Kenntnisnahme - E 49.5/0045/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Anmeldung und Durchführung von Kulturveranstaltungen – Sachstand und LösungenAntrag der Fraktionen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 10.08.2022
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- Kulturservice
- Beteiligt:
- FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
- Verfasst von:
- E 49/4
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss Kultur und Theater
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Kenntnisnahme
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13.09.2022
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Erläuterungen
Erläuterungen:
In der letzten Zeit kam es bei einigen kulturellen Veranstaltungen – insbesondere solchen mit Open-Air-Charakter – zu Problemen bei den Genehmigungsverfahren, die in einigen Fällen auch zu Absagen der Veranstaltungen führten. Es gilt nun, Wege zu eruieren, wie die Genehmigungsverfahren transparenter, einfacher und mehr im Sinne der Veranstalter gestaltet werden können.
Der Kulturbetrieb ist nicht Genehmigungsbehörde für immissionsschutzrechtliche, straßen- bzw. sondernutzungsrechtliche und gaststättenrechtliche Genehmigungen.
Die federführenden Fachbereiche (FB 32 – Sicherheit und Ordnung, FB 36 – Klima und Umwelt, und FB 63 – Bauaufsicht) wurden gebeten, die im Antrag genannten Fragen aus fachlicher Sicht zu beantworten.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Aspekte:
a) Sicht der Lage aus dem Blickwinkel des Fachbereichs
b) Schilderung der zu erfüllenden Auflagen (und der jeweiligen Hintergründe)
c) Schilderung des Ablaufs vom Antrag bis zur Genehmigung und etwaiger Probleme
d) Welche Hilfsangebote gibt es (in welcher Zuständigkeit?)
Weiterhin wurden Vorschläge zur Vereinfachung und Kostenminderung des Verfahrens erbeten.
Seitens des Fachbereichs Klima und Umwelt wurde darauf hingewiesen, dass es regelmäßig zu Problemen komme, wenn der jeweilige Veranstaltungsort über keine geeignete rahmengebende Genehmigung im Hinblick auf Immissionsschutz und Baurecht verfüge (Beispiel Tuchwerk). Ohne dies seien die jeweiligen Veranstalter gezwungen, meist kurzfristig und mit hohem finanziellen Aufwand entsprechende Gutachten zu erstellen. Häufig seien die Veranstalter, insbesondere nichtprofessionelle, damit total überfordert.
Im Hinblick auf die Förderung der Kultur solle erörtert werden, für relevante Orte in der Stadt (z.B. Wiese Campus Melaten, Tuchwerk) an einer rahmengebenden Genehmigung zu arbeiten. Das bedeute einen einmalig hohen Aufwand, schaffe dann aber Planungssicherheit für alle und ermögliche zügige Genehmigungen.
Der Fachbereich Sicherheit und Ordnung nimmt wie folgt Stellung:
I Hierzu ist grundsätzlich festzuhalten:
Das Angebot kultureller Veranstaltungen der verschiedensten Art gehört zweifelsfrei zum besonderen Flair einer Großstadt wie Aachen.
Auf der anderen Seite wohnen gerade im historisch gewachsenen und damit sehr attraktiven Innenstadtbereich eine Vielzahl von Menschen. Hier, wie auch außerhalb des Zentrums, gilt es, trotz aller Vielfalt auch den Interessenausgleich zwischen Ruhebedürfnis und kultureller Attraktivität zu bewahren. Die über die Zeit gewachsene Nutzung der Innenstadt, bzw. weiterer attraktiver Plätze, hat in der Vergangenheit zu vermehrten Beschwerden auch hin zur Kommunalaufsicht für die Stadt Aachen geführt, die daher seit geraumer Zeit die lärmbezogenen Ausnahmen und Entscheidungen der Stadt besonders in den Fokus nimmt. Hieraus resultierend ist insbesondere die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Veranstaltungen auf Grundlage von Schallschutzgutachten zu erteilen.
II Genehmigungserfordernisse:
In Abhängigkeit von der Größe und Örtlichkeit der Veranstaltung gilt es, besondere Genehmigungserfordernisse zu beachten. Die Wesentlichen werden im Nachfolgenden aufgeführt und sind nicht abschließend.
1a) Veranstaltung in Innenräumen
Finden Veranstaltungen in Innenräumen statt, die sich im Rahmen der baurechtlich genehmigten Nutzung bewegen, besteht kein besonderes öffentlich-rechtliches Genehmigungserfordernis hinsichtlich der Nutzung der Räumlichkeit an sich.
Liegt die baurechtliche Nutzungsgenehmigung nicht vor, oder soll der zugrundeliegende Rahmen überschritten werden, ist die Einholung einer temporären Nutzungsänderungserlaubnis erforderlich.
1b) Veranstaltungen auf Freiflächen
Zuständigkeit der Bauaufsicht
1c) Veranstaltungen im Freien mit erhöhtem Gefährdungspotential
Maßgeblich hierfür ist der „Orientierungsrahmen für Veranstaltung im Freien mit erhöhtem Gefährdungspotenzial des Landes Nordrhein-Westfalen“.
Dieser empfiehlt den Kommunen die Einrichtung eines sog. "Zentralen Ansprechpartners“ für Veranstaltungen. Diesem obliegt insbesondere eine dahingehende Ersteinschätzung, ob es sich um eine Veranstaltung mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, einhergehend mit dem Erfordernis weitergehender Sicherheitsanforderungen, wie z.B. ein Sicherheitskonzept, handelt.
Bejahendenfalls obliegt dem zentralen Ansprechpartner die Einbindung der zu beteiligenden Fachdienststellen, die Einholung notwendiger Stellungnahmen sowie deren Koordination und Bündelung als Verbindungsglied zum/zur Veranstalter*in. Die jeweils zuständigen Ansprechpartner*innen der Fachdienststellen werden benannt und notwendige Verfahren an andere Stellen vermittelt.
Es gilt, viele verschiedene Rechtsnormen und dort enthaltene Ver- und Gebote sowie Genehmigungspflichten zu beachten. (z.B. LImSchG, GastG, StrWG, StVO, RettG, GewO, Sonn- und Feiertagsgesetz, zivilrechtliche Bedingungen zur Nutzung städtischer Privatflächen etc.).
Involviert sind, in Abhängigkeit von der Veranstaltung, beispielsweise die Feuerwehr, die Bauaufsicht, die Straßenverkehrsbehörde, der Aachener Stadtbetrieb, die Bereiche Umwelt, Kommunikation und Stadtmarketing sowie Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung, die Bezirksämter sowie die Polizei.
Die genannten Aufgaben sind bei der Stadt Aachen seit dem Jahr 2012 in der Funktion der "Zentralen Ansprechstelle für (Groß-)Veranstaltungen und Sicherheitskonzepte" gebündelt und beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung angesiedelt. Die dort tätigen Mitarbeiter*innen beraten Veranstalter*innen hinsichtlich der einzuholenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.
2) Gaststättenrechtliche Erlaubnis
Der beabsichtigte Ausschank alkoholischer Getränke bedarf einer temporären Schankerlaubnis (Gestattung). Diese wird - anlassbezogen - auf entsprechenden Antrag vom Fachbereich Sicherheit und Ordnung, bzw. durch das jeweils zuständige Bezirksamt, erteilt.
3) Immissionsschutzrechtliche Erlaubnis
Die beabsichtigte musikalische Beschallung einer Veranstaltung bedarf einer gesonderten immissionsschutz-rechtlichen Erlaubnis.
In Abhängigkeit von der Veranstaltung bedarf es hierzu der Vorlage eines Schallschutzgutachtens, das von einem entsprechenden Sachverständigen zu erstellen und dem Fachbereich Sicherheit und Ordnung, bzw. dem jeweils zuständigen Bezirksamt, zur Prüfung vorzulegen ist.
4) Straßenrechtliche Erlaubnisse
Erfordert die Art der Veranstaltung die Inanspruchnahme der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus, ist hierfür nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine besondere Erlaubnis beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung zu beantragen.
III Generelle Hinweise:
Von bedeutender Relevanz für die Prüfung eingehender Anträge auf Durchführung von Veranstaltungen ist die frühzeitige und vollständige Einreichung der Antragsunterlagen und aller relevanten Informationen seitens des/der Veranstalters*In. Die rechtzeitige Abwicklung der wahrzunehmenden Aufgaben ist elementar abhängig von den zugelieferten Informationen, Anträgen und Anfragen.
Die Praxis zeigt jedoch, dass Anträge zunehmend unzureichend und/oder verspätet eingereicht werden. Dies erschwert eine ausführliche und umfangreiche Koordination mit allen zu beteiligenden Fachbereichen, macht diese - wegen nicht verfügbarer Zeitschienen - schlimmstenfalls gar unmöglich.
In „unkritischen Fällen“, geht dies möglicherweise einher mit der fehlenden Planungssicherheit für die/den Veranstalter*in bis kurz vor Veranstaltung, auch wenn die Veranstaltung letzten Endes ohne Defizite durchgeführt werden kann. In komplexeren Fällen dagegen, kann die zwangsläufige Folge sein, dass nicht regelbare Tatbestände, wie eine bauordnungsrechtlich nicht zulässige Nutzung einer Örtlichkeit für die vorgesehene Art und den Umfang der Nutzung oder auch verschiedene Begleitumstände (notwendige Sanitäter können durch die Hilfsorganisationen nicht mehr gestellt werden/ Straßen, Wege und Plätze stehen nicht (mehr) zur Verfügung u.a.) die Durchführbarkeit einer Veranstaltung gefährden und in letzter Konsequenz zu einer Absage der Veranstaltung führen müssen.
Gerade die Erstellung eines Schallschutzgutachtens durch eine/n von der/vom Veranstalter*in zu beauftragenden Sachverständigen kann mitunter mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
Sicherheitskonzepte für Veranstaltungen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sind in erster Fassung drei Monate vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen. Anträge für Veranstaltungen, für die ein Sicherheitskonzept nicht erforderlich ist, sind mindestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn einzureichen.
Generell wird verwaltungsseitig zu einer möglichst frühen Kontaktaufnahme geraten.
Der Fachbereich Sicherheit und Ordnung arbeitet derzeit an einem "Leitfaden Veranstaltungen", der gemeinsam mit einem Update der Informationen auf der Website auch öffentlichkeitswirksam eine weitere Orientierung bieten soll. Um einen möglichst vollständigen Überblick über die geplanten Veranstaltungen zu erhalten, wurde zudem ein Vordruck erstellt, mit welchem nahezu alle öffentlich-rechtlichen Belange - zumindest in einer Grundstruktur - abgefragt werden.
Hilfestellung kann jederzeit durch die Sachbearbeitenden des Fachbereiches Sicherheit und Ordnung, durch Herrn Delvenne, Nachtbürgermeister bei FB 01, sowie die Mitarbeiter*innen des Fachbereiches Bauaufsicht geleistet werden.
Wertung des Kulturbetriebs:
Ein online abrufbarer Leitfaden, der die wesentlichen Aspekte der jeweiligen Genehmigungsverfahren aufgreift sowie die genehmigenden Dienststellen nebst Ansprechpartner*innen und einzuhaltender Fristen auflistet, könnte eine wesentliche Erleichterung für Veranstaltende darstellen. Erste, regelmäßig auftretende Fragen könnten vorab beantwortet werden, eine mühsame Recherche nach zuständigen Dienststellen entfiele.
Weiterhin erscheint der Aspekt Transparenz von besonderer Bedeutung. Das Aufzeigen der Gründe und Notwendigkeiten z. B. hinsichtlich einzuhaltender Fristen oder auch der rechtlichen Lage (das Spannungsverhältnis und die Notwendigkeit des Ausgleichs zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohner einerseits und dem Interesse der Veranstalter und Besucher der Veranstaltungen an der Durchführung der Veranstaltung andererseits) könnte wesentlich zum beiderseitigen Verständnis beitragen.
Des Weiteren erscheint das Erfordernis, für jede neue (oft sehr ähnlich gelagerte) Veranstaltung an einem bestimmten Ort ein Schallschutzgutachten erstellen lassen zu müssen, im Hinblick auf den finanziellen und zeitlichen Aufwand problematisch. Es sollte vielmehr erwogen werden – entsprechend dem Vorschlag des FB Klima und Umwelt – ein Rahmengutachten für die jeweilige Location zu erstellen, das verschiedene Gestaltungsvariationen berücksichtigt und hierfür entsprechende Vorgaben und Auflagen (Dezibel-Werte, Ausrichtung der Lautsprecher, Zeiten usw.) nennt.
Der Kulturbetrieb nimmt darüber hinaus, wenn seitens der Veranstalter entsprechende Probleme an ihn herangetragen werden, im Rahmen der rechtlichen und personellen Möglichkeiten eine beratende und vermittelnde Rolle wahr.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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