2022 besetzt werden. Für die zweite Hälfte der einzurichtenden Stellen wird eine durchschnittliche Besetzung zum 01.10.2022 angenommen.

Auf die diesbezüglichen Anlagen (Anlage 1: Prognoseberechnung der Stellenbedarfe für FB 56/200 „Hilfen bei Einkommensdefiziten“ und Anlage 2: Prognoseberechnung der Stellenbedarfe für

FB 56/500 „Übergangswohnen“) wird Bezug genommen.

Die Berechnung der Personalkosten ist der Anlage 3 zu entnehmen.


 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2022

Fortgeschriebener Ansatz 2022

Ansatz 2023

Fortgeschriebener Ansatz 2023

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

1.829.700 €

0

4.772.500 €

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

1.829.700 €

0 €

4.772.500 €

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

- 1.829.700 €

- 4772.500 €

 

 

keine ausreichende Deckung vorhanden

keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Es werden für die Hälfte der Stellen inkl. Teamleitungsfunktionen anteilige Personalkosten ab 01.07.2022 zugrunde gelegt, ausgehend von einer frühestmöglichen Stellenbesetzung. Die zweite Hälfte der Stellen wird sukzessive bei entsprechender Bedarfslage besetzt; durchschnittlich wird für diese Stellen eine Besetzung ab 01.10.2022 angenommen.

 

Eine Teildeckung der tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen im laufenden Haushaltsjahr, die derzeit nur prognostiziert werden können, wird in jedem Fall durch FlüAG-Mittel und weitere Entlastungsmitteln vom Bund und Land erfolgen können und müssen. Aufgrund der Risiken wesentlicher Mehrkosten infolge der zu erwartenden Anpassungen der Alimentationen für Beamte ist eine Deckung aus dem Personalkostenverbund nach derzeitigem Stand nicht darstellbar. Der um die erfolgende Erstattungsleistungen bereinigte Kostenanteil wird im Rahmen des Jahresabschlusses gedeckt werden. Die Finanzierung im kommenden Jahr bzw. den kommenden Jahren wird im Rahmen der Haushaltsplanung 2023 abgestimmt und sichergestellt werden müssen, auch vor dem Hintergrund der zu erwartenden Erstattungen.

 

 

 

 

Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...