Kenntnisnahme - FB 56/0213/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

  1. Automatische Zusendung von Aachen-Pässen an Leistungsbezieher nach dem SGB II

 

Der Aachen-Pass berechtigt einen festgelegten Personenkreis städtische Angebote verbilligt oder kostenlos in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Personenkreis gehören auch Leistungsbezieher nach dem SGB II.

Den Leistungsbezieher*innen nach dem SGB II wurde der Aachen-Pass jeweils im Dezember für das folgende Kalenderjahr durch FB 12 zugesandt. Die notwendigen Daten der Leistungsbezieher*innen wurden dem FB 12 durch das JC zur Verfügung gestellt. Der FB 12 hat die Aachen-Pässe dann ausgedruckt und versandt.

Diese regelmäßigen Datenlieferungen sind jedoch im Hause der Jobcenters, insbesondere bei den für den Datenschutz verantwortlichen Personen, schon immer umstritten gewesen, da die erforderlichen Einverständniserklärungen der Betroffenen zur Übertragung ihrer Sozialdaten – damit wären die Datenübertragungen zulässig – regelmäßig nicht vorliegen bzw. vorgelegen haben. Das JC hatte daher letztmalig die Daten für das Jahr 2021 an FB 12 übersandt.

Da zunächst keine andere Lösung gefunden werden konnte, erfolgte in 2022 kein automatischer Versand der Aachen-Pässe an Leistungsbezieher*innen nach dem SGB II.

Mit dieser Situation waren jedoch die politischen Vertreter der Stadt Aachen nicht einverstanden. Daher wurden erneut Gespräche mit dem JobCenter geführt. Im Ergebnis ist nun die Zusammenarbeit zwischen Stadt Aachen und JobCenter vertraglich abgesichert worden. Das vereinbarte Verfahren ist in Anlage 1 dargestellt.

Auf Grundlage dieser Vereinbarung können nun die Aachen-Pässe für das Jahr 2023 an die Berechtigten versandt werden.

 

 

  1. Aachen-Pass Berechtigte 

 

Gemäß § 1 der Richtlinien der Stadt Aachen gehören zum berechtigten Personenkreis Personen, die Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen und Empfänger von wirtschaftlicher Jugendhilfe sind.

Darüber hinaus Personen, die von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind oder deren Rundfunkbeitrag auf ein Drittel ermäßigt ist.

Vom Rundfunkbeitrag befreit sind:

-          Leistungsempfänger nach dem SGB II, dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII oder dem AsylbLG.

-          Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), von Berufsausbildungsbeihilfen oder von Ausbildungsgeld nach §§ 122 ff SGB II, wenn die Empfänger nicht bei den Eltern wohnen. Eine Ausnahme sind hier nach § 1 Abs. 3 der Richtlinie Studierende, da der Studienausweis die Inanspruchnahme der Vergünstigungen ermöglicht.

-          Bezieher von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII bzw.§ 27 d BVG.

-          Bezieher von Pflegegeld nach dem Landepflegegeldgesetz.

-          Bezieher von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. 

-          Bezieher von Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz.

-          Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG).

 

Der Rundfunkbeitrag kann ermäßigt werden:

-          Für behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung 80 % beträgt und denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde.

-          Für Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60% allein wegen der Sehbehinderung und denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde.

-          Für hörgeschädigte Menschen, die gehörlos oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und denen das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde.

 

 


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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