Entscheidungsvorlage - FB 52/0070/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Sportausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen in der Richtlinie „Förderung von Integrationsmaßnahmen durch Sport“.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Sportausschuss hat in seiner Sitzung vom 08.03.2018 die Förderrichtlinien für die Vergabe der Mittel für Integrationsmaßnahmen durch Sport beschlossen.

 

In der Sitzung vom 16.12.2021 wurde im Sportausschuss in der Diskussion im Rahmen der Gewährung von Zuschüssen auf der Basis der Richtlinie festgestellt, dass der Begriff „Integration durch Sport“ durchaus unterschiedlich ausgelegt wird. Der Sportausschuss beauftragte daher die Verwaltung, den Begriff sowie die Kriterien der Richtlinie durch ein interfraktionelles Gespräch zu schärfen und entsprechend zu überarbeiten.

 

Seit der Beschlussfassung durch den Sportausschuss im März 2018 wurden bislang Zuschüsse in Höhe von insgesamt 101.728,27 € auf der Basis der Förderrichtline gewährt.

 

-          Dabei wurden 7 Angebote für Menschen mit Migrationshintergrund in einer Höhe von 28.800,00 € bewilligt.

 

-          5 geförderte Angebote galten für alle, der Schwerpunkt lag allerdings auf Beteiligung von Menschen mit Migrationshintergrund, die Förderhöhe betrug 22.600,00 €.

 

 

-          Fast die Hälfte aller bewilligten Mittel wurden für Angebote zur Integration anderer Gruppen, an denen selbstverständlich auch Migrant*innen teilnehmen konnten, verausgabt

(50.328,27 € - 14 Angebote).

 

Eine Übersicht über alle beschlossenen Maßnahmen ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Anhand dieser Übersicht ist gut zu erkennen, dass eine Vielzahl von wertvollen und unterstützenswerten Maßnahmen gefördert werden konnte, weil die bisherige Richtlinie so ausgelegt wurde, nicht nur Maßnahmen für Menschen mit Migrationshintergrund zu fördern, sondern auch Maßnahmen für unterrepräsentierte Gruppen in den jeweiligen Sportarten.

 

Damit dieser gelebten Vorgehensweise auch in der Förderrichtline ausdrücklich Rechnung getragen wird, schlägt die Verwaltung vor, diese entsprechend wie folgt zu verändern:

(Änderungen sind kursiv und unterstrichen dargestellt – beide Fassungen sind der Vorlage im Rahmen einer Gegenüberstellung als Anlage beigefügt.)

 

 

 

 

 

 

 

Förderung sozialer Teilhabe im Sport

 

1.  Gefördert werden können Vereine, Träger der freien Jugendhilfe, Migrantenselbstorganisationen oder andere Institutionen, die durch einmalige oder langfristige Aktionen und Projekte im Bereich Sport einen außergewöhnlichen und nachhaltigen Beitrag zur sozialen Teilhabe in Aachen leisten.

 

 

2. Diese sollen

-          sich nachhaltig und dauerhaft auf die soziale Teilhabe im Sport auswirken.

-          sich durch gemeinsames Miteinander von Menschen, zum Beispiel unterschiedlicher Kulturkreise, auszeichnen, sonstige Beeinträchtigungen oder Hemmnisse zur sozialen Teilhabe reduzieren und die Kommunikation verbessern.

-          sich durch soziale Aspekte, wie kostenlose oder preiswerte Angebote oder ein über das Sportangebot hinausgehendes soziales Engagement auszeichnen.

-          idealerweise durch eine Kooperation unterschiedlicher Institutionen getragen werden und vernetzt sein.

 

3. Zusätzlich gelten folgende Kriterien:

 1.  Der Sportausschuss entscheidet über die zu fördernden Projekte.

 2.  Die Zuwendung erfolgt seitens der Sportverwaltung mittels eines Zuwendungsbescheides

                  mit dem auch ein Verwendungsnachweis versandt wird. Dieser ist spätestens 2 Monate

                  nach Ablauf des Zuwendungszeitraumes der Sportverwaltung vorzulegen.

 3.  Bereits begonnene Projekte und auch jahresübergreifende Projekte sind förderfähig.

 4.  Personal- wie auch Sachkosten sind förderfähig.

 5.  Eine wiederkehrende Bezuschussung von Projekten ist nicht förderschädlich.

 6.  Es gilt ein Förderhöchstbetrag, der in der Regel 5.000,00 € nicht übersteigen darf.

 

Der Stichtag für die Einreichung von Förderanträgen ist jeweils auf den 15.04. des Antragsjahres

festgelegt.

Die Entscheidung über die Förderung fällt dann im Sportausschuss im darauffolgenden Juni.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2022

Fortgeschriebener Ansatz 2022

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

40.000

40.000

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

x

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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