Entscheidungsvorlage - A 61/0278/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, dem Planungsausschuss die Aufstellung eines Bebbauungsplanes im Ortsteil Schmithof für den Bereich zwischen Ardennenstraße und Frennetstraße zu empfehlen.

Der Bebauungsplan soll eine am Bestand orientierte städtebauliche Entwicklung im Planbereich sichern und insbesondere den von Bebauung bisher freigehaltenen Innenbereich durch entsprechende Festsetzungen vor weiterer baulicher Inanspruchnahme schützen.

 

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, im Ortsteil Schmithof für den Bereich zwischen Ardennenstraße und Frennetstraße die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß Baugesetzbuch (BauGB).

Der Bebauungsplan soll eine am Bestand orientierte städtebauliche Entwicklung im Planbereich sichern und insbesondere den von Bebauung bisher freigehaltenen Innenbereich durch entsprechende Festsetzungen vor weiterer baulicher Inanspruchnahme schützen.

Das Bebauungsplanverfahren soll auf der Grundlage des § 13 BauGB durchgeführt werden (vereinfachtes Aufstellungsverfahren).

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Innenbereich zwischen Ardennenstraße und Frennetstraße im Ortsteil Schmithof ist zur Zeit ein großer grüner Anger, der in großen Teilen noch landwirtschaftlich genutzt wird. In Änderung der städtebaulichen Zielsetzung wird seitens der Stadt Aachen nicht mehr die Inanspruchnahme wesentlicher Teilbereiche durch bauliche Nutzung, wie es beispielsweise auch noch Grundlage der seinerzeitigen Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan  Nr. 14 war, weiterverfolgt. Diese geänderte städtebauliche Zielsetzung entspricht der Anpassungsverfügung des Regierungspräsidiums zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen, der bisher im Innenbereich nur eine kleine Restfläche als Grünfläche darstellt.

 

Die straßenseitige Bebauung wird bereits weitgehend gemäß § 34 BauGB durch die Umgebungsbebauung geprägt. Vereinzelte stärker in den Innenbereich hineinragende Bebauungen bergen jedoch die Gefahr, dass sie als Maßstäbe für eine weitere bauliche Inanspruchnahme des Innenbereichs herangezogen werden. Um dem zu begegnen, wurde bereits vor Jahren der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst. Das Plangebiet dieses Bebauungsplanes ist aus heutiger Sicht jedoch zu eng begrenzt. Es umfasst nicht die straßenseitigen Baugrundstücke selbst und kann daher nicht verhindern, dass auf ihnen in heute unbebauten Teilflächen eine  wesentliche Verdichtung entsteht. Darüber hinaus umfasst es nicht Einzelflächen im Innenbereich, auf denen durch Aufgabe baulicher Nutzungen eine Arrondierung des grünen Angers möglich wird.

 

Der aufzustellende neue Bebauungsplan soll neben der Sicherung und Arrondierung der inneren Freifläche auch eine eindeutige Regelung der überbaubaren Flächen der straßenseitigen Baugrundstücke schaffen. Da dieser Plan die heute bereits gegebene Zulässigkeit baulicher Nutzungen nicht wesentlich verändern wird und die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 + 2 BauGB aufgeführten Voraussetzungen des Umweltschutzes vorliegen, kann die Aufstellung gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

 

 

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Anlagen

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