Kenntnisnahme - FB 45/0232/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Es tritt keine Änderung der Schulart der Städtischen Katholischen Grundschule Düppelstraße ein, da weniger als die Hälfte der Eltern für eine Änderung der Schulart gestimmt haben.

Die Grundschule Düppelstraße bleibt eine Städtische Katholische Grundschule.

 

  1. Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis.

 

  1. Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis.

 

  1. Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis.
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Erläuterungen

Erläuterungen:


Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchuIG NRW) unterscheidet in § 26 Absatz 1 für Grundschulen drei verschiedene Schularten und zwar Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen und Weltanschauungsschulen.

Die Städtische Katholische Grundschule Düppelstraße ist eine katholische Bekenntnisschule.

Nach § 27 Absatz 3 SchuIG NRW ist eine bestehende Grundschule in eine andere Schulart umzuwandeln, wenn die Eltern eines Zehntels der Schüler*innen dies beantragen und im dann durchzuführenden Abstimmungsverfahren mehr als die Hälfte der Eltern der Schüler*innen für die Umwandlung stimmen.

 

Abstimmungsberechtigt sind die Eltern der Kinder, die die Grundschule Düppelstraße zum Stichtag 10. Januar 2022 besuchen (§ 8 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und 6 BestVerfVO).

Zu diesem Stichtag besuchten 282 Schüler*innen die Städtische Katholische Grundschule Düppelstraße. Es lagen 33 ordnungsgemäße Anträge auf Einleitung der Umwandlung vor. Gemäß § 7 BestVerfVO wurde festgestellt, dass das Einleitungsverfahren auf Umwandlung erfolgreich und das Abstimmungsverfahren nach § 8 BestVerfVO durchzuführen ist.

 

Im Abstimmungsverfahren entscheiden die Eltern, deren Kinder am Stichtag (10. Januar 2022) die Städtische Katholische Grundschule Düppelstraße besuchten, ob die Städtische Katholische Grundschule in eine Städtische Gemeinschaftsgrundschule umgewandelt wird.

Die Eltern haben für jedes Kind nur eine Stimme.

Für die Stimmabgabe hat die Stadt Aachen als Schulträger seinerzeit festgelegt, dass diese unter Berücksichtigung der zu dieser Zeit gültigen Coronabestimmungen per Brief bis zum 12.05.2022,

16:00 Uhr erfolgt (§ 8 Absatz 5 BestVerfVO).

Die Abstimmungsunterlagen wurden den abstimmungsberechtigten Eltern am 29.04.2022 auf dem Postweg zugesandt.

 

Die Schulpflegschaft hat die Abteilung Schule am 09.05.2022 erstmals darüber informiert, dass eine Vielzahl der Abstimmungsunterlagen insbesondere aufgrund fehlender Beschriftungen von Briefkästen nicht bei den abstimmungsberechtigten Eltern angekommen seien.

 

Mit dem Fachbereich Recht und Versicherung (FB 30) wurde vor diesem Hintergrund thematisiert, ob die übersandten Wahlunterlagen erneut an alle abstimmungsberechtigten Eltern verschickt werden können, was eine Verlängerung des Abstimmungszeitraumes bedingt hätte.

Eine Verlängerung des Abstimmungszeitraums war jedoch nicht möglich, da § 8 Absatz 2 Satz 5 BestVerfVO einen Zeitraum von zwei Wochen seit Bekanntmachung festlegt.

Vielmehr hätte im Rahmen einer neuen ortsüblichen Bekanntmachung die vorherige Bekanntmachung aufgehoben und das neu durchzuführende Abstimmungsverfahren ortsüblich neu bekannt gegeben werden müssen.

Überdies wäre dann in Erwägung zu ziehen gewesen, die Wahl in Präsenz durchzuführen, um die Zustellproblematik der Wahlunterlagen zu beheben.

Seitens einer Vertreterin der Schulpflegschaft wurde jedoch signalisiert, dass eine Präsenzwahl, die außerhalb des Schulgebäudes in einem öffentlichén Gebäude hätte durchgeführt werden müssen, zu einer deutlich geringeren Wahlbeteiligung geführt hätte.

 

Da nach Ablauf der Wahlfrist am 12.05.2022 um 16:00 Uhr insgesamt 192 Wahlbriefe in der Abteilung eingegangen sind, was einer Wahlbeteiligung von 68,09 % entspricht, wurde seitens der Verwaltung keine Möglichkeit gesehen, das Abstimmungsverfahren neu durchführen zu können.

 

Am 13.05.2022 sind 22 Rückläufe von Wahlunterlagen aufgrund fehlender Zustellungsmöglichkeiten in der Abteilung Schule eingegangen. Weitere Zustellhindernisse sind nicht bekannt.

 

Nach Abschluss der Abstimmung wurden die Stimmzettel daher gemäß § 8 Absatz 6 BestVerfVO am

17.05.2022 von Mitarbeitenden des Schulträgers gemeinsam öffentlich ausgezählt.

Über den Zeitpunkt der öffentlichen Auszählung wurde die Schulleitung vorab per E-Mail am

13.05.2022 informiert.

 

Das Ergebnis der Auszählung wurde durch eine Entscheidung festgestellt:

In der Abstimmung wurden 192 Stimmen fristgerecht abgegeben.

Für die Umwandlung in eine Gemeinschaftsgrundschule wurden 116 Stimmen abgegeben.

Gegen die Umwandlung in eine Gemeinschaftsgrundschule wurden 15 Stimmen abgegeben.

Eine Stimme enthielt eine Enthaltung.

Es wurden 60 ungültige Stimmen abgegeben. Die Gründe hierfür waren insbesondere fehlende eidesstattliche Versicherungen sowie die fehlende Trennung der eidesstattlichen Versicherungen und der Stimmzettel in dem hierfür vorgesehenen Stimmzettelumschlag, sodass das Wahlgeheimnis nicht gewahrt werden konnte.

 

Haben für die Umwandlung einer Grundschule Eltern gestimmt, die mehr als die Hälfte der die Schule besuchenden Kinder vertreten, so ist die Umwandlung durchzuführen. Anderenfalls bleibt die bisherige Schulart unverändert (§ 10 Absatz 1 BestVerfVO).

 

Als Ergebnis wurde festgestellt, dass 41,13 % der Eltern für die Umwandlung der Städtischen Katholischen Grundschule in eine Gemeinschaftsgrundschule gestimmt haben (116 von 282).

Für die Umwandlung haben folglich Eltern gestimmt, die weniger als die Hälfte der die Schule besuchenden Kinder vertreten, sodass die bisherige Schulart unverändert bleibt.

 

Die Grundschule Düppelstraße bleibt eine Städtische Katholische Grundschule.

 

Die Entscheidung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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