Entscheidungsvorlage - FB 61/0283/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis, er folgt dem Vorschlag der Verwaltung auf eine Änderung der im Antrag angesprochene Einzelflächen im FNP AACHEN*2030 zu verzichten. Der Ratsantrag der Grünen Fraktion vom 24.08.2021, Nr. 184/18 gilt damit als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Anlass

Die Grünen Fraktion hat am 24.08.2021 den Ratsantrag Nr. 184/18: Bodenverbrauch reduzieren – Änderung von Einzelflächen im FNP 2030, eingebracht. Diesen hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 01.09.2021 angenommen und zur weiteren Behandlung an den Planungsausschuss verwiesen.

Der Antrag zielt darauf ab, für 10 über das Stadtgebiet verteilte Bereiche Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 einzuleiten, mit dem Ziel, die jeweils dargestellte Nutzung in landwirtschaftliche Fläche oder Grünfläche zu ändern.

 

Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen*2030

Der Flächennutzungsplan AACHEN*2030 wurde vom Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 26.08.2020 beschlossen und am 24.02.2021 von der Bezirksregierung Köln genehmigt. Vorausgegangen war ein mehrjähriger Planungsprozess mit intensiver inhaltlicher Diskussion und fachlichen Abstimmungen.

Neben den veränderten Rahmenbedingungen, neuen gesetzlichen Grundlagen und Vorgaben hatten sich auch die voraussehbaren Bedürfnisse einer städtebaulichen Entwicklung für die Stadt Aachen geändert. Somit ergab sich die Notwendigkeit, die nach der beabsichtigten städtebaulichen Nutzung sich ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen neu darzustellen.

In den Planungsprozess sind vielfältige, zum Teil konkurrierende Belange eingeflossen. Nach Beratungen in allen Bezirksvertretungen und den betroffenen Fachausschüssen ist der Rat den Abwägungsvorschlägen gefolgt und hat eine umfassende Abwägungsentscheidung getroffen

 

Alle im Antrag genannten Flächen wurden im Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes AACHEN*2030 eingehend auf städtebauliche und Umweltaspekte geprüft und bewertet und haben an der Gesamtabwägung teilgenommen. Es handelt sich um die Flächen:

 

  • HA-GE-09 Elleterfeld / Haaren
  • KW-WO-34 Auf dem Büschling / Kornelimünster-Hahn
  • KW-WO-23 Schmidthoferweg / Kornelimünster-Schmidthof
  • KW-WO-25 Abtei / Kornelimünster
  • KW-WO-30 Kornelimünster Süd / Kornelimünster (red. Anmerkung: KW-GR-01 / KW-WO-36)
  • KW-GR-04 Inde Hahn / Kornelimünster.
  • LA-SO-03 Hochschule Melaten Variante 3 / Laurensberg
  • LA-WO-02 Finkenhag/ Laurensberg
  • AM-WO-34 Hasselholzer Weg / AC Mitte
  • RI-WO-01 Wiesenweg / Richterich

 

Würde dem Antrag gefolgt, hätte dies die Rücknahme von Potentialflächen in folgender Größenordnung zur Folge:

  • Wohnbaufläche: - 12,4ha
  • Gewerbliche Bauflächen: - 1,3ha
  • Sondergebiet Hochschulnutzung: - 1,7ha
  • Grünfläche, Zweckbestimmung Sportplatz: -3,6ha

 

Der Flächennutzungsplan AACHEN*2030 stellt ergänzend zu den Reserven der Innenentwicklung sowie den Reserven der in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne 71 ha neue Wohnbauflächen dar. Für die Bedarfsdeckung werden mit einem Anteil von 50% 13 ha neue gemischte Bauflächen hinzugerechnet. Dies sind insgesamt 84 ha neue Flächen für Wohnungsbau. Im Vergleich zu dem ermittelten zusätzlichen Bedarf von rund 178 ha bleibt ein Delta von 94 ha, das im Stadtgebiet nicht abgedeckt werden kann. Diese Bedarfslücken würden sich damit entsprechend noch weiter erhöhen.

Im Rahmen der Abwägung zum Flächennutzungsplan AACHEN*2030 und der damit einhergehenden Gewichtung von sich zum Teil konträr gegenüberstehenden Belangen spielte der Zielkonflikt zwischen der Rücknahme von Bauflächen einerseits und der zumindest weitgehenden Deckung der für Aachen bestehenden Wohnbauland- und Gewerbeflächennachfrage bereits eine tragende Rolle. In der Abwägung gewichtete die Stadt die Belange einer neuen Flächenausweisung zur Deckung bestehender Baulandbedarfe in unterschiedlichen Standorten höher als die Belange bspw. des Freiraumschutzes, des Erhalts des derzeitigen Siedlungsgefüges oder des Erhalts von landwirtschaftlichen Flächen.

 

Auf Basis der gesamtstädtischen Betrachtung kam der Rat der Stadt Aachen zur Überzeugung, dass im Rahmen des Abwägungsvorschlags der Verwaltung insgesamt ein ausgewogenes Maß zwischen geordneter städtebaulicher Entwicklung durch Bauflächendarstellung und dem Schutz des Außenbereichs und Freiraums erreicht wurde. Der Anregung, Flächen und Ressourcen zu schonen, wurde in der Abwägung mit anderen Belangen – hier insbesondere der Bereitstellung von Wohnbauflächen und gewerblichen Bauflächen - so weit wie möglich und in einem in der Gesamtschau verträglichen Umfang gefolgt.

 

Eine weitere Verknappung der ohnehin schon den Bedarf nicht deckenden Flächenpotentiale könnte weitere Folgen nach sich ziehen. So könnte eine weitere Flächenverknappung bei hoch bleibender Nachfrage zu einer Erhöhung der Grundstückswerte führen. Damit einher ginge eine Verteuerung des Wohnungsbaus, was konträr zum Auftrag der Schaffung von preisgünstigem Wohnraum stünde. Hierdurch könnte der Trend zur Abwanderung ins Umland weiter verstärkt werden, was wiederum zu einer Erhöhung der Ein- und Auspendlerzahlen führen kann. Die Herausnahme von Flächen aus dem Flächennutzungsplan wird sich ebenfalls auf die Neuaufstellung des Regionalplans auswirken. Da derzeit das Ziel verfolgt wird, alle nicht auf den jeweiligen Gemeindegebieten abbildbaren Flächenbedarfe im regionalen Kontext nachzuweisen würde sich die Flächeninanspruchnahme weiter von dem Oberzentrum in die Region verlagern. Allein schon aus strategischen Erwägungen sollten die innerhalb Aachens nicht gedeckten Bedarfszahlen nicht weiter erhöht werden, da sonst auch langfristige Handlungsspielräume weiter reduziert werden würden.

 

 

 

Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind behördenverbindlich und schaffen keinerlei Baurecht. Sie stellen Potentiale der Entwicklung dar, die genutzt werden können, aber nicht müssen. Für alle im Antrag vorgeschlagenen Bereiche ist zur Baurechtschaffung ein Bebauungsplanverfahren notwendig. Jede einzelne Fläche muss damit im Zuge der Programmberatung durch weitere Beschlussfassungen wie Aufstellungsbeschluss, Beschlüsse zu Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen und dem Satzungsbeschluss durch die politischen Gremien diskutiert und abschließend behandelt werden. Eine pauschale Herausnahme würde einer Abwägungsentscheidung im Zuge der Aufstellung von Bebauungsplänen vorgreifen.

 

Nicht zuletzt würden durch die vorzunehmenden Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren unverhältnismäßig viele Personalressourcen gebunden, die dann für Projekte, die aufgrund der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 zurückgestellt wurden und nun prioritär bearbeitet werden müssen, nicht mehr zur Verfügung stehen.

 

Empfehlung der Verwaltung

Der Flächennutzungsplan stellt "für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen" dar (§5 Abs.1 BauGB). Im Sinne einer vorbereitenden Bauleitplanung schafft er die Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen (verbindliche Bauleitplanung). Er ist dabei behördenverbindlich und nicht parzellenscharf. Der Flächennutzungsplan AACHEN*2030 ist mit einer Entwicklungsperspektive bis zum Jahr 2035 aufgestellt worden. Die Herausnahme von Flächen würde den Handlungsspielraum zur maßvollen Entwicklung der Stadt Aachen nun zu einem sehr frühen Zeitpunkt noch weiter einschränken. Die einzelnen Flächen sollten daher weiterhin Bestandteil der Entwicklungsspielräume und der Diskussion im Einzelfall, sowohl im Rahmen der Regionalplanung als auch im Rahmen der Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen überlassen bleiben.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

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0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 

 

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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