Entscheidungsvorlage - Dez III/0011/WP18

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Beratungsfolge

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

  1. Hintergründe

Gerade in den letzten zehn Jahren haben sich sowohl die Planungs- und Baukultur als auch die Beiratspraxis dynamisch entwickelt. Die aktuell gültige Geschäftsordnung ist zu Beginn der 1990er Jahre entstanden und seitdem nicht wesentlich verändert worden. Dementsprechend sind einige Regelungen der Geschäftsordnung nicht mehr zeitgemäß und sollen angepasst werden. Darüber hinaus ist zu betonen, dass der Wert und die Qualität des Gestaltungsbeirats ganz wesentlich von der Qualität und der Erfahrung der stimmberechtigten – in der Regel freischaffend arbeitenden - Mitglieder abhängig sind. Da zahlreiche Kommunen in Deutschland mittlerweile Gestaltungsbeiräte eingerichtet haben, befindet sich Aachen in einer Konkurrenz um die Besten externen Mitglieder, deren qualifizierte Empfehlung sowohl für den Planungsausschuss als auch für das Handeln der Verwaltung einen entscheidenden externer Impuls gibt. Um diese wichtige Arbeit – und auch um den Verwaltungsaufwand – gering zu halten, soll die pauschale Vergütung so angepasst werden, dass einerseits die Wertschätzung für die Arbeit deutlich wird, der Betrag aber andererseits unter der Hälfte den üblichen Tagessätzen für freischaffende Architekt*innen liegt.

 

  1. Änderungen und Begründungen

Die Änderungen und dazugehörigen Begründungen der Geschäftsordnung sind der Anlage 1 zu entnehmen. Die final überarbeite und neue Geschäftsordnung ist als Anlage 2 gekennzeichnet. Zusammenfassend ergeben sich durch die Überarbeitung folgende Hauptänderungen in der Geschäftsordnung:

 

I – Redaktionelle und organisatorische Änderungen der Geschäftsordnung

Grundsätzlich gibt es keine Änderungen an der Art und Zusammensetzung des Gestaltungsbeirates. Auch der empfehlende Charakter bleibt unverändert erhalten. Lediglich die Formatierung des Dokuments ist angepasst, so dass die Geschäftsordnung auf zwei Din A4 Seiten Platz findet. Ebenso sind die aktuell gültigen Regelungen zur geschlechtersensiblen Sprache der Stadt Aachen eingearbeitet. Überflüssige Regelungen (z. B. bei Bedarf kann Fachpersonal hinzugezogen werden) werden der Einfachheit halber gestrichen. Auch nicht zeitgemäße Regelungen (z. B. Beiratsarbeit ist auf das Gebiet der Stadtbildsatzung vom 27.06.1979 beschränkt) fallen weg. Darüber hinaus werden starre Detailregelungen (z. B. Beirat muss jeden Monat tagen) so weit relativiert, dass eine flexiblere, situationsbedingte Arbeit des Beirats ermöglicht wird. Außerdem werden einzelne Paragrafen sinnvoll zusammengefasst, um die Satzung insgesamt zu verschlanken.

 

II – Einführung einer Pauschalen Vergütung 

Aktuelle Vergütungsregelung

Aktuell orientiert sich die Vergütung am Integrationsrat der Stadt Aachen. Allen Beiratsmitgliedern werden

+ ein pauschales Parkgeld (5,50 Euro),

+ eine Verdienstausfallentschädigung (18 Euro / Std.),

+ ggf. Fahrtkosten erstattet.

Im Regelfall liegt die Gesamtsumme, die ein Mitglied für eine ganztägige Sitzung erhält, um die 100,00 Euro.

 

Geplante, zukünftige Vergütung

Die geplante, zukünftige Honorierung soll sich am durchschnittlichen Pauschalbetrag der Gestaltungsbeiräte in Nordrhein-Westfalen orientieren und somit pauschal 400,00 Euro je Sitzung und je stimmberechtigtem Beiratsmitglied betragen. Da hier auch keine sonstigen (Reise)Kosten oder Aufwendungen entschädigt werden, bewegt sich dieser Betrag weit unter der Hälfte der für Jury-Teilnahmen üblichen Tagessätze. Die Summe ist in der Anlage A der überarbeiteten Geschäftsordnung festgehalten, so dass zukünftig bei Änderungen nicht die gesamte Geschäftsordnung, sondern nur die Anlage angepasst werden kann. Die sieben stimmberechtigten Beiratsmitglieder werden bestellt und nach einem hohen Anforderungsprofil ausgewählt, weshalb die oben genannte Honorierung für sie bestimmt ist. Die sechs nicht stimmberechtigten Mitglieder werden von den Stadtratsfraktionen entsandt. Angelehnt an Honorierungsmodelle der Städte Köln und Oberhausen sind sie nicht im Pauschalhonorar inkludiert, sondern erhalten weiterhin die Aufwandsentschädigung, wie sie auch aktuell berechnet und ausgezahlt wird (siehe oben: Aktuelle Vergütungsregelung).

Besonders seit dem Jahr 2021 sind die Arbeitsfelder des Gestaltungsbeirates aktualisiert und überarbeitet worden. Dementsprechend werden jetzt einerseits mehr Bauprojekte beraten, andererseits ist die Intensität gestiegen, mit der einzelne Projekte in die Beratung gehen. Insgesamt ergibt sich somit ein deutlich gewachsenes Arbeitspensum für die Beiratsmitglieder. Rückblickend auf das Jahr 2021 wird eine Zahl von über 30 beratenen Projekten erreicht, was ein neues Maß darstellt. Außerdem bedürfen einige Bauprojekte nicht nur einer Beratung im Gestaltungsbeirat, sondern einer intensiveren Begleitung. Hier haben die Beiratsmitglieder die Funktion eines „Kümmerers“ entwickelt, der außerhalb der Beiratssitzungen ausgewählte Projekte intensiv betreut. Darüber hinaus sind in städtebaulichen Wettbewerbsverfahren oder anderen Qualifizierungsprozessen, in Jurysitzungen etc. einige der Plätze für Gestaltungsbeiratsmitglieder vorgesehen.

 

Ein Vergleich zu Gestaltungsbeiräten anderer Städte in ähnlicher Größenordnung zu Aachen in Nordrhein-Westfalen macht deutlich, dass eine Überarbeitung der Honorierung in Aachen notwendig ist. Die zu Beginn des Jahres 2022 durchgeführte Recherche der Stadtverwaltung Bergisch-Gladbach, bei der die Honorare für Gestaltungsbeiräte in Nordrhein-Westfalen ermittelt wurden, wurde der Stadt Aachen dankenswerterweise in Anlage 3 zur Verfügung gestellt. Es wird deutlich, dass Aachen mit der Aufwandsentschädigung von 18 Euro pro Stunde zu den Schlusslichtern der Auflistung gehört. In der Regel werden Honorare um 400 Euro, bis hin zu Einzelfällen von bis zu 1000 Euro pro Person und pro Sitzung pauschal gezahlt. Der Durchschnitt aller hier aufgelisteten Honorare liegt bei einer Summe von etwa 391,40 €, weshalb eine gerundete Summe von 400,00 € als durchschnittlich gängig angesehen werden kann. Der Bund Deutscher Architekten (BDA) empfiehlt analog zu Preisrichter- und Beratertätigkeiten 800,00 bis 1.200,00 Euro für ganztägige Sitzungen und 400,00 bis 600,00 Euro für halbtägige Sitzungen sowie eine zusätzliche Reisekostenerstattung (Anlage 4). Die Architektenkammer NRW empfiehlt ebenfalls eine Anlehnung der Vergütung an Preisrichterhonorare.

 

Der Beirat besteht aus 7 stimmberechtigten Mitgliedern und es sind jährlich 6 Sitzungen (zusätzlich ggf. 1 Zusatzsitzung) vorgesehen. Bei einer Honorierung von 400,00 Euro je Sitzung und stimmberechtigtem Beiratsmitglied sowie weiterer Nebenkosten wie Aufwandsentschädigungen für die 6 nicht stimmberechtigte Mitglieder, Catering, Raummieten etc. errechnet sich ein Budgetbedarf pro Jahr von 30.000,00 Euro. Dieser Budgetbedarf (FB63 - PSP Element 4-100101-901-1 (Kosten des Gestaltungsbeirats) – Kostenart 54310000 Geschäftsaufwendungen) wurde mit der Haushaltsanmeldung zum Jahr 2022 bereits eingereicht und genehmigt. Somit steht das notwendige Budget für die Einführung einer Honorarpauschale seit Beginn des Jahres 2022 bereits zur Verfügung.

 

  1. Änderungsempfehlung

Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, dem Vorschlag für die Neufassung der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirats zu folgen und die überarbeitete Geschäftsordnung (Anlage 2) zu beschließen. In seiner Sitzung am 18.08.2022 hat der Planungsausschuss dem Rat die Empfehlung ausgesprochen diesen Vorschlag zu beschließen. Ein in der Planungsausschusssitzung erfolgter redaktioneller Hinweis des Ratsherrn Beus (Linke) ist bereits berücksichtigt.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

PSP-Element 4-100101-901-1

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2022

Fortgeschriebener Ansatz 2022

Ansatz 2023 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

30.000

30.000

30.000

30.000

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

30.000

30.000

30.000

30.000

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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