Entscheidungsvorlage - FB 60/0057/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Lothringerstraße von Richardstraße bis Wilhelmstraße“ zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung vom 11.12.2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2019 (SBS).

 

Finanzielle Auswirkungen

 

PSP 5-120102-900-02900-160-1 Kostenart 68870000 Erschließungsbeiträge

 

Maßnahmenbezogene Einnahmen

 

193.106,08 € Beiträge gem. § 8 KAG

Im Rahmen des Beitragsverfahrens kann die Stadt Aachen einen Förderantrag zur hundertprozentigen Entlastung der Beitragspflichtigen gemäß Ministerialerlass stellen. Über die Bewilligung entscheidet die NRW.Bank.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Die Lothringerstraße von Richardstraße bis Wilhelmstraße wurde in der Zeit vom 10.08.2020 bis 14.12.2020 neu ausgebaut. Grund für den Ausbau waren die erheblichen baulichen und funktionalen Mängel, die seit Jahren bestanden. Eine punktuelle Reparatur war wegen der Schwere der Schäden wie Absackungen, Frostaufbrüche, Risse und großflächige Flickstellen nicht mehr möglich, sodass ein vollständiger Ausbau erforderlich war, bei dem auch eine Neuaufteilung des Verkehrsraumes erfolgte. Die sachliche Beitragspflicht ist mit der technischen Abnahme am 15.12.2020 entstanden.

Vor dem Neuausbau war eine 5,65 – 5,50 m breite Asphaltfahrbahn vorhanden. Auf der der nördlichen Seite dieser Asphaltfläche wurde im Bereich von Harscampstraße bis Hsnr. 29 eine ca. 2,00 m unmarkierte Parkmöglichkeit, unterbrochen durch Baumfelder geboten. Im Bereich von Harscampstraße bis Hsnr. 31 war ein ca. 2,15 m breiter Gehweg mit Plattenbelag im Diagonalverband vorhanden. Daran schloss sich bis zur Wilhelmstraße ein ca. 1,65 m breiter Gehweg, ein ca. 1,20 m breiter Radweg und eine ca. 1,00 m breite, u.a. als Fahrradstellplatz genutzte, Mischfläche an.

Auf der südlichen Seite der Asphaltfläche wurde von der Platzanlage Lothringerstraße / Harscampstraße Hsnr. 65-73 bis zur Einfahrt des Schulgrundstücks (Hsnr. 10) eine durch Baumfelder von dem Fahrverkehr abgegrenzte Parkmöglichkeit mit einer Breite von ca. 1,65 m geboten. Der Gehweg in diesem Bereich war ca. 2,40 m breit. Ab dem Schulgrundstück bis zur Wilhelmstraße wurde die Gehwegbreite auf ca. 1,50 m Breite reduziert um die die gewonnene Fahrbahnbreite in diesem Bereich zum zulässigen Fahrbahnrandparken nutzen zu können.

Der Ausbau der Fahrbahn erfolgte in einer durchschnittlichen Breite von 4,50 m sowie einem 0,75 m breiten Sicherheitstrennstreifen zum Parkstreifen und ist mit einer roten Oberflächenbeschichtung versehen. Die Befestigung erfolgte in einer 4 cm starken Splitt-Mastix-Decke auf einer 35 cm dicken Frostschutzschicht sowie 16 cm starkem Asphaltbinder (Gesamtaufbau 55 cm).

Zur Kompensation der Wiederherstellungskosten für die auch außerhalb der Kanaltrasse in Anspruch genommenen Flächen wurden die Herstellungskosten der Fahrbahn einschließlich Sicherheitstrennstreifen von der regionetz in voller Höhe übernommen. Da der Stadt keine beitragsfähigen Kosten entstanden sind, ist diese Teileinrichtung nicht beitragsfähig.

Im Rahmen des Neuausbaus wurden erstmals ein Parkstreifen von 2 m Breite mit Baumfeldern als selbständige Teileinrichtung angelegt. Dies erhöht die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer. Die Parkstreifen und -stände wurden in 8 cm dickem Betonsteinpflaster auf 4 cm Brechsand-Splittgemisch, einer hydraulisch gebundene Tragschicht von 20 cm und einer Frostschutzschicht von 23 cm (Gesamtaufbau 55 cm) befestigt.

Die Gehwege  wurden in einer durchschnittlichen Breite von 2,95 m ausgebaut. Die Befestigung erfolgte in 8 cm dicken Betonsteinplatten auf 4 cm Brechsand-Splittgemisch, einer hydraulisch gebundene Tragschicht von 15 cm und einer Frostschutzschicht von 13 cm (Gesamtaufbau 40 cm). Die Grundstücksein- und -ausfahrten wurden in 8 cm starkem Betonsteinpflaster auf 4 cm Brechsand-Splittgemisch, einer hydraulisch gebundene Tragschicht von 20 cm und einer Frostschutzschicht von 23 cm (Gesamtaufbau 55 cm) angelegt.

Der aus dem Jahr 1891 stammende Mischwasserkanal in der Lothringerstraße wurde im Jahr 2020 erneuert, weil dieser in einem sehr schlechten baulichen Zustand war. Die vorhandenen alten Straßenentwässerungseinrichtungen (Bestandteile der Oberflächenentwässerung) entsprachen nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen. Sie wurden auch aufgrund der neuen Rinnenführung durch DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten.

Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 75 Jahren war bereits überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung

darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die Oberflächenentwässerung der Erschließungsanlage bezieht. Eventuelle Kostenerstattungsforderungen für die Herstellung, Erneuerung und Veränderung des privaten Hausanschlusses an das städtische Kanalnetz sowie die Erhebung von Grundbesitzabgaben für die private Grundstücksentwässerung bleiben von dieser Beitragserhebung unberührt.

Der Neuausbau der Verkehrsfläche erfüllt wegen der oben bereits aufgeführten funktionalen Neuaufteilung das Tatbestandsmerkmal der Verbesserung im Sinne von § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG). Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.

Die Einstufung der Lothringerstraße erfolgt gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe b) der städtischen Ausbaubeitragssatzung vom 11.12.2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2019 (SBS) als Haupterschließungsstraße.

Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand beträgt gern. § 4 Abs. 3 Nr. 2 der städtischen Ausbaubeitragssatzung für die Teileinrichtungen

c) Parkstreifen, Parkstände  75% bei einer anrechenbaren Breite von je 5,00 m

d) Gehweg    75% bei einer anrechenbaren Breite von je 2,50 m

g) Oberflächenentwässerung  75%

Im Rahmen des Beitragsverfahrens kann die Stadt Aachen einen Förderantrag zur hundertprozentigen Entlastung der Beitragspflichtigen gemäß Ministerialerlass stellen. Über die Bewilligung entscheidet die NRW.Bank.

Die Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes, des Anteils der Beitragspflichtigen sowie die Beitragssatzermittlung bitte ich der beigefügten Anlage zu entnehmen.

Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu

verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

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0

0

Ergebnis

0

0

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0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

Finanzielle Auswirkungen

 

PSP 5-120102-900-02900-160-1 Kostenart 68870000 Erschließungsbeiträge

 

Maßnahmenbezogene Einnahmen

 

193.106,08 € Beiträge gem. § 8 KAG

Im Rahmen des Beitragsverfahrens kann die Stadt Aachen einen Förderantrag zur hundertprozentigen Entlastung der Beitragspflichtigen gemäß Ministerialerlass stellen. Über die Bewilligung entscheidet die NRW.Bank.

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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