Empfehlungsvorlage (inaktiv) - A 52/0006/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Sportpauschale- Änderung der Richtlinien der Stadt Aachen zur Förderung des Sports- Einführung der Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen für Sportbaumaßnahmen durch die Stadt Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- FB 52 - Fachbereich Sport
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sportausschuss
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Kenntnisnahme
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18.11.2004
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Geplant
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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08.12.2004
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1. Der
Sportausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die Änderung der „Richtlinien der
Stadt Aachen zur Förderung des Sports“ und die Einführung der „Richtlinien für
die Gewährung von Zuschüssen für Sportbaumaßnahmen durch die Stadt Aachen“
gemäß den Vorschlägen der Verwaltung.
2. Der
Rat der Stadt beschließt die Änderung der „Richtlinien der Stadt Aachen zur
Förderung des Sports“ und die Einführung der „Richtlinien für die Gewährung von
Zuschüssen für Sportbaumaßnahmen
durch die Stadt Aachen“ gemäß den Vorschlägen der Verwaltung.
In Vertretung
(Dr. Erlenkämper)
Erläuterungen
Erläuterungen:
Das Land Nordrhein-Westfalen hat die so genannte Sportpauschale eingeführt. Dadurch ist es erforderlich, die „Richtlinien der Stadt Aachen zur Förderung des Sports“ zu ändern. Die Änderung bezieht sich lediglich auf den Abschnitt III. Ziffer 1 dieser Richtlinien. Nach den bisherigen Richtlinien wurden für den Neubau, Umbau, die Erweiterung und außergewöhnlich belastenden Instandsetzungsarbeiten vereinseigener Sportstätten 10 % der als förderungswürdig anerkannten Kosten als städt. Zuschuss gewährt. Da das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund der Einführung der Sportpauschale keine Zuschüsse mehr zahlt, sondern den Kommunen eine nach der Größe der Stadt ausgerichtete Sportpauschale zahlt, empfiehlt die Verwaltung, einen städtischen Zuschuss von bis zu 30 % der als förderungswürdig anerkannten Kosten als Fehlbedarfszuschuss zu gewähren.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat
festgelegt, dass die Mittel aus der Sportpauschale nur dann an Sportvereine als
Zuschuss weitergeleitet werden können, wenn bestimmte Voraussetzungen und
Bedingungen erfüllt werden. Besonders wichtig ist hierbei, dass die Zuschüsse
nur für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie für die Sanierung und
Modernisierung vereinseigener Sportstätten gewährt werden dürfen. Die Zuschüsse
dürfen beispielsweise nicht für Personal- und Unterhaltungskosten verwendet
werden. Um hierfür klare Regelungen zu schaffen, schlägt die Verwaltung die
Einführung der „Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen für
Sportbaumaßnahmen durch die Stadt Aachen“ vor.
Wenn die Sportvereine demnächst über
die neuen Richtlinien informiert werden, muss ausdrücklich darauf hingewiesen
werden, dass es schwierig sein wird, wie vorgesehen zu verfahren, solange die
Stadt über ein nicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept verfügt.
Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzielle
Auswirkungen lfd. Haushaltsjahr
Finanzielle
Auswirkungen ergeben sich nicht.
Finanzielle
Auswirkungen in den Folgejahren
Die
finanziellen Aufwendungen für die Gewährung der Zuschüsse ergeben sich
alljährlich bei den Haushaltsberatungen.
Maßnahmenbezogene Einnahmen
Maßnahmenbezogene
Einnahmen sind nicht zu erwarten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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961,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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