Entscheidungsvorlage - FB 61/0516/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Er beschließt auf der Grundlage der Empfehlungen des Hauptausschusses, für das 2. Halbjahr 2022 die Gebühren für die Sondernutzung Außengastronomie zu erlassen. Bereits für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2022 erhobene Gebühren werden zurückerstattet.

Die entgangenen Einnahmen in Höhe von 300.000 € können durch Mehrerträge bei den Gewerbesteuern gedeckt werden.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 14.09.2022 beschlossen, dem Rat der Stadt Aachen zu empfehlen, auf die Gebühren für die beantragten Flächen der Außengastronomie zu verzichten.

 

 

Gebührenverzicht

Der Rat der Stadt Aachen hat am 16.02.2022 (im Rahmen der Beschlussfassung des Haushaltsplans 2022) beschlossen, auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Sondernutzung Außengastronomie im Zeitraum von 01.01. bis 30.06.2022 (erste Jahreshälfte 2022) zu verzichten. Um dem Empfehlungsbeschluss des Hauptausschusses (hier: Erweiterung des Gebührenverzichts auf die zweite Jahreshälfte 2022) zu folgen, bedarf es eines erneuten Ratsbeschlusses sowie einer überplanmäßigen Mittelbereitstellung aus dem rechtswirksamen Haushalt 2022 zur Deckung der dann entgehenden Gebühreneinnahmen.

 

Für die Sondernutzung Außengastronomie wurde analog zum Verzicht auf die Erhebung der Sondernutzungsgebühren der ersten Jahreshälfte ein Minderertrag in Höhe von 300.000 € kalkuliert. Die Befreiung für die erste Jahreshälfte konnte aufgrund der damaligen Situation auch eine Isolierung der Mindererträge als Auswirkung der Corona-Pandemie rechtfertigen. Die derzeitige Situation lässt eine solche Zuordnung nicht zu. Vor diesem Hintergrund ist eine Deckung in Höhe von 300.000 Euro zu bieten. Diese Deckung kann aus Mehrerträgen aus Gewerbesteuern beim PSP-Element 1-160102-900-4 „Gemeindesteuern, Steueranteile“, Konto 40130000 „Gewerbesteuer“ erfolgen.

 

Unabhängig vom Gebührenerlass ist für jede Sondernutzung Außengastronomie nach § 8 der Sondernutzungssatzung ein Antrag zu stellen und eine Genehmigung einzuholen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2022

Fortgeschriebener Ansatz 2022

Ansatz 2023 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

500.000

200.000

2.400.000

2.400.000

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

500.000

200.000

2.400.000

2.400.000

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

-300.000

0

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Haushaltspositionen:

FB 61 1-120101-900-4 Sondernutzung – 43210000 Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte. Der Ansatz 2022 ist bereits im Rahmen der Haushaltsplanung 2022 um 300.000 € aufgrund der erfolgten Gebührenbefreiung im 1. HJ 2022 reduziert. Die Fortführung der Gebührenbefreiung der Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie bedeutet einen weiteren Minderertrag von 300.000 €.

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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