Entscheidungsvorlage - FB 45/0219/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
     
  2. Er beschließt die Umsetzung des beigefügten Konzeptes zu einer Informations- und Beschwerdestelle/Ombudsstelle für Leistungsberechtigte nach dem SGB VIII

der Jugendämter der StädteRegion Aachen.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

  1. Ausgangslage
     

Im Rahmen der Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe wurde in Kooperation mit der „Ombudschaft Jugendhilfe NRW“ in Wuppertal und den Jugendamtsleitungen in der Städteregion Aachen im Zeitraum zwischen Oktober 2019 und November 2020 ein Konzept zur Einrichtung einer gemeinsamen Informations- und Beschwerdestelle/Ombudsstelle für das Gebiet der StädteRegion Aachen entwickelt.

Die Zusammenarbeit erfolgte zum damaligen Zeitpunkt vor dem Hintergrund, dass alle beteiligten Jugendamtsleitungen überzeugt waren, dass altersgerechte Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten zu einer wesentlichen Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung ihrer Rechte beitragen.

 

  1. Rechtslage
     

Der Aufbau einer Ombudsstelle ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Jugendhilfe und trägt aktiv zur Sicherstellung des Kindeswohls bei. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus § 9a Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz (KJSG), welches am 11.06.2021 im Rahmen einer erneuten und weitreichenden Reform des SGB VIII in Kraft getreten ist.

„§ 9a SGB VIII - Ombudsstellen

In den Ländern wird sichergestellt, dass sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Ombudsstelle wenden können.

Die hierzu dem Bedarf von jungen Menschen und ihren Familien entsprechend errichteten Ombudsstellen arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden.

§ 17 Absatz 1 bis 2a des Ersten Buches gilt für die Beratung sowie die Vermittlung und Klärung von Konflikten durch die Ombudsstellen entsprechend. Das Nähere regelt das Landesrecht.“

 

  1. Ausgestaltung der Ombudsstelle
     

Die Ombudsstelle ist eine externe Beschwerdestelle für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VIII haben und sich bei der Leistungsgewährung durch einen öffentlichen Jugendhilfeträger oder bei der Leistungserbringung durch einen freien Jugendhilfeträger subjektiv nicht ausreichend beteiligt, beraten, betreut und beschieden fühlen. Sie steht für Beschwerden aus allen Leistungsbereichen der Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung.

 

Durch die in 2021 erfolgte gesetzliche Regelung ist nicht mehr über das Ob, sondern ausschließlich über das Wie““ der Einrichtung einer Ombudsstelle zu entscheiden.

 

Die Leitungen der Jugendämter in der StädteRegion Aachen halten es aus fachlicher Sicht für sinnvoll, in der Städteregion Aachen eine gemeinsame, unabhängige Informations- und Beschwerdestelle/Ombudsstelle für junge Menschen und Leistungsberechtigte in der Kinder- und Jugendhilfe zu etablieren.

 

Die Ombudsstelle soll einen zweigliedrigen Aufbau erhalten. Sie besteht aus einer Geschäftsstelle mit hauptamtlichen ombudschaftlichen Fachkräften mit koordinierenden Tätigkeiten sowie ehrenamtlich tätigen, regionalen Ansprechpersonen in den Kommunen.

Die StädteRegion Aachen übt die Dienstaufsicht über die hauptamtlichen ombudschaftlichen Fachkräfte aus.

Die Geschäftsstelle/Anlaufstelle soll professionell besetzt sein (2x 0,5 VzÄ Fachkräfte der Sozialen Arbeit und 0,5 VzÄ Verwaltung/Sachbearbeitung).

Die tätigen ehrenamtlichen Ombudsfrauen bzw. Ombudsmänner wirken als unmittelbare Berater*innen für junge Menschen, Familien und andere Leistungsberechtigte. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung wird angestrebt.

 

Die ombudschaftliche Beratungsarbeit wird von einem Beirat, der paritätisch aus Mitarbeiter*innen aus den Jugendämtern, freien Trägern sowie weiterer, externer Akteure (z.B. Polizei/KK44 - Vorbeugung, Familienrichter*innen, Vertreter*innen der Katholischen Hochschule Aachen, u.a.) besteht, fachlich weiterentwickelt, begleitet und gefördert.

 

Der Beirat soll aus insgesamt acht Personen (zwei Mitarbeiter*innen, die beim öffentlichen Träger beschäftigt sind, zwei Mitarbeiter*innen, die bei einem freien Träger der Jugendhilfe angestellt sind und vier externe Berater*innen) bestehen.

Die Träger/externen Berater*innen müssen ihren Sitz in der StädteRegion Aachen haben.

 

Der Beirat der Informations- und Beschwerdestelle/Ombudschaft soll bei der Einrichtung und der Umsetzung des Konzeptes beraten und unterstützen. Er soll die Unabhängigkeit der Ombudsstelle überwachen und sich mit Beschwerden von Betroffenen grundsätzlicher Art, die sich gegen die Informations- und Beschwerdestelle/Ombudschaft richten, befassen.

Der Beirat ist für die Fachaufsicht zuständig.

 

Das Nähere soll eine noch zu erstellende Geschäftsordnung „Beirat Ombudsstelle für Leistungsberechtigte nach dem SGB VIII der Jugendämter der StädteRegion Aachen“ regeln.

 

Für die Pilotphase ist beabsichtigt, dass die Beschwerdestelle räumlich einer Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche in der StädteRegion Aachen zugeordnet wird. Da es sich hierbei lediglich um eine räumliche Nähe, jedoch nicht um eine fachliche, inhaltliche und organisatorische Vermischung von Angeboten handelt, ist die erforderliche Unabhängigkeit der Ombudsstelle gewährleistet.

 

Die Pilotphase ist für einen Zeitraum von drei Jahren konzipiert und soll anschließend evaluiert werden.

Zur Gründung der Ombudsstelle soll zwischen den beteiligten Kommunen bzw. ihren Jugendämtern eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen werden.

 

 

 

 

  1. Finanzielle Auswirkungen
     

Die Finanzierung soll im Umlageverfahren erfolgen. Bei positiver Beschlussfassung durch die Politik sollen im Entwurf für die Haushaltssatzung 2022 der StädteRegion Aachen vorbehaltlich der Beratungen und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2022 für Personal- und Sachkosten 100.000 Euro pro Jahr berücksichtigt werden.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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