Kenntnisnahme - FB 11/0088/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat nimmt die ergänzenden Erläuterungen der Verwaltung zur Ratsvorlage aus der Sitzung vom 30.03.2022 zur Anerkennung von förderlichen Zeiten gem. § 81 Abs. 8 LBeamtVG NRW auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit von Frau Oberbürgermeisterin Sibylle Keupen zur Kenntnis.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

In der Sitzung am 30.03.2022 hat der Rat beschlossen, die in der Vorlage zu dieser Sitzung aufgeführten früheren Tätigkeiten von Frau Oberbürgermeisterin Keupen als förderlich einzustufen und in der Folge gemäß § 81 Absatz 8 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) insgesamt 4 Jahre als ruhegehaltfähig anzuerkennen.

 

Da die übrigen Ruhestandsvoraussetzungen bei Ausscheiden der Frau Oberbürgermeisterin Keupen nach einer ersten Amtszeit erfüllt wären, ergibt sich aus dieser Anerkennung unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der zugrundeliegenden Rechtslage , dass Frau Oberbürgermeisterin Keupen die erforderlichen ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten nach § 118 Absatz 4 Nr. 1 LBG NRW mit Ablauf ihrer ersten Amtszeit erfüllt.

 

Hieraus errechnet sich nach Ablauf der ersten Amtszeit ein Versorgungsanspruch in Höhe von 4.122,86 € brutto. Auf diesen Versorgungsanspruch werden allerdings mit dem Erreichen des Renteneintrittsalters die nach der Rentenanrechnungsvorschrift (§ 16 Abs. 4 LBeamtVG) von Frau Keupen bereits erworbenen Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.

 

Nach § 81 Absatz 9 LBeamtVG NRW sind die Entscheidungen nach § 81 Absatz 8 LBeamtVG NRW antragsunabhängig innerhalb von drei Monaten nach der Begründung des Beamtenverhältnisses zu treffen.

 

Frau Oberbürgermeisterin Keupen hat ihre Amtszeit am 01.11.2020 begonnen, sodass die vorgenannte Frist mit der Vorlage für die Sitzung am 30.03.2022 nicht eingehalten wurde.

 

Bereits im Dezember 2020 also innerhalb von 3 Monaten hatte Frau Oberbürgermeisterin Keupen eine Information über ihre Anwartschaften durch die Personalverwaltung erhalten. Die Herbeiführung eines Ratsbeschlusses wurde indes versäumt.

 

Bei der Klärung von Versicherungsfragen ist dies aufgefallen und der Ratsbeschluss sollte nachgeholt werden.

 

Die erstmalige Befassung des Rates nach nunmehr 17 Monaten seit Amtsantritt und damit außerhalb der o.g. Frist wurde durch mehrere Fachdienststellen darunter der Fachbereich Rechnungsprüfung sowie der Fachbereich Recht geprüft und als unproblematisch eingestuft, da es sich eindeutig um eine Schutzfrist für die*den Amtsinhaber*in und nicht um eine Ausschlussfrist handelt. Das Ergebnis der Prüfung durch den Fachbereich Recht wird in dem von dort erstellten Schreiben vom 05.04.2022 an die Bezirksregierung Köln mit der Bitte um aufsichtsrechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der vom Rat am 30.03.2022 gefassten Feststellung über die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten von Frau Oberbürgermeisterin Keupen dargestellt (s. Anhang). Diese Rechtsauffassung wurde durch die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 08.04.2022 bestätigt. Das Antwortschreiben der Bezirksregierung ist dieser Vorlage gleichsam beigefügt.

 

Wegen der Eindeutigkeit der Gesetzesintention wurde auch nicht in Erwägung gezogen, dieses Thema in der Ratsvorlage darzulegen. Zu keinem Zeitpunkt wollte die Verwaltung wesentliche Informationen zurückhalten. Der Schwerpunkt der Vorlage lag aus Sicht der Verwaltung nicht in der formellen Fristthematik, sondern in der materiellen Darlegung der Sachgründe für die Entscheidung des Rates, die förderlichen Zeiten anzuerkennen. Vor dem Hintergrund der ab dem 31.12.2019 neu in die Bestimmung des § 81 LBeamtG NRW aufgenommen Fristbestimmung durch Einfügung des Abs. 9 re ein Eingehen hierauf zur vollumfänglichen Darstellung jedoch angezeigt gewesen.

 

Der Ermessensspielraum bei der Anerkennung der förderlichen Zeiten gemäß § 81 Absatz 8 LBeamtVG NRW ist durch die im Gesetz gewählte Formulierung „soll“ sehr eingeschränkt. Ausführungen hierzu finden sich ebenfalls im Schreiben des Rechtsamtes vom 08.04.2022 (s. Seite 2, letzter Absatz).

 

Die Beratung der Entscheidung über Anerkennung förderlicher Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten wurde seitens der Verwaltung der üblichen Praxis folgend dem nicht öffentlichen Teil der Sitzung zugewiesen.

 

Abweichend davon und mit ausdrücklichem Einverständnis der Oberbürgermeisterin soll diese Vorlage jedoch im öffentlichen Teil der Ratssitzung behandelt werden.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

   X

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

   X

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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