Kenntnisnahme - FB 20/0103/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis.
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts bei der Stadt Aachen ab dem 01.01.2023

Die Stadt Aachen hat ab dem 01.01.2023 das neue Umsatzsteuerecht nach § 2b UStG verpflichtend anzuwenden. Bis zum 31.12.2022 ist noch das alte Umsatzsteuerrecht anwendbar, da die Stadt Aachen - so wie nahezu alle Kommunen - aufgrund der unklaren Rechtsauslegung von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht hat. Hierfür wurde auf Grundlage der Beschlüsse vom Finanzausschuss (13.12.2016) und dem Rat der Stadt Aachen (21.12.2016) gegenüber der Finanzverwaltung mit Schreiben vom 22.12.2016 eine einmalige schriftliche Optionserklärung abgegeben.

 

Die Änderung des nationalen Umsatzsteuerrechts war erforderlich gewesen, da der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Besteuerungsvorgaben für Einrichtungen des öffentlichen Rechts unvollständig umgesetzt hatte. Daher wurde der bisherige § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgehoben und durch § 2b UStG ersetzt. 

 

 

Altes Umsatzsteuerrecht nach § 2 Abs. 3 UStG (Anwendung bis zum 31.12.2022):

Bislang ist die Stadt Aachen nach nationalem Recht lediglich im Rahmen ihrer sog. „Betriebe gewerblicher Art (BgA)“ umsatzsteuerpflichtig. Die Gesamtheit der Betriebe bildet umsatzsteuerrechtlich das Unternehmen der Stadt.

 

Ob ein BgA vorliegt, ist nach den Kriterien des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu prüfen. Danach ist ein BgA jede Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dient und sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Stadt wirtschaftlich heraushebt (Jahresumsatz von mehr als 35.000 €). Hierzu zählen Schwimmbäder, Wochenmärkte, etc.

 

Nach dem alten Umsatzsteuerrecht werden insbesondere folgende Bereiche der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) nicht vom nationalen Umsatzsteuerrecht erfasst:

  • Wirtschaftliche Betätigungen, die den Jahresumsatz von 35.000 € nicht überschreiten,
  • reine Vermögensverwaltung (z.B. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken),
  • Amts- und Beistandsleistungen für andere jPdöR

 


Neues Umsatzsteuerrecht nach § 2b UStG (Anwendung ab dem 01.01.2023):

Bei dem neuen Umsatzsteuerrecht kommt es nicht mehr auf das Vorliegen eines BgA an. Stattdessen ist allein auf die Form des Tätigwerdens (Rechtsgrundlage) abzustellen:

  • Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR), die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen (d.h. insbes. auf Grundlage von bspw. Gesetzen, Satzungen), sind nicht steuerbar, sofern sie nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen.
  • Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass privatrechtliche Tätigkeiten, d.h. Tätigkeiten die nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeführt werden, grundsätzlich steuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind, sofern keine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG Anwendung findet (z.B. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12a UStG:  Vermietung und Verpachtung von Grundstücken).

 

Das neue Umsatzsteuerrecht hat zur Folge, dass zahlreiche Steuerprivilegien der jPdöR - die nach dem alten Recht nicht der Umsatzsteuer unterlagen - aufgehoben wurden und somit zu einer Ausweitung der steuerpflichtigen Tätigkeiten bei der Stadt Aachen führt.

 

Zu den ab dem 01.01.2023 umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen zählen beispielsweise

  • Konzessionsabgaben,
  • Überlassung von Werberechten an Dritte,
  • Verkauf von Familienstammbüchern,
  • Anonyme Bestattungsformen (Baum- und Rasengrabstätten),
  • Abfallwirtschaft: Verkauf von Altpapier aus privaten Haushaltungen (bisher war nur der Anteil vom Dualen System Deutschland (DSD) umsatzsteuerpflichtig)

 

 

Aktueller Sachstand § 2b UStG:

Das Haushaltsscreening und die umsatzsteuerliche Bewertung aller Umsätze der Stadt Aachen ist durch das Team Steuern des Fachbereichs Finanzsteuerung (FB 20) bis auf einige Fälle abgeschlossen. Dabei wurde geprüft, ob die Einnahmen auf privatrechtlicher oder auf öffentlich-rechtlicher Handlungsform beruhen und ob Wettbewerbsverzerrungen vorliegen.

 

Die erforderlichen Arbeiten wurden bereits im Jahr 2016 aufgenommen. Grundlage der Umsatzanalyse bildeten insbesondere die Rückmeldungen der städtischen Fachbereiche und Eigenbetriebe anhand von Interviewbögen.

 

Die gemeldeten Umsätze wurden für den Zeitraum 2017-2021 fortgeschrieben sowie Gespräche mit den städtischen Bereichen geführt. Der Umfang der geprüften Umsätze ist auf rd. 1.300 zu beziffern.

 

Im Gegensatz zu anderen Kommunen wurde bei der Stadt Aachen für die Umsetzung des neuen Umsatzsteuerrechts auf eine Personalaufstockung verzichtet. Für die umsatzsteuerrechtliche Klärung einzelner Sachverhalte (z.B. Beistandsleistungen) erfolgten unterstützend externe Beratungsleistungen.

 

Die umsatzsteuerlichen Ergebnisse der Auswertung werden den städtischen Bereichen nunmehr sukzessive mitgeteilt. In einzelnen Fällen sind aufgrund der Umsatzsteuerpflicht Vertrags- und Entgeltanpassungen vorzunehmen.
 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2022

Fortgeschriebener Ansatz 2022

Ansatz 2023 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2022

Fortgeschriebener Ansatz 2022

Ansatz 2023 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Es ergeben sich umsatzsteuerliche Auswirkungen, die in ihrer Gesamtheit gegenwärtig noch nicht konkret beziffert werden können.

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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