Entscheidungsvorlage - FB 36/0165/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Ausschuss für Umwelt & Klimaschutz stimmt den Ausführungen der Verwaltung und

  1. Aufhebung des Gebäudealters als Vorgabe
  2. Erhöhung und Ausbau des Förderbausteins Gebäudetechnik 8.2
  3. Erhöhung und Ausbau des Förderbausteins Bonus 8.3
  4. Aufnahme eines neuen Fördergegenstandes in die Richtlinie

 

zum 01.07.2022 zu.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Der Rat der Stadt Aachen hat am 19.05.2021 die Richtlinie zur Förderung energiesparender Maßnahmen im Gebäude beschlossen.

 

In den Erfahrungsaustausch zur bisherigen Förderpraxis und den hier vorgeschlagenen Änderungen des Förderprogramms zur Altbausanierung wurde ein Arbeitskreis mit den relevanten Akteuren zur Gebäudesanierung in Aachen (Verbraucherzentrale NRW, altbau plus e.V.) einbezogen.

1.   Bestandteile der aktuellen Förderrichtlinie

Im Rahmen der aktuellen Förderrichtlinie werden energiesparende Maßnahmen in bauaufsichtlich genehmigten, privaten Gebäuden zu Wohnzwecken sowie in gemischt genutzten Gebäuden mit Gewerbe- und Wohneinheiten innerhalb des Stadtgebietes gefördert.

 

Für alle Maßnahmen gilt:

 Für das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.01.2002 eine Baugenehmigung erteilt worden sein.

 Die Vorgaben der beschriebenen Fördermaßnahmen sind einzuhalten.

 

Gefördert werden Maßnahmen an der Gebäudehülle (8.1):

 Dämmung Außenwand

 Dämmung Außenwand im Denkmal

 Dämmung Dach

 Dämmung oberste Geschossdecke

 Dämmung Kellerdecke

 Innendämmung

 Kerndämmung

 Austausch Fenster

 Austausch Haustür

 Austausch Fenster im Denkmal

 

Maßnahmen an der Gebäudetechnik (8.2):

 Heizungstausch

 Nachrüstung von Lüftungsanlagen

 

Bonus für sinnvolle Kombinationen von Maßnahmen (8.3):

 Bonus umweltfreundliche Dämmmaterialien

 Bonus ganzheitliche Maßnahmen

 Bonus Wärmepumpe in Kombination mit Photovoltaik

 Bonus KFW Effizienzhaus 55

 

2.   Aktueller Stand Förderprogramm Altbau Sanierung

Die Anfragen zu städtischen Fördermitteln und Antragszahlen im Förderprogramm entwickeln sich in 2022 positiv (siehe unten). Die Beratungszahlen zu den Themen bei den beratenden Stellen in Aachen (altbau plus, Verbraucherzentrale) steigen. Die aktuell hohe Nachfrage bei Handwerkern und die schlechte Verfügbarkeit von Baumaterialien führen jedoch zu einem längeren Planungsvorlauf bis zur Beantragung von Fördermitteln. Von der Antragstellung bis zur Umsetzung sind laut Förderrichtlinie 18 Monate zulässig.

 

Antragszahlen 2021  (Antragszeitraum 19.05.2021 – 31.12.2021)  

Anträge   35

Fördervolumen  235.663,60 €
Investitionsvolumen  2.058.595,12 €

 

Antragszahlen 2022  (bis zum 10.05.2022)

Anträge  138 sind eingegangen
(bei 83 Anträgen steht die Festlegung des Förderbetrages noch aus.
Diese Anträge sind nicht in der Angabe zum Fördervolumen berücksichtigt)

Fördervolumen  143.867,30 €

Investitionsvolumen  1.433.862,01 €

 

3.   Inhaltliche Änderungen

In diesem Abschnitt sind geplante inhaltliche Änderungen, die zukünftig in der Richtlinie zur Förderung energiesparender Maßnahmen im Gebäude enthalten sein sollen und aus Sicht des Fachbereichs eine stärkere Fokussierung auf die aktuelle Herausforderung der Wärmewende in Aachen darstellen.

a.   Aufhebung des Gebäudealters als Vorgabe

Der Ausschluss von Wohngebäuden von der Förderung, die nach dem 01.01.2002 eine Baugenehmigung erhalten haben, soll aufgehoben werden. Um das Klimaschutzziel der Stadt Aachen (Klimaneutralität bis 2030, Ratsbeschluss vom 22.01.2020) zu erreichen, müssen zeitnah möglichst viele fossile Wärmeerzeuger, in den Wohngebäuden ausgetauscht werden. Durch die Aufhebung des Gebäudealters als Vorgabe, kommen auch neuere Gebäude für eine solche Förderung in Frage. Damit wird die Umstellung der Wärmeversorgung von Wohngebäuden im Stadtgebiet Aachen auf erneuerbare Energien noch konsequenter gefördert.

b.  Erhöhung und Ausbau des Förderbausteins Gebäudetechnik 8.2

Durch die Ereignisse in der Ukraine, einhergehend mit den steigenden Energiepreisen ist eine hohe Bereitschaft zum Wechsel der Wärmeversorgung hin zu erneuerbaren Energien in der Bürgerschaft der Stadt Aachen wahrzunehmen. Es gibt vermehrt Anträge dazu im Rahmen des Förderprogramms und auch die Beratungsanfragen bei der Verbraucherzentrale und altbau plus steigend kontinuierlich an.

Die erhöhte Nachfrage führt auch aufgrund von Lieferschwierigkeiten zu schnell steigenden Marktpreisen für die Installation von Wärmeversorgern auf Basis erneuerbarer Energien.

Heizungsaustausch

Die bisher in der Richtlinie vorgesehene Pauschale von 1500 € für den Wechsel des Heizungssystems stellt vor dem o.g. Hintergrund keinen hinreichenden Anreiz dar. Die Förderquote sollte im Bereich von 10 % der Investitionssumme liegen, um die Förderrichtlinie weiterhin attraktiv zu halten. Es wird daher vorgeschlagen den Förderbetrag an den tatsächlichen Kosten zu orientieren und eine Förderquote von 10% in die Richtlinie aufzunehmen.

Zudem soll der Förderbaustein um die Optimierung der Wärmeverteilung im Gebäude erweitert werden. In älteren Gebäuden ist es oft notwendig zum Umstieg auf erneuerbare Energien die Vorlauftemperaturen des Heizsystems zu reduzieren und das Gesamtsystem zu optimieren. Damit die Systeme effizient und kostengünstig laufen, müssen unter anderem Heizflächen vergrößert und Wärmespeicher installiert werden. Die Kosten für die Optimierung der Wärmeverteilung sollen mit der Anpassung auch förderfähig werden.

 

Auszug aus der aktuell gültigen Förderrichtline:

Der Austausch einer fossil befeuerten Heizungsanlage wird pauschal mit 1.500 Euro bezuschusst, wenn

diese mindestens 15 Jahre alt ist und durch eine der folgenden Technologien ersetzt wird:

Biomasseanlage (Pelletkessel, Hackschnitzelkessel, Scheitholzvergaserkessel),

Effiziente Wärmepumpe,

Anschluss an ein bestehendes Nah- oder Fernwärmeversorgungsnetz.

 

Folgende Anpassung der Förderrichtline wird vorgeschlagen:

Der Austausch einer fossil befeuerten Heizungsanlage und die zeitgleiche Optimierung der Wärmeverteilung wird mit 10 % der förderfähigen Kosten bezuschusst, wenn die Heizungsanlage durch eine der folgenden Technologien ersetzt wird:

 Biomasseanlage (Pelletkessel, Hackschnitzelkessel, Scheitholzvergaserkessel),

 Effiziente Wärmepumpe

Höchstfördergrenze für EFH / ZFH Max. 10000 €, für MFH Max. 50.000 €

 

Anschluss an ein Wärmenetz (neu)

Die bisher in der Richtlinie vorgesehene Pauschale von 1500 € für den Wechsel des Heizungssystems wurde auch für den erstmaligen Anschluss an ein Nah- und Fernwärmenetz ausgezahlt.

Die Förderung soll im Zuge der höheren Förderung Heizungstausch ebenfalls angehoben werden. Da die Kosten für den Anschluss in die langfristigen Lieferverträge eingepreist sind und nicht einzeln berechnet werden, kann hier nur der Bonus erhöht werden, um den Anreiz zum Umstieg zu erhöhen.

Anpassungen zur Optimierung der Wärmeverteilung im Zuge des erstmaligen Anschlusses an eine Nah- und Fernwärmenetz sollen analog zu 8.2.1 Heizungsaustausch zusätzlich gefördert werden.

 

Auszug aus der aktuell gültigen Förderrichtline:

Anschluss an ein Nah- und Fernwärmenetz bisher im Förderbaustein 8.2.1 enthalten (siehe oben).

 

 

Folgende Anpassung der Förderrichtline wird daher vorgeschlagen:

Der erstmalige Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz Heizungsanlage wird pauschal mit 2500 € gefördert. Die zeitgleiche Optimierung der Wärmeverteilung wird mit 10 % der Förderfähigen Kosten bezuschusst. Höchstfördergrenze für EFH / ZFH Max. 10000 €, für MFH Max. 50.000 €.

 

Heizlastberechnung (neu)

Ob ein Wohngebäude die Voraussetzungen zur Umstellung der Wärmeerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien erfüllt, kann mit einer Heizlastberechnung ermittelt werden. Die Kosten einer Heizlastberechnung liegen bei einem Einfamilienhaus zwischen 800 € und 1000 €. Anhand des Ergebnisses lassen sich Aussagen treffen, ob die Voraussetzungen eine schnelle Umstellung möglich machen oder im Vorfeld vorbereitende Maßnahmen an der Gebäudehülle und/oder Optimierungen der Wärmeverteilung notwendig sind. Die Heizlastberechnung ist die Grundlage zur realistischen Einschätzung der Transformation der Gebäude auf die Versorgung mit Wärme aus erneuerbaren Energien. Die richtige Abfolge bei der Umsetzung der Maßnahmen am Gebäude ist von zentraler Bedeutung für eine erfolgreiche Transformation. Die Heizlastberechnung soll gefördert werden, um den Eigentümer*innen die Potentiale ihrer Gebäude und die erforderlichen Maßnahmen hin zur Versorgung mit erneuerbarer Wärme erläutern zu können.

 

Bisher nicht in der Förderrichtlinie erhalten.

 

Folgende Anpassung der Förderrichtline wird daher vorgeschlagen:

Die Heizlastberechnung nach DIN 12831-1 (2020-04) im Verfahren B wird mit 50% der Kosten gefördert.

Max. Förderung je WE 500 €, Höchstfördergrenze Max. 5.000 € pro Gebäude

 

c.   Erhöhung und Ausbau des Förderbausteins Bonus 8.3

Mit dem Förderbaustein Bonus sollen sinnvolle Kombinationen von Maßnahmen gefördert oder besondere Anreize zur Umsetzung bei schwierigen Rahmenbedingungen gegeben werden. Die aktuellen Rahmenbedingungen zur Umstellung auf Wärme aus erneuerbaren Energien machen auch beim Bonus Anpassungen erforderlich.

 

Bonus Wärmepumpe in Kombination mit Solaranlagen

Die Wärmepumpe stellt für eine Vielzahl von Gebäuden die Wärmeversorgung der Zukunft dar. Daher wird der Umstieg im Baustein 8.2.1 Heizungsaustausch auch entsprechend gefördert. Wärmepumpen sind besonders effektiv, wenn sie in Kombination mit Photovoltaik Anlagen zur Stromversorgung oder Solarthermie zur Unterstützung bei der Wärmeversorgung betrieben werden. In Kombination mit Solarthernie können Wärmepumpen, auch in Gebäuden eingesetzt werden, die für eine alleinige Versorgung nur mit Wärmepumpen zunächst nicht geeignet sind.

Bisher wurde der Bonus nur für die Kombination Wärmepumpe Photovoltaik gewährt und soll in Zukunft um die Kombination Wärmepumpe Solarthermie erweitert werden. Da für die Kombinationen zur Entlastung der Stromnetze (Eigenstromverbrauch) und zur Erweiterung des Einsatzgebietes von Wärmepumpen auf bisher ungeeignete Gebäude weitere Anreize geschaffen werden sollen, wird zudem vorgeschlagen den Bonus von 500 Euro auf 1000 Euro anzuheben.

 

Auszug aus der aktuell gültigen Förderrichtline:

Wurde bzw. wird im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Photovoltaikanlagen und thermischen

Solaranlagen eine Photovoltaikanlage durch die Stadt Aachen gefördert und über die hier beschriebene

Richtlinie (Nach 8.2.1) eine Wärmepumpe im gleichen Objekt gefördert, gewährt die Stadt Aachen einen

weiteren Bonus von 500 € auf die Installation der Wärmepumpe.


Folgende Anpassung der Förderrichtline wird daher vorgeschlagen:

Wurde bzw. wird im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Photovoltaikanlagen und thermischen Solaranlagen eine Solaranlage durch die Stadt Aachen gefördert und über die hier beschriebene Richtlinie (Nach 8.2.1) eine Wärmepumpe im gleichen Objekt gefördert, gewährt die Stadt Aachen einen Bonus von 1000 € auf die Installation der Wärmepumpe.

 

  1. Aufnahme eines neuen Fördergegenstandes in die Richtlinie

Bonus Abschied Gas-Etagenheizung (Neu)

Gasetagenheizungen sind im Aachener Wohnungsmarkt eine weit verbreitete Art der Wärmeversorgung für die Wohneinheiten (WE) in Mehrfamilienhäusern (MFH). Die Umstellung auf erneuerbare Energien in der Wärmeversorgung gestaltet sich im Rahmen von Gas-Etagenheizung besonders schwierig, da in diesen Gebäuden bisher keine zentrale Heizungs- bzw. Warmwasserversorgung vorhanden ist. Die Umstellung auf zentrale Versorgungslösungen verursacht in Gebäuden mit Gas-Etagenheizungen einen hohen Planungsaufwand und ist nur mit umfangreichen Baumaßnamen zu erreichen. Für die Erreichung der Klimaschutzziele und die Umstellung der Wärmeversorgung bietet dieser Gebäudebestand in Aachen jedoch ein hohes Potential. Ein zusätzlicher Bonus soll dieses Potential aktivieren und die Gebäudebesitzer*innen oder Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEGs) motivieren, die umfangreichen Maßnahmen in der Kombination mit dem Umstieg auf erneuerbare Energien zur Wärmeversorgung umzusetzen.

 

Bisher nicht in der Förderrichtlinie erhalten.


Folgende Anpassung der Förderrichtline wird daher vorgeschlagen:

Demontage von Gas-Etagenheizung und Installation einer zentralen Wärmeversorgung oder Anschluss an ein Wärmenetz in MFH oder WEGs nach den Vorgaben des Förderbausteins 8.2.

Förderung je Wohneinheit:

2.000 € je WE in MFH mit maximal 5 Wohneinheiten

1.500 € je WE in MFH mit maximal 10 Wohneinheiten

1.000 € je WE in MFH ab 11 Wohneinheiten

Förderhöchstsumme max. 20.000 € pro Gebäude

 

Der Bonus wird an die Gebäudeeigentümer*innen oder Wohnungseigentümer*innen innerhalb einer WEG ausgezahlt.

 

Weiteres Vorgehen

Wenn die vorgesehenen Änderungen beschlossen werden, werden diese in die Richtlinie eingearbeitet. Ein Inkrafttreten der geänderten Richtlinie ist für Juli 2022 vorgesehen. Die Marktlage wird auch weiterhin beobachtet und die Förderkonditionen soweit erforderlich angepasst.

Hinzuweisen ist darauf, dass mit Blick auf das verfügbare Fördervolumen eine konsequente Fokussierung auf die klimaeffizientesten Bausteine erforderlich ist. Nachsteuerungen im weiteren Prozess sind zu erwarten, da Entwicklungen der Energiepolitik, sonstige Fördermöglichkeiten durch Bund und Land, etc. für die Weiterentwicklung und Ausgestaltung der Förderung zu berücksichtigen sind.  

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen PSP 4-140101-947-7, 53180000

 

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2022

Fortgeschriebener Ansatz 2022

Ansatz 2023 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

2.000.000

2.205.977*

3.600.000

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

 

Deckung ist gegeben/

Deckung ist gegeben/

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

* davon 205.977 als Ermächtigungsübertragung aus dem Vorjahr

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

x

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

x

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 x

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

Vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

Nicht

 

x

 

nicht bekannt

 

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