Entscheidungsvorlage - FB 32/0015/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2022
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
- Verfasst von:
- FB 32
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Brand
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Anhörung/Empfehlung
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27.04.2022
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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Anhörung/Empfehlung
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01.06.2022
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf
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Anhörung/Empfehlung
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01.06.2022
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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08.06.2022
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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08.06.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2022 zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss des beiliegenden Entwurfs der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2022 als Ordnungsbehördliche Verordnung zu empfehlen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2022 zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss des beiliegenden Entwurfs der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2022 als Ordnungsbehördliche Verordnung zu empfehlen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf nimmt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2022 zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss des beiliegenden Entwurfs der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2022 als Ordnungsbehördliche Verordnung zu empfehlen.
Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlungen der Bezirksvertretungen Aachen-Brand, Aachen-Mitte und Aachen-Eilendorf empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2022 zu beschließen.
Auf Vorschlag der Verwaltung und nach Beratung und Empfehlung der Bezirksvertretungen und des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2022 als Ordnungsbehördliche Verordnung.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die IG Aachener Portal e. V. reichte am 15.11.2021 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages am 26.06.2022 anlässlich des CHIO ein.
Der MAC - Märkte und Aktionskreis City e. V. - beantragte am 09.03.2022 die Freigabe von je einem verkaufsoffenen Sonntag am 18.09.2022 anlässlich des SeptemberSpecial light 2022 mit mobility special und am 11.12.2022 anlässlich des Aachener Weihnachtsmarktes für die Aachener Innenstadt.
Die Burtscheider Interessen Gemeinschaft (BIG) beantragte am 28.03.2022 die Freigabe von je einem verkaufsoffenen Sonntag am 28.08.2022 anlässlich des Burtscheider Aktionstages und am 04.12.2022 anlässlich des Weihnachtsmarktes in Aachen-Burtscheid.
Die IG Brander Handel, Handwerk und Gewerbe e. V. beantragte am 21.03.2022 die Freigabe von je einem verkaufsoffenen Sonntag am 11.09.2022 anlässlich des großen Jubiläumsfestes des Brander Bürgervereins, am 23.10.2022 anlässlich der Brander Herbstkirmes und am 11.12.2022 anlässlich des Weihnachtsmarktes in Aachen-Brand. Ein weiterer Antrag für den 15.05.2022 anlässlich des Brander Weinfestes wurde zwischenzeitlich zurückgenommen.
Die IG Handel, Handwerk und Gewerbe Eilendorf beantragte am 22.03.2022 die Freigabe von einem verkaufsoffenen Sonntag am 18.09.2022 anlässlich des Open Street Familientages im Rahmen der europäischen Mobilitätswoche.
Entsprechend der 2018 in Kraft getretenen Änderung des Ladenöffnungsgesetzes sind ausnahmsweise Sonntagsöffnungen der Ladengeschäfte nach § 6 Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) ab 13.00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden möglich, soweit diese im öffentlichen Interesse liegen.
Ein öffentliches Interesse für eine Sonntagsöffnung liegt insbesondere dann vor, wenn die Öffnung
1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,
3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilkerne dient oder
5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Das Vorliegen eines Zusammenhangs einer möglichen Sonntagsöffnung mit örtlichen Festen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.
Zulässig ist die Freigabe von acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- und Feiertagen.
Die Anzahl der auf bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile beschränkten Freigaben sonntäglicher Ladenöffnungen innerhalb einer Gemeinde je Kalenderjahr beträgt sechszehn. Dabei dürfen aber nur ein Adventssonntag je Bezirk bzw. Ortsteil, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde, freigegeben werden (§ 6 Abs. 4 LÖG).
Von der Freigabe ausgenommen sind die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der 1. und 2. Weihnachtstag sowie der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt (§ 6 Abs. 5 LÖG).
Die nach den Bestimmungen des § 6 LÖG vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlichen Anhörungen der Gewerkschaften (DGB und ver.di), des Einzelhandelsverbandes, der Kirchengemeinden, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer sind per Email am 31.03.2022 erfolgt. Die Stellungnahmen sind, soweit sie zum jetzigen Zeitpunkt vorliegen, in der Anlage beigefügt.
Während der Kirchenkreis Aachen möglichen sonntäglichen Ladenöffnungen grundsätzlich widerspricht, verbleibt das Bischöfliche Generalvikariat bei seiner Auffassung, dass je Stadtbezirk nicht mehr als 2 Sonntage je Kalenderjahr verkaufsoffen sein sollen, wobei die Adventssonntage ausdrücklich ausgenommen sind. Insoweit besteht kein Einverständnis mit den Verkaufsöffnungen am 11.12.2022 in der Aachener Innenstadt, am 04.12.2022 in Aachen-Burtscheid und am 11.12.2022 in Aachen-Brand.
Die Handwerkskammer stimmt den eingereichten Anträgen zu; die Industrie- und Handelskammer sieht keine Bedenken, „soweit die Durchführung der Veranstaltungen sowie die Öffnung der betroffenen Verkaufsstellen unter Beachtung der maßgeblichen Anforderungen an Hygiene- und Abstandregeln rechtlich zum Zeitpunkt der geplanten Verkaufsöffnungen zulässig sei“.
Auch der Einzelhandels- und Dienstleistungsverband und die Gewerkschaften DGB und ver.di wurden mit E-Mail vom 31.03.2022 um Stellungnahme gebeten. Diese liegen bislang – trotz erfolgter Erinnerung (Einzelhandelsverband am 20.04.2022 und ver.di / DGB am 26.04.2022) – nicht vor. Sollten diese Stellungnahmen hier noch nachträglich eingehen, wird mündlich berichtet.
Grundsätzlich ist festzuhalten:
Die gesetzliche Vorgabe der höchstens zulässigen Freigabe von acht flächendeckenden Sonntagen wird nicht berührt, da keine Freigabe für das gesamte Gebiet der Stadt Aachen beantragt wurde.
Vielmehr werden nur Freigaben einer sonntäglichen Ladenöffnung in Teilen der Innenstadt bzw. den einzelnen Stadtteilen bzw. -bezirken beantragt.
In vier von acht Stadtbezirken sollen keine sonntäglichen Ladenöffnungen erfolgen.
Die im LÖG vorgegebene stadtweite Begrenzung auf insgesamt sechszehn Sonntage wird mit den neun vorliegenden Anträgen nicht erreicht. Ladenöffnungszeiten werden für keinen der nach § 6 Abs. 5 LÖG ausgenommenen Feiertage beantragt und die mögliche Öffnungszeit von fünf Stunden wird eingehalten.
Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG sieht darüber hinaus vor, dass Verkaufsstellen nur an nicht unmittelbar aufeinander folgenden Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein dürfen.
Ladenöffnungen in zeitlicher Nähe sind beabsichtigt am 04.12.2022 in Aachen-Burtscheid anlässlich des dortigen Weihnachtsmarktes und am 11.12.2022 in den Stadtbezirken Aachen-Mitte bzw. Aachen-Brand anlässlich der dortigen Weihnachts- bzw. Adventsmärkte.
Aus Sicht der Verwaltung scheint die Freigabe der beabsichtigten Ladenöffnungen trotz der bestehenden zeitlichen Nähe vertretbar, zumal die Terminierung der Anlassveranstaltungen nicht dem ausschließlichen Einfluss der Interessengemeinschaften unterliegt.
Alle vorliegenden Anträge auf Freigabe der Sonntagsöffnung stehen im Zusammenhang mit einer am gleichen Tag stattfindenden Veranstaltung. Die den vorgesehenen Ladenöffnungen zugrunde liegenden Anlässe entsprechen – mit den Ausnahmen der Ladenöffnungen anlässlich des „Jubiläumsfestes des Brander Bürgervereins“ in Aachen-Brand und des „Open Street Familientages“ in Aachen-Eilendorf – denen der Vorjahre und waren bereits Grundlage der Zulassung einer möglichen sonntäglichen Ladenöffnung.
Im Besonderen ist festzuhalten:
Nach der Änderung des LÖG im Jahre 2018 sollte grundsätzlich die strenge Prüfung der „Anlassbezogenheit“ einer möglichen Ladenöffnung entsprechend der aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung resultierenden Kriterien entfallen. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war die Erleichterung der Zulassung verkaufsoffener Sonntage.
Nicht außer Acht gelassen werden darf aber, dass das Bundesverfassungsgericht auf den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag zur Wahrung der Sonntagsruhe verwiesen hat. Danach hat die werktägliche Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich zu ruhen. Ausnahmen sind somit – auch nach der Änderung des LÖG – immer dahingehend zu prüfen, ob das öffentliche Interesse dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz bzw. Gebot der Sonntagsruhe hinreichend Rechnung trägt.
Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat „nach ausführlicher Würdigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes in Fortführung seiner Rechtsprechung klargestellt, dass das durch das Grundgesetz gewährleistete Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes nur gewahrt werde, wenn die jetzt sehr weit gefassten gesetzlichen Voraussetzungen für Ladenöffnungsfreigaben an Sonn- und Feiertagen einschränkend eng ausgelegt werden“. Neben dem „stets zu wahrenden Regel-Ausnahme-Verhältnis beim Sonn- und Feiertagsschutz habe die Gemeinde im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen, ob die für die Ladenöffnung angeführten Gründe ausreichend gewichtig seien, um eine Ausnahme von der Arbeitsruhe am Sonntag zu rechtfertigen“ (vgl. OVG NRW v. 02.11.2018 / AZ.: 4 B 1580/18).
Die nun vorliegenden Anträge auf die Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen waren zum Teil auch im Vorjahr nach entsprechender Prüfung nach den strengen Kriterien ausreichender Anlass für die erfolgte Freigabe entsprechender Ladenöffnungen.
Mit Blick hierauf stehen diesen gleichlautenden Anträgen für das laufende Jahr, wie auch den erstmaligen Anträgen auf Ladenöffnung anlässlich des „Jubiläumsfestes des Brander Bürgervereins“ in Aachen-Brand und des „Open Street Familientages“ in Aachen-Eilendorf Bedenken aus Sicht der Verwaltung der beantragten Freigabe nicht entgegen.
Im Einzelnen führt die Prüfung der eingereichten Anträge auf Ladenöffnung zu folgenden Ergebnissen:
Anträge Aachen-Innenstadt
„AachenSeptemberSpecial light 2022 inkl. mobility special“ am 18.09.2022
Gemessen an den o. a. Ausführungen stellt die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags anlässlich der Aktion „September Special light 2022 inkl. mobility special “ am 18.09.2022 einen Anlass dar, der aus Sicht der Verwaltung sowohl den gesetzlichen als auch den aus der Rechtsprechung resultierenden Anforderungen gerecht wird.
Das AachenSeptemberSpecial findet seit 2006 in der Aachener Innenstadt statt und wird gemeinsam von der Stadt Aachen, dem Märkte- und Aktionskreis City (MAC) und der RWTH Aachen organisiert und durchgeführt. An mehr als 10 über die Innenstadt verteilten Plätzen (Templergraben, Markt, Katschhof, Münsterplatz, Hof, Elisengarten/rund um den Elisengarten, Friedrich-Wilhelm-Platz, Holzgraben, Kugelbrunnen, Willy-Brandt-Platz) werden auf den dort aufgebauten Bühnen über
40 verschiedene Programmpunkte vor einem großen Publikum aufgeführt.
2019 fand in Verbindung hiermit am Sonntag erstmalig rund um den Elisengarten die Veranstaltung „mobility special“ statt, die auf eine große positive Resonanz gestoßen ist und daher auch in diesem Jahr stattfinden soll.
Aussteller*innen und Händler*innen wie die Sparkasse Aachen, velocity, das Medienhaus Aachen, die RWTH Aachen, Next.e.GO Mobile SE, die ASEAG, der AVV, E.V.A. Aachen und weitere Akteure/Akteurinnen aus Branchen präsentieren sich rund um das Thema (E)-Mobilität.
Der räumliche Geltungsbereich der beantragten Ladenöffnung orientiert sich im Wesentlichen an der des Weihnachtsmarktes. Einige von der Verkaufsöffnung anlässlich des Weihnachtsmarktes betroffene Bereiche, wie der Hansemannplatz, die Alexanderstraße und die Zuwegungsbereiche rund um den Hauptbahnhof sind schon aus Rechtsgründen nicht Bestandteil des vorgesehenen Geltungsbereiches für die beabsichtigte Ladenöffnung anlässlich der Veranstaltung „AachenSeptemberSpecial light 2022 inkl. mobility special“.
Aufgrund der Erfahrung aus der Vergangenheit beim AachenSeptemberSpecial ist auch bei einer Light-Version inkl. mobility special mit einer Besucherzahl am Sonntag von ca. 5.000 bis 10.000 Menschen je nach Witterung zu rechnen.
Aachener Weihnachtsmarkt 2022 und Adventsmärkte Holzgraben und Kugelbrunnen 2022 am 11.12.2022
Mehrere tausend Besucher*innen besuchen gerade an den Wochenenden den Weihnachtsmarkt. Somit kommt dem Aachener Weihnachtsmarkt, in Verbindung mit den Adventsmärkten auf dem Holzgraben und vor dem Kugelbrunnen, für das Oberzentrum Aachen eine prägende auch internationale Bedeutung zu. Mit jährlich ca. 1,5 Millionen regionaler und internationaler Besucher*innen gehört er zu den beliebtesten der zehn europäischen Weihnachtsmärkte.
Für den 11.12.2022 rechnet der Veranstalter außerhalb einer pandemischen Lage aufgrund der Besucherzahlen der Jahre vor der Pandemie mit ca. 50.000 Besucher*innen.
Der räumliche Geltungsbereich für die vorgesehene Ladenöffnung wurde entsprechend der Vorjahre festgelegt und begrenzt. Hierbei orientiert sich die Begrenzung an den Hauptzuwegen zum Weihnachtsmarkt insgesamt; dies gilt im Hinblick auf Besucher*innen, die per Bahn (Hauptbahnhof), mit dem Bus (Bushof) oder mit dem PKW anreisen und die nahegelegenen Parkhäuser in der Innenstadt aufsuchen sowie an den Verbindungswegen vom Weihnachtsmarkt zu den Adventsmärkten und umgekehrt.
Die Einbeziehung der jeweiligen Zuwegungen in den räumlichen Geltungsbereich rundet die Veranstaltung des Weihnachtsmarktes ab. Bei den Besucher*innen handelt es sich in der Vielzahl um auswärtige Touristen und Touristinnen, welche sich in der Regel mehrere Stunden in der Innenstadt aufhalten und neben dem Weihnachtsmarkt auch die dortigen Verkaufsstellen besuchen und „die symbiotische Verbindung zwischen den Ständen des Weihnachtsmarktes und den Geschäften der Innenstadt nutzen möchten“.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst somit für beide Veranstaltungen die Straßen Neupforte, Seilgraben, untere Sandkaulstraße, Couvenstraße, Kurhausstraße, Blondelstraße, Stiftstraße, Adalbertstift, Adalbertstraße, Harscampstraße, Wirichsbongardstraße, Kapuzinergraben, Alexianergraben, Löhergraben, Karlsgraben, Templergraben, Pontstraße.
Anlässlich des Weihnachtsmarktes mit der Erweiterung um den Bereich Franzstraße, Lagerhausstraße, Wilhelmstraße bis zum Hansemannplatz und Alexanderstraße.
Die Erfassung von Straßenzügen, die der fußläufigen Erreichbarkeit von Besuchern zum Veranstaltungsbereich dienen, entspricht der einschlägigen Erlasslage (vgl. Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW vom 08.05.2018 – Anwendungshilfe für Kommunen und Handel im Umgang mit dem neugefassten
§ 6 LÖG NRW / dort Buchst. D, Seite 9).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seitens des Antragsstellers die gesetzlichen Voraussetzungen und die aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung resultierenden geltenden strengeren Vorgaben berücksichtigt wurden. Beiden Anlassveranstaltungen kommt eine prägende Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung zu.
Antrag Aachen-Innenstadt Nord
„Soerser Sonntag“ anlässlich Chio am 26.06.2022
Im Rahmen des vom 24.06.2022 bis zum 03.07.2022 stattfindenden CHIO Aachen soll wie bereits in den Vorjahren ein verkaufsoffener Sonntag durchgeführt werden. Während am Sonntag auf dem CHIO Gelände der „Soerser Sonntag“ stattfindet, der traditionelle Tag der offenen Tür, sollen die Geschäfte im Umfeld zur Bereicherung des CHIO Event öffnen dürfen, um zusätzliche Restaurantbesuche und Einkaufsmöglichkeiten zu bieten.
Der CHIO ist ein Traditionsturnier seit 1898. In mehreren Disziplinen messen sich Reiterinnen und Reiter aus aller Welt.
Laut Veranstalter werden mehr als 30.000 Besucher*innen das CHIO besuchen.
Aufgrund der Erfahrungen mit anderen verkaufsoffenen Sonntagen geht die IG Aachener Portal e. V. auch anlässlich der Freigabe einer sonntäglichen Ladenöffnung in diesem Jahr von einer „Gesamtfrequenz von ca. 4.800 Kundinnen und Kunden“ aus, die sich auf sechs große und mehrere kleine teilnehmende Betriebe verteilen. Diese Angaben sind aus Sicht der Verwaltung nach wie vor ausreichend, da auf Zählungen basierende Angaben zu den Besucherströmen nicht erforderlich sind.
Der räumliche Geltungsbereich der möglichen sonntäglichen Ladenöffnung umfasst die Straßen Am Gut Wolf, Krefelder Straße von der Einmündung Am Gut Wolf bis zur Einmündung Prager Ring, Gut-Dämme-Straße, Grüner Weg von der Einmündung Gut-Dämme-Straße bis einschließlich Möbelhaus Grüner Weg 106.
Nach Auffassung der Verwaltung sind bei dieser Veranstaltung sowohl die prägende Wirkung des Anlasses für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung, als auch der geforderte enge räumliche Bezug zur Anlassveranstaltung durch die Begrenzung der möglichen Ladenöffnung auf die Verkaufsflächen im unmittelbaren Umfeld zu bejahen.
Anträge Aachen-Burtscheid
Burtscheider Aktionstag am 28.08.2022 und Weihnachtsmarkt am 04.12.2022
Bei der Veranstaltung Burtscheider Aktionstage am 28.08.2022, die sich vom Ferberpark über die Fußgängerzone in der Kapellenstraße bis zum Burtscheider Markt erstreckt, handelt es sich um eine seit vielen Jahren stattfindende Veranstaltung, die bereits für sich eine für den Stadtteil Burtscheid prägende Bedeutung darstellt.
Von Seiten des Veranstalters werden auch in diesem Jahr mehr als 40 Vereine/Aussteller erwartet. Dabei handelt es sich
u. a. um Sport-, Schützen- und Karnevalsvereine, Institutionen, Kindergärten, Euro-Jugend, Verkehrswacht, Polizei, Feuerwehr usw. Die Burtscheider Vereine und die Geschäftswelt präsentieren sich ihren Gästen mit Informationen und Aktionen. Im Ferberpark wird es „sportliche Mitmachaktionen“ geben. Vor dem Burtscheider Abteitor wird den Besucherinnen und Besuchern zudem ein Bühnenprogramm angeboten
Die zu erwartende Besucherzahl für die Veranstaltung wird mit 1.750 - 2.500 Personen angegeben
Nach dem pandemiebedingten Ausfall des Weihnachtsmarktes in den Jahren 2020 und 2021 soll in diesem Jahr zum dritten Mal auch ein Weihnachtsmarkt vor dem Abteitor abgehalten werden.
Am 1. und 2. Adventswochenende ist jeweils ein dreitägiger Weihnachtsmarkt geplant, wobei am 04.12.2022
(2. Adventswochenende) ein verkaufsoffener Sonntag beabsichtigt ist.
Schon dem seit vielen Jahren im Marienhospital abgehaltenen Nikolausmarkt (02. bis 04.12.2022) kommt eine prägende Bedeutung für den Stadtteil Burtscheid zu. Dieser Besuchermagnet wurde erweitert um den Weihnachtsmarkt vor der „romantischen Kulisse des Abteitors“. Die gleichzeitige Abhaltung des Nikolausmarktes und des Weihnachtsmarktes (Entfernung zwischen Weihnachtsmarkt Abteitor und zum Nikolausmarkt im Marienhospital ca. 100 Meter) hat sich bewährt und gezeigt, dass Besucher*innen die Gelegenheit nutzen, „in der weihnachtlich beleuchteten Fußgängerzone mit dem Weihnachtsbaum vor dem Abteitor, die vorweihnachtliche Atmosphäre zu genießen und Burtscheid zu besuchen.“
Gerechnet wird anlässlich dieser Veranstaltung mit 750 – 1.000 Besucher*innen.
Gemäß den Antragsunterlagen erfasst die Veranstaltungsfläche anlässlich des Burtscheider Weihnachtsmarktes eine Fläche von rund 1.500 qm. Wenngleich dem auch eine Verkaufsfläche von rund 2.000 qm gegenübersteht, ist festzuhalten, dass in der vor allem betroffenen Burtscheider Kapellenstraße vorrangig kleine inhabergeführte Einzelhandelsgeschäfte ansässig sind. Die dort ebenfalls ansässigen „großflächigen Filialgeschäfte“, wie Drogeriemarkt und Supermärkte beteiligen sich in der Regel nicht an einer möglichen Ladenöffnung.
Unter Berücksichtigung dessen vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass die zu erwartende Zahl der 15 bis 20 teilnehmenden Geschäftsstellen die Bedeutung des verkaufsoffenen Sonntages in Bezug auf den Anlass deutlich in den Hintergrund stellt.
Zudem wird bei der beantragten Ladenöffnung ein enger räumlicher Bezug zwischen dem Veranstaltungsort und den geöffneten Geschäften zugrunde gelegt.
Der räumliche Geltungsbereich der beabsichtigten Ladenöffnung beschränkt sich jeweils auf die Straßen Viehhofstraße, Kapellenstraße (Fußgängerzone), Altdorfstraße (Fußgängerzone) und den Burtscheider Markt.
Anträge Aachen-Brand
Jubiläumsfest am 11.09.2022, Herbstkirmes am 23.10.2022 und Weihnachtsmarkt am 11.12.2022
Der Brander Marktplatz hat sich als Veranstaltungsort gut etabliert. Wie sich bereits in den vergangenen Jahren gezeigt hat, haben die traditionellen Veranstaltungen von den besseren Rahmenbedingungen profitiert und sich positiv weiterentwickelt.
Daher wird auch in diesem Jahr anlässlich der traditionellen Veranstaltungen der Herbstkirmes am 23.10.2022 sowie des Weihnachtsmarktes am 11.12.2022 die Freigabe jeweils eines verkaufsoffenen Sonntages beantragt. Darüber hinaus ist anlässlich des großen Jubiläumsfestes des Brander Bürgervereins – 50 Jahre Bürgerverein – ein weiterer verkaufsoffener Sonntag am 11.09.2022 beabsichtigt.
Ausweislich der vom Veranstalter übersandten Unterlagen werden zur „traditionellen Herbstkirmes“ zwischen 3.500 - 4.000 Besucher*innen erwartet. Die Veranstaltung ist in Aachen-Brand historisch gewachsen. Die Brander Herbstkirmes ist neben der Sommerkirmes ein jährliches Brauchtumsfest, das Mitte des 19. Jahrhunderts erstmalig in den Chroniken und Ratsprotokollen aufgeführt wird. Sie findet anlässlich des Wendelinusfestes statt. „Außer zu Kriegszeiten fanden und finden die Kirmesfeiern jährlich auf dem Brander Marktplatz statt und haben im Laufe der Jahrzehnte die ein oder andere Entwicklung durchgemacht. Von einem christlich-katholischen Kirchenfest hin zu einem großen Familienfest, an dem geschlachtet, gebraten und gekocht wurde. Danach ging es auf den Rummelplatz mit seinen Vergnügungen. Den Charakter eines Familienfestes haben sich die Brander Kirmesfeiern dabei bis heute bewahrt.“
Grundsätzlich ist aus Sicht der Verwaltung auch der Weihnachtsmarkt eine Veranstaltung, die in Aachen-Brand Anklang findet. Dies hat die erstmalige und erfolgreiche Durchführung eines dreitägigen Weihnachtsmarktes im Jahr 2017 gezeigt. Die in den beiden Folgejahren durchgeführten Weihnachtsmärkte waren zwar nicht in diesem Maße erfolgreich, dennoch wird das Ziel eines sowohl Bewohner*innen als auch ortsfremde Besucher*innen ansprechenden Weihnachtsmarktes weiterverfolgt.
In den Jahren 2020 und 2021 fand pandemiebedingt kein Weihnachtsmarkt statt.
Nach Ansicht des Bezirksamtes ist der Weihnachtsmarkt grundsätzlich eine Veranstaltung, die in Brand Anklang findet. Hierzu hat die IG insgesamt 16 Verkaufsbuden beschafft. Die Bezirksvertretung hat zu diesem Zweck bezirkliche Investitionsmittel bereitgestellt, um die Anschaffung von Buden zu unterstützen und den Weihnachtsmarkt zu stärken.
Am 3. und 4. Adventswochenende ist jeweils ein dreitägiger Weihnachtsmarkt geplant, wobei am 11.12.2022
(3. Adventswochenende) ein verkaufsoffener Sonntag beabsichtigt ist.
Gestützt auf die Erfahrungen anlässlich der Veranstaltung der Weihnachtsmärkte und das gezeigte Engagement seitens der Bezirksvertretung und die möglicherweise professionelle Unterstützung eines Anbieters bei der Ausrichtung des diesjährigen Weihnachtsmarktes ist aus Verwaltungssicht von einem ausreichenden Sachgrund für eine mögliche Ladenöffnung auszugehen.
Der Bürgerverein Brand e. V. plant eine Jubiläumsveranstaltung (50 Jahre) vom 09.09.2022 bis 11.09.2022 auf dem Marktplatz. Das Veranstaltungsangebot soll sich an der Eröffnungsfeier des Marktplatzes nach dem Umbau im Jahr 2017 orientieren (Bühnenprogramm, Gastronomie, Riesenrad usw.). Damals waren laut Schätzung der Polizei ca. 10.000 Personen an dem Wochenende zur Veranstaltung gekommen. Eine sonntägliche Ladenöffnung ist für den 11.09.2022 beabsichtigt.
Den beantragten Ladenöffnungen wurde – wie in den Vorjahren - ein enger räumlicher Bezug zwischen dem Veranstaltungsort und den geöffneten Geschäften zugrunde gelegt.
Der räumliche Geltungsbereich beschränkt sich auf die Geschäfte rund um den Marktplatz, die Trierer Straße zwischen Ringstraße und Nordstraße und die Freunder Landstraße bis zur Einmündung Auf der Ell.
Auch hinsichtlich der im Stadtbezirk Brand stattfindenden Veranstaltungen vertritt die Verwaltung somit die Auffassung, dass durch diese enge räumliche Begrenzung die Bedeutung der möglichen sonntäglichen Ladenöffnungen in Bezug auf die Anlässe deutlich in den Hintergrund treten.
Antrag Aachen-Eilendorf
Open Street Familientag am 18.09.2022
Im Rahmen der europäischen Mobilitätswoche ist in Aachen-Eilendorf ein Open Street Familientag auf einem Teilabschnitt der Von-Coels-Straße für den 18.09.2022 geplant. Den Ausführungen der IG Handel, Handwerk und Gewerbe Eilendorf e. V. nach tragen Veranstaltungen in Eilendorf entscheidend zur Belebung des Stadtteils und zur Standortsicherung bei.
Gerade die Open Street Veranstaltung auf der Verkehrsfläche Von-Coels-Straße bietet die herausragende Möglichkeit auf der einen Seite dem Wandel der Gesellschaft hin zu einer Gesellschaft mit stetig wachsendem Freizeitanteil gerecht zu werden, sowie auf der anderen Seite die aktuellen Tendenzen hin zu einer Mobilitätswende zu demonstrieren.
Darüber hinaus wird durch die Diversität der Veranstaltungen im Quartier auch die Vielschichtigkeit der handelnden Personen, Handwerk, Gewerbe und Ehrenamt in den Fokus gerückt. Zielgruppe der Veranstaltung sind selbstverständlich Einwohnendes des Stadtbezirkes.
Außerdem werden Einwohnende umliegender Gemeinden durch die Veranstaltung animiert, den Stadtbezirk zu besuchen, eine Verkehrsfläche neu zu erleben und die Angebote vor Ort zu entdecken.
Aufgrund der Tatsache, dass bislang keinerlei Erfahrungswerte bezüglich des Anklangs der o. g. Veranstaltung bestehen, können für dieses Jahr seitens des Antragsstellers keine genauen Prognosen bezüglich der Besucherzahlen abgegeben werden. Lediglich anhand weiterer bezirklicher Veranstaltungen, hier namentlich das Bürgerfest, schätzt der Veranstalter, dass zwischen 1.500 und 2.000 Besucher*innen den Stadtbezirk aufsuchen werden.
Der beantragten Ladenöffnung wurde ein enger räumlicher Bezug zwischen dem Veranstaltungsort und den geöffneten Geschäften zugrunde gelegt.
Der räumliche Geltungsbereich beschränkt sich auf die Geschäfte auf der Von-Coels-Straße zwischen der Einmündung Brander Straße bis zur Einmündung Nirmer Straße.
Ergebnis:
Nach den vorliegenden Erkenntnissen und auf Basis der Prüfung der vom MAC – Märkte und Aktionskreis City e.V., der BIG – Burtscheider Interessengemeinschaft e. V., der IG Aachener Portal e. V. , der IG Handel, Handwerk und Gewerbe Eilendorf e. V. und der IG Brander Handel, Handwerk und Gewerbe übermittelten Unterlagen, ist aus Verwaltungssicht davon auszugehen, dass die in Rede stehenden örtlichen Veranstaltungen insgesamt im öffentlichen Interesse sind und die beabsichtigten Ladenöffnungen die gesetzlich fixierte Voraussetzung des Zusammenhangs einer möglichen Ladenöffnung mit örtlichen Festen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen erfüllen.
Ohne Ausnahme sollen die beantragten Ladenöffnungen nur in räumlicher Nähe zu den örtlichen Veranstaltungen und am selben Tag der jeweiligen Veranstaltung erfolgen. Dem Ausnahmecharakter der sonntäglichen Ladenöffnungen von dem hohen Schutzgut der Sonntagsruhe wird somit Rechnung getragen.
Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass „der Charakter der Tage in den für die Ladenöffnung vorgesehenen Bereichen ohnehin durch ein verstärktes Besucheraufkommen und die hierdurch ausgelöste Geschäftigkeit maßgeblich
(vor-)geprägt ist“ (vgl. OVG NRW v. 02.11.18 / 4 B 1580/18).
Es wird empfohlen, den Anträgen stattzugeben und den als Anlage beigefügten Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zu beschließen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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| X |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
| |||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
X |
|
|
|
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
|
| X |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
X |
|
|
|
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
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| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
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| nicht |
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| nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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