Kenntnisnahme - FB 45/0251/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Vormundschaften / Pflegschaften Kompetenznetzwerk ehrenamtliche Vormundschaften / gesetzliche Veränderungen Vormundschaftsänderungsgesetz
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Verfasst von:
- FB 45/300
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Kinder- und Jugendausschuss
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Kenntnisnahme
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16.08.2022
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Erläuterungen
Erläuterungen:
1. Ausgangslage
Dem Kinder- und Jugendausschuss wurden in seiner Sitzung am 19.07.2011 die Folgen des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (VormÄG) vom 29.06.2011 zur Kenntnis gegeben.
Wesentliche Änderungen des VormÄG waren die Fallzahlbegrenzung auf maximal 50 Mündel für einen vollzeitbeschäftigten Beamten oder Beschäftigten sowie die gesetzliche Pflicht des Vormunds/Pflegers, mit seinem Mündel in der Regel monatlich in seiner üblichen Umgebung Kontakt zu halten.
In der Sitzung des Kinder- und Jugendausschusses vom 18.02.2014 wurde der Beschluss gefasst, die Erstattungen der freien Verbände für die Einrichtung von zwei halben Stellen zur Übernahme von Vormundschaften/Pflegschaften zu verwenden und zudem für die Werbung, Schulung und Begleitung von ehrenamtlichen Vormündern einzusetzen und hierfür eine Teilzeitstelle im Umfang von mindestens einer halben Stelle bei den freien Verbänden einzurichten.
In seiner Sitzung vom 17.10.2017 entschied der Kinder- und Jugendausschuss, dem Antrag der Vormundschaftsvereine in Aachen zu entsprechen und die Fallzahlobergrenze auf 40 Mündel pro Vollzeitstelle festzulegen.
Am 05.07.2018 entschied der Personal- und Verwaltungsausschuss nach vorheriger Zustimmung des Kinder- und Jugendausschusses vom 03.07.2018, die Fallzahlobergrenze auch auf die städtischen Vormünder zu übertragen.
- Neu – Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Nach der Gesetzesreform der Jahre 2011/2012 tritt nun am 01.01.2023 das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 in Kraft.
Ziele des Gesetzes sind:
- Die sorgfältige Auswahl des Vormunds
- Stärkung der Personensorge mit Subjektstellung des Mündels
- Personalisierung der übertragenen Vormundschaft, d.h., eine konkrete Person übernimmt die Vormundschaft und trägt die Verantwortung
- Stärkung der Kooperation der für das Kind Verantwortlichen sowie die Stärkung der Rechte der Pflegepersonen
- Etablierung eines ausgewogenen Gesamtsystems der verschiedenen Vormundschaftstypen
- Entbürokratisierung insbesondere der Vermögenssorge
- Neustrukturierung der Normen zur erleichterten Rechtsanwendung und sprachlichen Modernisierung
3. Derzeitige Arbeitssituation
In der Stadt Aachen werden schon seit vielen Jahren Vormundschaften ehrenamtlich und beruflich im sogenannten Vier-Säulen-System (Vormundschaftsvereine, Berufsvormünder, die häufig bei den Vormundschaftsvereinen angestellt sind, Amtsvormünder) geführt.
In den Jahren 2015 und 2016 wurden bedingt durch den Anstieg der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge / Ausländer im Rahmen eines Projektes verstärkt ehrenamtliche Vormünder durch die Vormundschaftsvereine unter Federführung des SKF geworben, geschult und begleitet.
Einhergehend mit der gesetzlich vorgegebenen Verteilung der minderjährigen Flüchtlinge / Ausländer reduzierte sich die Zahl der entsprechenden Vormundschaften und so auch der ehrenamtlichen Vormünder.
In diesem Zusammenhang begann die Fachabteilung Jugend im FB 45 bereits in 2016 gemeinsam mit den Vormundschaftsvereinen (vornehmlich SKF) zu prüfen, ob auch Minderjährige, die nicht dem Kreis der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge / Ausländer angehören und einen Vormund benötigen, durch einen ehrenamtlichen Vormund begleitet werden können.
Diese ersten Überlegungen wurden im Vorgriff auf die zum 01.01.2023 in Kraft tretende Reform und die damit verbundene Stärkung der ehrenamtlich geführten Vormundschaft entsprechend den o.a. Zielen in 2020 intensiviert und fortgesetzt.
Es wurden Eignungskriterien für ehrenamtliche Vormünder und Eignungskriterien für den „Fall“ (welche Minderjährigen mit welchen Lebenssituationen, mit welcher Vorgeschichte und mit welchem sozialen Umfeld) als Grundlage für die Vermittlung gemeinsam erstellt.
Das bereits existierende Schulungskonzept wurde den neuen Anforderungen entsprechend angepasst.
Ein neues Schulungskonzept für Pflegeeltern, die die Vormundschaft für ihre Pflegekinder übernehmen wollen, wurde konzipiert.
Die bestehenden Vereinbarungen zwischen der Fachabteilung Jugend des FB 45 und den Vormundschaftsvereinen wurden ebenfalls angeglichen und mündeten in das Konzept des Kompetenznetzwerkes „Ehrenamtliche Vormundschaften in der Stadt Aachen“ – das Aachener Modell 2023.
4. Ausblick
Es ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen, welche Auswirkungen die gesetzlichen Änderungen auf die Entscheidungspraxis der Gerichte haben werden.
Es bleibt zudem abzuwarten, ob sich die gesetzlichen Zielvorgaben in die Praxis umsetzen lassen, ob z.B. ausreichend Personen gefunden werden können, die bereit sind, eine Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, und ob es entsprechend Minderjährige und Fallkonstellationen gibt, für die fachlich fundiert und verantwortbar (den Kriterien entsprechend) ein ehrenamtlicher Vormund bestellt werden kann.
Sollte es allerdings, wie vom Gesetzgeber gewünscht, verstärkt nur noch zu kurzfristig bestellten Amtsvormundschaften und einer nachfolgenden Vermittlung von Minderjährigen an ehrenamtliche Vormünder kommen, so ist von einem starken Anstieg der Arbeitsbelastung der Amtsvormünder und ggfls. auch der beruflichen Einzelvormünder – bei den Vormundschaftsvereinen – auszugehen.
Hier werden im Besonderen die arbeitsintensive Anfangsphase der Vormundschaftsführung durch Verwaltungsarbeiten, Konfliktregulierung mit dem Herkunftssystem, die Situations- und Lebensklärung des Mündels, die Antragstellung auf Hilfe zur Erziehung und anderer Leistungen, ggfls. die Aufenthaltssicherung, anderweitige zwingende Behördenkontakte etc. in den Blick genommen werden müssen.
Vor dem Hintergrund der Komplexität der Reform incl. der zu erwartenden Auswirkungen wird in der Sitzung ergänzend berichtet.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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| x |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
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Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
|
|
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Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
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| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
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| nicht |
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| nicht bekannt |