Kenntnisnahme - FB 45/0244/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Fachverwaltung zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

  1. Ausgangslage

Der Sachstandsbericht für den Bereich der Hilfen zur Erziehung (HzE) und Eingliederungshilfe (EGH) nach SGB VIII stellt die Entwicklung der laufenden Leistungen und Finanzen für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 dar.

Die Aktualisierung der Werte bis zum 31.05.2022 wird in der Sitzung vorgelegt / vorgestellt.

 

  1. Die Entwicklung der Leistungen und Finanzen

Im Zuge weiterer Vergleichbarkeit mit anderen Kommunen erfolgt nunmehr die Anpassung der Begrifflichkeiten von ehemals Fallzahlen zu Leistungen der HzE / EGH.
 

2.1     Leistungen - Anlage 1a

Die Anlage 1a beschreibt die Entwicklung der Leistungen für den gesamten Bereich der HzE / EGH für den Zeitraum 01.01.2022 bis zum 31.03.2022.

Weiterhin werden die Zahlen für den klassischen Bereich und für den Bereich der unbegleiteten minderjährigen Ausländer (UMA) differenziert.

Ergänzend wird ebenso der Zeitraum Januar bis März der Jahre 2020 und 2021 aufgeführt.

 

Leistungen 1. Quartal

Gesamt

Klassischer Bereich

UMA

2020

2.416

2.033

383

2021

2.332

2.024

308

2022

2.353

2.007

346

 

Anhand der deutlichen Reduzierung der UMA Zahlen im Jahr 2021 wird die Grenzschließung im Rahmen der Corona-Pandemie deutlich. Ansonsten sind innerhalb der oben abgebildeten Quartale leichte und auch übliche gesamte Schwankungen sichtbar.

 

2.2     Finanzen - Anlage 1b

Die getätigten Ausgaben des ersten Quartals 2022 wurden am 04.05.2022 aus SAP erhoben.

 

2.2.1    Klassische Hilfen zur Erziehung / Eingliederungshilfe - Anlage 1b

Entsprechend der Anlage 1b ist im Bereich der klassischen HzE / EGH im ersten Quartal ein Aufwand in Höhe von 9,3 Mio. Euro entstanden, dem ein Ansatz in Höhe von 48,8 Mio. Euro gegenüber steht.

 

2.2.2    Unbegleitete minderjährige Ausländer - Anlage 1b

Im Bereich der UMA wurden im ersten Quartal rund 1,4 Mio. Euro verausgabt. Dem gegenüber stehen Mittel im Ansatz in Höhe von 9,3 Mio. Euro.

 

 

  1. Entwicklung der Hinweise auf Kindeswohlgefährdung 

Die Hinweise auf Kindeswohlgefährdungen haben sich bisher wie folgt entwickelt.

Auch hier wird der Zeitraum 01.01. bis 31.03. der Jahre 2020, 2021 und 2022 ergänzend dargestellt. 

 

Hinweise auf Kindeswohlgefährdung

1. Quartal

2020

289

2021

275

2022

220

 

Auf die Rückläufigkeit der Hinweise auf Kindeswohlgefährdungen wurde bereits im Abschlussbericht der HzE / EGH 2021 in der letzten Sitzung des Kinder- und Jugendausschusses hingewiesen.

 

Inobhutnahmen 1. Quartal

Gesamt

Klassischer Bereich

UMA

2020

92

79

13

2021

68

48

20

2022

77

53

24

 

Trotz des leichten Rückgangs der Hinweise auf Kindeswohlgefährdung bleiben die tatsächlichen Inobhutnahmen hoch.

Individuell vorgefundene Gefährdungssituationen in denen sich Säuglinge, Kinder und Jugendliche zum Zeitpunkt der Hinweise befunden haben, erfordern die vorgenommenen Schutzmaßnahmen.

 

  1. Inhaltliche Aspekte zur Gesamtentwicklung

Unter Hinweis auf Punkt 2.1. stellen sich die Gesamtleistungen aus dem ersten Quartal der Jahre 2020, 2021 und 2022 weitgehend stabil dar.

Dennoch ist hier keine homogene Tendenz, sondern es sind vielmehr deutliche Schwankungen innerhalb der einzelnen Leistungen vor dem Hintergrund der individuellen Bedarfslage von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien, sichtbar. 

 

4.1 Ambulante Leistungen

Während die Angebote der sozialen Gruppenarbeit in den drei Jahren konstant sind, wurde bedingt durch die individuelle Bedarfslage der Kinder, Jugendliche und deren Familien bei der Ausgestaltung von Hilfen besonders in 2021 auf die Möglichkeit sonstiger ambulanter Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) zurückgegriffen. Hierunter sind ambulante Individualmaßnahmen zu verstehen, die den Hilfearten gem. §§ 29 bis 35 SGB VIII nicht fest zugeordnet werden können.

Mit Beginn der Normalisierung in 2022 wird das Zurückgreifen auf diese Hilfeform minimiert. 

 

Die individuelle (und intensive) Begleitung (§ 30 SGB VIII und § 35 SGB VIII) Jugendlicher und junger Menschen zur Stärkung ihrer Persönlichkeit ist deutlich angewachsen.
Die Vereinsamung und Suche nach psychosozialer Orientierung als Auswirkung der Corona-Pandemie wird in Hilfeplanungen greifbar.

 

Bei den ambulanten Eingliederungshilfen (§ 35a SGB VIII) bleibt die Zahl der Leistungen auf hohem Niveau leicht steigend.

 

Leistungen 1. Quartal

Gesamt

Klassischer Bereich

UMA

2020

384

380

4

2021

388

380

8

2022

398

388

10

 

Bei Kindern und jungen Menschen, die in ihrer seelischen Entwicklung eher instabil wirken, haben veränderte oder fehlende Tagestrukturen, deutliche Einschränkungen von Sozialkontakten sowie

fehlende schützende und stützende institutionelle Rahmen, seelische und psychische Belastungen

ausgelöst beziehungsweise verstärkt.

 

Die steigende Tendenz der Anträge auf Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII im Sozialraumteam VI zeigt sich in den zurzeit ca. 70 zu überprüfenden Anträgen, die in der vorliegenden Leistungs- und Finanzstatistik noch nicht sichtbar sind.

 

Es ist deutlich erkennbar, dass frühere Vorbehalte gegenüber diagnostischen Verfahren nach dem ICD 10 sich reduziert haben und im Sinne der Kinder und jungen Menschen seitens der Sorgeberechtigten auf den Weg gebracht werden.

 

Der bekannte Fachkräftemangel und den damit verbundenen geringen Kapazitäten bei den entsprechenden Fachstellen, wie Therapeuten und Kinder- und Jugendpsychiatrien, entstehen insgesamt lange Wartezeiten und führen zu einem zunehmenden Druck innerhalb der Familien.

 

4.2 Teilstationäre und stationäre Leistungen

Wie aus der Anlage 1a erkennbar, steigen die Leistungen im teilstationären Bereich gem. § 32 SGB VIII und § 35a Absatz 2, Nummer 2 SGB VIII moderat. Dies ist auf ein erhöhtes Maß an Tagesstruktur gebenden Bedarfen der Kinder und Jugendlichen zurück zu führen; durchaus im Zusammenhang mit den bereits oben beschriebenen Aspekten im Rahmen der Corona-Pandemie. 

Die Unterbringungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen gestalten sich in der Gesamtheit der Leistungen (§ 34 SGB VIII und § 35a SGB VIII) relativ konstant. Die Art der Unterbringungen (von Regelgruppe zu Intensivangebot) unterliegen jedoch in Intensität und individuellen pädagogischen Notwendigkeiten greifbarer Veränderungen.

Über mehrere Monate greifende, geschlossene Unterbringungen, die sowohl zum Schutz der Betroffenen als auch des Umfeldes erforderlich sind, schlagen mit den Tagessätzen in Höhe von rund 930 Euro pro jungen Menschen zu Buche.

Deutliche Veränderungen finden sich bei den Leistungen gem. § 42a SGB VIII (UMA) wieder. Hier sind die Leistungen für Januar bis März 2022 im Vergleich zum gleichen Zeitraum aus dem Jahr 2021 um 28 Leistungen deutlich gestiegen.

Ursache hierfür ist die gestiegene Mobilität durch gelockerte Reisebedingungen und offene Grenzübergänge im Dreiländereck.

 

  1.  Finanzielle Aspekte der Gesamtentwicklung

Auf Grundlage der ersten Prognosestellung der Fachsoftware LogoData gemessen an den bisher getätigten Ausgaben wird es voraussichtlich zu einer Gesamtverausgabung von 57.880.000 Euro bei einem Ansatz von 58.130.000 Euro kommen, wobei im klassischen Bereich 49.840.000 Euro prognostiziert sind.

Mit Verweis auf Punkt 4.2 schlagen sich hier die mehrere Monate dauernden, zwei der drei intensiv-stationären Eingliederungshilfen mit einem Tagessatz in Höhe von rund 930 Euro pro jungen Menschen deutlich nieder.

 

Im Rahmen der Entgeltverhandlungen gem. § 78 c SGB VIII werden bereits seit Ende 2021 nachvollziehbare Mehrausgaben seitens der Aachener Träger geltend gemacht. Diese wurden im Abschlussbericht 2021, thematisiert in der Sitzung des KJA am 26.04.2022, entsprechend beschrieben.

 

Aktuelle Tarif- und Stufenentwicklungen als auch die zu erwartenden Tarifveränderungen im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes in 2022 werden an Relevanz gewinnen und spürbare finanzielle Auswirkungen auf die Kosten der HzE und EGH - Leistungen in 2022 und den Folgejahren haben.

 

Nachdem die Euro-Inflationsrate bedingt durch die Corona-Pandemie im Jahr 2020 gesunken war, legte sie 2021 und überproportional 2022 zu. In den Trägerverhandlungen wird diese schwerwiegende Entwicklung mit Besorgnis thematisiert einhergehend mit der Erwartung, dass entsprechende Ausgleiche berücksichtigt werden. Dies wird sich bei allen Angeboten der HzE und EGH in den Entgelten deutlich niederschlagen.

 

  1. Weitere gesellschaftliche Entwicklungen

Vor dem Hintergrund des andauernden Kriegs in der Ukraine haben in den vergangenen Monaten über 3.000 Menschen aus diesem Krisengebiet Aachen erreicht.

 

Die Mitarbeitenden des Sozialraumteams VIII prüfen, ob Minderjährige aus der Ukraine begleitet oder unbegleitet einreisen.

Entgegen der ersten Annahme, reisen die Minderjährigen nicht unbegleitet ein. In der Regel sind sie in Begleitung ihrer Mütter oder anderer Erziehungsberechtigten mit schriftlicher Vollmacht. Oftmals stehen die Minderjährigen in Kontakt zu ihren Eltern in der Ukraine, was eine Bestellung eines Vormundes erübrigt. Dennoch gilt es im engen Austausch mit den verschiedenen Abteilungen der Stadt Aachen, den Trägern der Jugendhilfe in Aachen sowie den umliegenden Jugendämtern im Austausch zu

bleiben, um zeitnah auf veränderte Bedarfe reagieren zu können.

 

Im Rahmen der Kontakte zu den bevollmächtigten Erziehungsberechtigten ist gem. § 44 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII die Geeignetheit der Pflegepersonen zu prüfen. Dies geschieht nach einem auf Landes- und Bundesebene abgestimmten, standardisierten Verfahren.

 

Hier bleibt insgesamt die Entwicklung abzuwarten.

 

  1. Ausblick

Mit den Aachener Trägern finden gem. § 77 SGB VIII und §§ 78a ff. SGB VIII regelmäßige Qualitätsdialoge statt. Diese Kommunikation – auch im Wechsel zu den Sozialraumteams - dient der weiteren Qualifizierung der Gesamtmaßnahmen und dient als gesetzlich vorgeschriebene Grundlage für die Verhandlungen der Entgelte.
Eine fortwährende Qualifizierung und Anpassung der bestehenden Angebotsstrukturen ist hierdurch gewährleistet, um den sich verändernden Bedürfnissen der Aachener Kinder und Jugendlichen Rechnung zu tragen.

Durch die Einführung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) werden in 2022 folgende Aspekte inhaltlich aufgegriffen und in verschiedenen Diskursen thematisiert.

  • Kinder- und Jugendschutz
  • Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen
  • intensivierte Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien
  • Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderung
  • verstärkte Prävention und Beratung vor Ort

 

Die konzeptionelle Gestaltung und spätere Umsetzung wird die Jugendhilfe im Laufe 2022 und Folgejahre weiter begleiten und prägen. 

 

Zudem werden die Auswirkungen der Corona-Pandemie und die damit verbundenen Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien nicht aus den Augen verloren. Die gelebte konstruktive Zusammenarbeit aller in der Jugendhilfe und anderen gesellschaftlichen Bereichen tätigen Fachkräfte wird fortgesetzt.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2022

Fortgeschrie-bener Ansatz 2022

Ansatz 2023 ff.

Fortgeschrie-bener Ansatz 2023 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag*

-16.536.800

-16.536.800

-50.673.900

-50.673.900

0

0

Personal-/

Sachaufwand**

58.130.000

58.130.000

177.339.900

177.339.900

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

41.593.200

41.593.200

126.666.000

126.666.000

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

 

 

 

 

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

* inkl. Verwaltungskostenpauschale UMA

** ohne Kostenerstattung 52320000

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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