Entscheidungsvorlage - FB 11/0082/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Personal- und Verwaltungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin empfiehlt er dem Rat der Stadt Aachen auf Grundlage der jährlich fortgeschriebenen Kindertagesstättenbedarfsplanung (KBPL) die Veränderung des Stellenplans 2022 durch

  1. Einrichtung von neun halben Stellen für Erzieher*innen (auszuweisen nach EG S 8a TVöD-SuE),
  2. Einrichtung von drei Vollzeitstellen für Ergänzungskräfte (auszuweisen nach EG S 3 TVöD-SuE),
  3. Einrichtung von sieben halben Stellen für Ergänzungskräfte (auszuweisen nach EG S 3 TVöD-SuE).

 

Auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin und Empfehlung des Personal- und Verwaltungsausschusses beschließt der Rat der Stadt Aachen auf Grundlage der jährlich fortgeschriebenen Kindertagesstättenbedarfsplanung (KBPL) die Veränderung des Stellenplans 2022 durch

  1. Einrichtung von neun halben Stellen für Erzieher*innen (auszuweisen nach EG S 8a TVöD-SuE),
  2. Einrichtung von drei Vollzeitstellen für Ergänzungskräfte (auszuweisen nach EG S 3 TVöD-SuE),
  3. Einrichtung von sieben halben Stellen für Ergänzungskräfte (auszuweisen nach EG S 3 TVöD-SuE).

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Stadt Aachen ist Trägerin von 56 städtischen Kindertageseinrichtungen. Die Personalausstattung für diesen Bereich orientiert sich dem Grunde nach an den gesetzlichen Vorgaben des Kinderbildungsgesetzes [KiBiz], welche u.a. auf die Anzahl vorhandener Plätze, die jeweiligen Gruppenstrukturen und die angebotenen Betreuungsumfänge in den einzelnen Einrichtungen abstellen.

Darüber hinaus sind städtische Standards für diesen Bereich definiert, die ebenfalls in die Stellenbemessung mit einfließen. So stehen neben den sogenannten „Aufrundungsstunden“ (durchschnittlich 30-32 VZÄ/ Jahr verteilt auf alle städtischen Einrichtungen) weitere 45 Stellen zur Verfügung, die – zusammen mit den Aufrundungskontingenten – dazu dienen sollen, kurzzeitige personelle Ausfälle durch Krankheit, Urlaub außerhalb der Schließzeiten und Fortbildungen in den Einrichtungen zu kompensieren. Im Rahmen der Novellierung des KiBiz zum 01. August 2020 wurde in § 28 u.a. neu definiert, dass die vorgesehene Mindestbesetzung (zwei pädagogische Kräfte pro Gruppe) auch in Ausfallzeiten vorgehalten werden soll. Aufgrund der Tatsache, dass die Stadt Aachen dem Umstand kurzfristiger Ausfälle bereits seit 2013 durch die v.g. städtischen Kontingente Rechnung trägt, stehen die stellenplantechnischen Ressourcen hierfür zur Verfügung.

 

Neben den o.a. Stellen für pädagogische Kräfte werden jährlich 33 Stellen i.R. der praxisintegrierten Ausbildung besetzt. Weitere 33 Stellen stehen für Erzieher*innen im Anerkennungsjahr zur Verfügung. Auch wenn die Personalvereinbarung zum KiBiz für den Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder dem Grunde nach eine anteilige Anrechnung der Ausbildungskontingente auf den Personalschlüssel der jeweiligen Einrichtung zulassen würde, wird hiervon bei der Stadt Aachen kein Gebrauch gemacht.

 

Im Rahmen der Fortschreibung der Kindertagesstättenbedarfsplanung (KBPL) ist aufgrund der sich verändernden Platzzahlen und Buchungskontingente eine jährliche Überprüfung und ggfs. Anpassung der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen erforderlich.

Unter Zugrundelegung der Bedarfsplanung für das KiTa-Jahr 2022/2023, welche der Kinder- und Jugendausschuss in seiner Sitzung am 18. Januar 2022 und der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 16. Februar 2022 beschlossenen haben, treten in verschiedenen städtischen Kindertageseinrichtungen Änderungen hinsichtlich der Anzahl an Plätzen bzw. Gruppen und deren Strukturen sowie der sogenannten Buchungskontingente (25, 35 oder 45 Stunden/ Woche) ein.

Nach Prüfung der damit einhergehenden Änderungen ist die Einrichtung von insgesamt neun halben Erzieher*innenstellen (Beschlussvorschlag a) sowie die Einrichtung von drei Vollzeit- und sieben halben Stellen für Ergänzungskräfte (Beschlussvorschlag b und c) erforderlich.
 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

konsumtive Auswirkungen

 

Ansatz

2022*

Fortgeschr. Ansatz 2022*

Ansatz 2023 ff.

Fortgeschr. Ansatz

2023 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag*

Summe

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

Personalkosten-

verbund

Stellenein-richtungen KBPL

0

244.600 €

0

1.761,00 €

0

0

Ergebnis

Summe

-244.600 €

-1.761.000 €

0

0

Mttelverlagerung aus dem Etat des FB 45

244.100 €

1.756.500 €

 

 

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

Personalkostenverbund

-500 €

-4.500 €

 

 

 

 

 

*Die Ansätze für das Jahr 2022 beziehen sich auf das Kita-Jahr 2022/2023, so dass hier der Zeitraum 01. August bis 31. Dezember 2022 für die Berechnung zu Grunde gelegt wurde.

 

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Bei der Berechnung der Personalkosten für den Personalkostenverbund werden die jeweiligen Durchschnittswerte der KGSt [1]zu Grunde gelegt:

Funktion

Entgeltgruppe

KGSt-Wert

Ergänzungskräfte

S 3 TVöD-SuE

48.700 €

Erzieher*innen

S 8a TVöD-SuE

60.100 €

 

 

Auswirkungen der Kindertagesstättenbedarfsplanung im Einzelnen:

 

Eine Deckung der zusätzlich anfallenden Personalkosten im Rahmen der Kindertagesstättenbedarfsplanung wird durch die aus dem Etat des FB 45 in den Personalkostenverbund zu verlagernden Mittel sichergestellt.

Die Mittel basieren auf den im Kinderbildungsgesetz definierten „Kindpauschalen“. Diese sollen pauschal alle Kosten widerspiegeln, die zum Betrieb der KiTa erforderlich sind und bilden die Grundlage für die Finanzierung/Bezuschussung der KiTa. Aus Sicht des öffentlichen Jugendhilfeträgers setzt sich die Pauschale aus dem Landeszuschuss, dem Trägeranteil, den Elternbeiträgen und dem städtischen kommunalen Anteil zusammen. Die Kindpauschalen wurden im Rahmen der KiBiz-Novellierung 2020 angepasst bzw. überarbeitet. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird daher zukünftig von einer Auskömmlichkeit der Pauschalen ausgegangen, da sich die maßgebliche Indexierung u.a. auch an den KGSt-Werten (Personalkosten) orientieren soll.

Für das kommende KiTa-Jahr übersteigen die ermittelten Personalkosten die zur Verfügung stehenden Mittel geringfügig. Aufgrund der Tatsache, dass die dargestellten Personalkosten auf Durchschnittswerten der KGSt basieren, ist jedoch davon auszugehen, dass eine vollumfängliche Deckung gegeben ist, da ein Großteil der neu eingerichteten Stellen voraussichtlich mit Absolvent*innen der verschiedenen Ausbildungsgänge und somit Berufsanfänger*innen besetzt werden wird. Daher werden lediglich die Mittel aus dem Sachetat des FB 45 verlagert, eine darüberhinausgehende Aufstockung des Personalkostenverbundes ist nicht erforderlich.

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 


[1] KGSt®-Bericht 7/2021: Kosten eines Arbeitsplatzes (Stand 2021/2022)

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