Entscheidungsvorlage - FB 61/0457/WP18

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Passstraße auf der Länge des Stadtgartens zum Schutz der Kinder der dortigen Kindertagesstätte werktags von 7-19h auf 30 km/h zu beschränken.

Der Antrag gilt damit als behandelt.

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:


Der Bundesgesetzgeber hat in 2017 den § 45 (9) der Straßenverkehrsordnung um die Ziffer 6 ergänzt und damit die erleichterte Anordnung von streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (VZ 274) auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen) und auf weiteren Vorfahrtsstraßen (VZ 306) innerhalb geschlossener Ortschaften im unmittelbaren Bereich von Schulen, Kindergärten, Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäuser ermöglicht. In der Folge hat die Straßenverkehrsbehörde die Straßenabschnitte zusammengestellt, an denen entsprechende Einrichtungen liegen und an denen bisher noch keine 30 km/h galten, und jeweils die Voraussetzungen für ein entsprechendes Tempo-30-Gebot geprüft. In einer umfangreichen Verwaltungsvorlage für die Sitzung des Mobilitätsausschusses am 01.03.2018 hat die Straßenverkehrsbehörde zu jeder einzelnen Einrichtung eine Aussage für oder gegen eine separate Geschwindigkeitsreduzierung dargelegt, die der Mobilitätsausschuss auch so zur Kenntnis genommen hat. Für die KiTa Passstraße 123 wurde die Einrichtung eines Streckengebotes für rechtlich nicht zulässig eingestuft, weil die KiTa keinen direkten Zugang zur Passstraße hat, sondern vielmehr im Stadtpark liegt.

 

Im Rahmen der nachfolgend und besonders nach Eingang des hier zu behandelnden Antrages durchgeführten Verkehrsbeobachtungen zeigte sich aber, dass der größte Teil der Kinder zusammen mit ihren Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten die Kindertagesstätte von der Rolandstraße aus ansteuert bzw. beim Abholen auch wieder zur Rolandstraße geht. Hierbei müssen die mit dem Auto ankommenden Gruppen auf der gegenüber liegenden Seite parken und die Passstraße zu Fuß queren, weil auf der Seite der Kindertagesstätte in weiten Teilen keine Parkstreifen zur Verfügung stehen. Aus diesen Gründen ist die Verwaltung bereit, die in beiliegendem Plan eingetragene temporäre Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auszuschildern.

 

Das ebenfalls angeführte Geburtshaus kann nicht als Grund für eine Geschwindigkeitsreduzierung gelten. Die dort von 2 Hebammen durchgeführten Begleitungen von 100 – 120 Geburten pro Jahr bedeuten ca. 2 Geburten pro Woche, zu denen Schwangere im Vorfeld zu Treffen zusammenkommen. Diese Personenkreise sind nicht mit den besonders schützenswerten, weil in ihrem Verkehrsverhalten ungeübten oben genannten Gruppen zu vergleichen, sondern sind in ihrem täglichen Leben voll verkehrstüchtig. Deshalb erfüllen auch sie nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Tempo-30-Strecke vor dem Geburtshaus mit möglicherweise noch ausgedehnteren Geltungszeiten.

Reduzieren

Anlagen

Loading...