Entscheidungsvorlage - FB 61/0381/WP18-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Er beschließt nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die zu sämtlichen Verfahrensschritten vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 999 A - Antoniusstraße - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte zwischen Mefferdatisstraße und Nikolausstraße in der vorgelegten Faasung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu.
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Der Inhalt der Vorlagen

FB 61/1500/WP17 Städtebauliche Zielsetzung

FB 61/0032/WP18 Offenlagebeschluss

FB 61/0032/WP18-1 Offenlagebeschluss (Ergänzungsvorlage)

FB 61/0281/WP18 Ergebnis der Offenlage/ Beschluss der erneuten Offenlage

FB 61/0381/WP18 Ergebnis der erneuten Offenlage/ Empfehlung zum Satzungsbeschluss

einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.

 

Bisheriger Verlauf des Planverfahrens:

Nachdem bereits in den Jahren 2005 und 2013 im Rahmen von Aufstellungsbeschlüssen bzw. deren  Ergänzung städtebauliche Zielsetzungen für den Bereich Antoniusstraße/ Mefferdatisstraße beschlossen wurden, hat der Rat der Stadt am 26.08.2020 nach Empfehlung durch die Bezirksvertretung Aachen-Mitte und den Planungsausschuss für den Gesamtbereich des Bebauungsplanes Nr. 999 - Antoniusstraße/ Mefferdatisstraße – folgenden Beschluss gefasst:

„ Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zu Kenntnis.

1. Er beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Antoniusstraße / Mefferdatisstraße mit der               neuen städtebaulichen Zielsetzung

 a)      für das Gesamtgebiet Antoniusstraße / Mefferdatisstraße

   -  städtebauliche Aufwertung und Entwicklung einer angemessenen städtebaulichen Struktur und architektonischen Gestaltung mit einem vielfältigen innenstadt- bzw. altstadttypischen Nutzungsangebot

 b)      für den Teilbereich um die Antoniusstraße zusätzlich

   - Konzentration der Prostitution in einem räumlich noch festzulegenden Teilbereich der Antoniusstraße

   -  Umnutzung von Teilbereichen für andere innenstadt- bzw. altstadttypische Nutzungen (ohne Prostitution)

   - Verbesserung der Sicherheit, der städtebaulichen und sozialen Situation im Konzentrationsbereich

   - Verringerung der negativen Auswirkungen („Trading-Down-Effekt“) der Prostitutionsnutzung auf die Umgebung

   -  angemessene bauliche Verdichtung und Verbesserung der Bausubstanz

  1.           Er beschließt, dass frühere Beschlüsse mit anderen städtebaulichen Zielsetzungen zukünftig  keine Rechtswirkungen mehr entfalten.
  2.           Er beauftragt die Verwaltung, unter Berücksichtigung der Planungsziele mit der Erarbeitung  eines Konzeptes für die zukünftige Lage und räumliche Abgrenzung zur Konzentration der               Prostitution in der Antoniusstraße und mit der Einbringung des Konzeptes in das               Bebauungsplanverfahren.

 

 

Für den Teilbereich der Antoniusstraße wurde dieser Beschlussfassung entsprechend zum einen ein Konzept zur Konzentration der Prostitution in der Antoniusstraße und zum anderen ein eigener Bebauungsplan für den Teilbereich Antoniusstraße erarbeitet.

 

Dieser Bebauungsplan Nr. 999A – Antoniusstraße wird als Maßnahme der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. §13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt.

 

Der Planungsausschuss hat hierzu in seiner Sitzung am 14.01.2021 nach einer entsprechenden Empfehlung durch die Bezirksvertretung Aachen-Mitte wie folgt beschlossen:

„Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Er stellt fest, dass gemäß §13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Er beschließt auf der Grundlage der Konzeption zur Konzentration der Prostitution die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes zur Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 999 A - Antoniusstraße - gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der vorgelegten Fassung.“

 

 

Öffentliche Auslegung:

Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 08.02.2021 bis 09.03.2021 statt. Parallel hierzu wurden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Planung beteiligt.

 

Der Planungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 02.12.2021 mit der Ergebnis der öffentlichen Auslegung beschäftigt und die erneute öffentliche Auslegung des nach der Offenlage geänderten Bebauungsplans Nr. 999A mit verkleinertem Geltungsbereich beschlossen. Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hatte in ihrer Sitzung am 24.11.2021 aus bezirklicher Sicht einen gelichlautenden Empfehlungsbeschluss gefasst.

 

 

Erneute öffentliche Auslegung und Empfehlung zum Satzungsbeschluss:

Die erneute öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 04.01.2022 bis 04.02.2022. Parallel wurden 23 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte wird sich in ihrer Sitzung am 04.05.2022 mit dem Ergebnis der erneuten Offenlage beschäftigen, der Planungsausschuss wird am 05.05.2022 darüber beraten. Über die Beratungsergebnisse wird in der Sitzung berichtet.

 

Die Verwaltung empfiehlt, den Bebauungsplan in der vorgelegten Fassung als Satzung zu beschließen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

X

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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