Kenntnisnahme - AVV/0058/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der regionale AVV-Beirat der Stadt Aachen

 

nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Sachstand Corona (ÖPNV-Rettungsschirm)

Die nach über zwei Jahren Pandemie zuletzt vollzogenen Lockerungen in Bezug auf pandemiebedingte Einschränkungen und Infektionsschutzmaßnahmen haben in weiten Bereichen des öffentlichen Lebens wieder zu einer spürbaren Normalisierung der Verhältnisse geführt und geben hierdurch vielen Branchen Anlass zur Hoffnung auf eine baldige Überwindung der Pandemielasten. Die im Zuge der Pandemie eingetretene Anpassung des Mobilitätsverhaltens u.a. infolge eines erhöhten Home-Office-Anteils, die für die Fahrzeuge im ÖPNV weiterhin bestehende Maskenpflicht und ein bei vielen Fahrgästen angesichts der anhaltend hohen Infektionszahlen noch anhaltendes Gefühl von Restrisiko bewirken, dass die Auslastung der ÖPNV-Kapazitäten weiterhin nicht das Niveau von 2019 aufweist. Für den Bereich des AVV wird die Auslastung seitens der Verkehrsunternehmen aktuell mit durchschnittlich etwa 70 – 75 % angegeben, wobei zumindest in Teilbereichen von einer schrittweisen Erholung berichtet wird.

 

Waren die Verkehrsunternehmen in den vergangenen Jahren bereits mit zumindest unvermindert hohen Aufwendungen bei zugleich einbrechenden Fahrgelderlösen konfrontiert, so verschärft sich die wirtschaftliche Situation durch den Anstieg der Treibstoffpreise infolge des Ukraine-Kriegs nochmals zusätzlich. Diese unvorhersehbare Entwicklung auf der Aufwandsseite kann aktuell nur in dem Umfang durch Fahrgeldsteigerungen aufgefangen werden, welcher bereits bei der Bemessung der AVV-Tarifanpassung für das Jahr 2022 berücksichtigt wurde, da lediglich die bereits umgesetzten Anpassungen des Tarifniveaus im Rahmen des ÖPNV-Rettungsschirms in die Berechnung der Ausgleichsansprüche einfließen werden.

 

Vor dem Hintergrund des Entlastungspakets für Bürger, welches die Bundesregierung im Kontext der Energiepreisentwicklung beschlossenen hat, kommt eine weitere Herausforderung auf die ÖPNV-Branche zu: Das „9 für 90“-Tarifangebot, dessen konkrete Ausgestaltung sich zum aktuellen Zeitpunkt noch in der Abstimmung befindet. Zu den zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung noch ungeklärten Aspekten zählt dabei die Frage, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die vom Bund zugesicherten Ausgleichsleistungen für das „9 für 90“-Ticket den Verkehrsunternehmen bzw. Aufgabenträgern zur Verfügung gestellt werden. Nicht zuletzt dürfte in diesem Kontext die Vereinbarkeit der temporären „9 für 90“-Tarifaktion mit dem erwarteten ÖPNV-Rettungsschirm 2022 einen der zwischen Bund und Ländern abzustimmenden Aspekte darstellen.

 

ÖPNV-Rettungsschirm 2022

Entsprechend dem Wortlaut des Koalitionsvertrags, in welchem die Koalitionsparteien auf Bundesebene vereinbart haben, dass sie „die pandemiebedingten Einnahmeausfälle“ in 2022 „wie bisher ausgleichen“ werden, sowie auch den diesbezüglich seitens des Landes NRW vorliegenden Informationen wird auch für das Jahr 2022 ein weiterer ÖPNV-Rettungsschirm aufgespannt. Wie in den Vorjahren, ist auch für 2022 von einer hälftigen Beteiligung des Landes NRW an den auf NRW entfallenden Kosten des Rettungsschirms 2022 auszugehen.

 

Einem diesbezüglichen Erlass des NRW-Verkehrsministeriums zufolge hat der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags in seiner Sitzung vom 30.03.2022 bereits seine Einwilligung in die Inanspruchnahme weiterer Landesmittel für den ÖPNV-Rettungsschirm erteilt. Grundlage für die Gewährung der sog. Billigkeitsleistungen soll analog zu den Vorjahren erneut eine bundesweit abgestimmte Musterrichtlinie werden, mit der nach Informationen des NRW-Verkehrsministeriums noch vor der Sommerpause 2022 zu rechnen ist.

 

Mit dem Ziel, die Liquidität der Verkehrsunternehmen bzw. erlösverantwortliche Aufgabenträger sicherzustellen, hat sich das Land NRW mit dem vorgenannten Erlass bereiterklärt, den jeweils Anspruchsberechtigten bereits im Vorfeld des Erlasses der NRW-Richtlinien zum Rettungsschirm 2022 auf Antrag anteilige Vorauszahlungen in Bezug auf die zu erwartenden Billigkeitsleistungen für das Jahr 2022 zu gewähren. Die Höhe dieser möglichen Vorauszahlung beträgt bis zu 50 Prozent des für das Jahr 2021 vorläufig bewilligten Schadensausgleichs. Der betreffende Erlass vom 04.04.2022 wurde den Verkehrsunternehmen und Aufgabenträgern seitens der AVV GmbH unter dem gleichen Datum zugeleitet.

 

ÖPNV-Rettungsschirm 2021

Die Bescheide der Bezirksregierung Köln über die (vorläufigen) Billigkeitsleistungen aus dem ÖPNV-Rettungsschirm 2021, mit welchen Vorauszahlungen für das Jahr 2021 bewilligt werden, sind mit einiger Verzögerung erst Mitte Februar 2022 bei den Antragstellern eingegangen.

 

Hinsichtlich der Spitzabrechnung der vorgenannten Mittel hat das Land in die Richtlinie zum ÖPNV-Rettungsschirm 2021 eine gegenüber dem Vorjahr um sechs Monate großzügig verlängerte Frist zur Vorlage der Abrechnungs­ergebnisse (also bis zum 31.03.2023) auf­genommen. Entsprechend einer diesbezüglichen Vereinbarung mit den Verkehrsunternehmen bzw. erlösverantwortlichen Aufgabenträger im AVV ist seitens der Verbundgesellschaft beabsichtigt, die zur Abrechnung des Rettungsschirms 2021 erforderlichen Daten gegen Ende September / Anfang Oktober 2022 zur Verfügung zu stellen.

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