Entscheidungsvorlage - FB 52/0085/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Sportausschuss:

Der Sportausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Änderung der Sportförderrichtlinien in der von der Verwaltung vorgelegten Neufassung zu beschließen.

 

Rat der Stadt Aachen:

Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Sportausschusses die Änderung der Sportförderrichtlinien in der von der Verwaltung vorgelegten Neufassung.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die aktuellen Sportförderrichtlinien der Stadt Aachen wurden zuletzt vom Rat der Stadt Aachen am 29.06.2016 beschlossen und sind ab dem 01.07.2016 in Kraft getreten.

 

Nach inzwischen sechs vergangenen Jahren hat sich einiges verändert, was auch eine Anpassung der Sportförderrichtlinien erforderlich macht.

 

Die vorgeschlagenen Änderungen sind in der als Anlage zur Vorlage beigefügten Gegenüberstellung farblich (rot) dargestellt. Neben kleineren redaktionellen Änderungen, der nun berücksichtigten gendergerechten Sprache und Anpassungen an die örtlichen und technischen Gegebenheiten weist die Verwaltung insbesondere auf die beiden nachfolgenden wesentlichen Änderungen hin:

 

Zum einem schlägt die Verwaltung vor, beim Zuschuss zur Sanierung und Errichtung von vereinseigenen Sportanlagen den bisherigen Stundensatz für die Erbringung von Eigenleistungen von zehn auf 15 Euro zu erhöhen. Diese Änderung erfolgt aufgrund einer Beratung des Sportausschusses in seiner Sitzung vom 16.12.2021. Der bisher in der Berechnung zur Höhe der Förderung berücksichtigte Stundensatz bei den Eigenleistungen in Höhe von zehn Euro ist in Hinblick auf den gesetzlichen Mindestlohn als nicht mehr zeitgemäß einzustufen. Die Verwaltung schlägt daher vor, den für die Erbringung von Eigenleistungen zugrundeliegenden Stundensatz für die Berechnung der Sportförderung auf 15 Euro anzuheben (sh. Abschnitt III - Nr. 2.4 der Sportförderrichtlinie).

 

Die zweite wesentliche Änderung besteht darin, die Richtlinie „Förderung sozialer Teilhabe im Sport“ als festen Bestandteil in die Sportförderrichtlinien aufzunehmen (Abschnitt II – Ziffer 4.). Bislang wurde die Richtlinie als Beiblatt zu den Sportförderrichtlinien gereicht, nun soll die Richtlinie fest in den Sportförderrichtlinien verankert werden. In der Sitzung des Sportausschusses vom 23.06.2022 wurde zuletzt eine Änderung der Richtlinie beschlossen.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

x

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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