Kenntnisnahme - AVV/0067/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der regionale AVV-Beirat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Sachstand Corona (ÖPNV-Rettungsschirm)

Ob schon die Corona-Pandemie und deren Auswirkungen angesichts der nunmehr seit über einem halben Jahr andauernden Kriegshandlungen in der Ukraine in der öffentlichen Wahrnehmung in den Hintergrund gerückt ist, bleiben die damit verbundenen Herausforderungen sowohl in wirtschaftlicher als auch gesundheitspolitischer Hinsicht grundsätzlich weiterhin bestehen.

 

Der in den beiden Vorjahren während der Sommermonate verzeichnete Rückgang der Inzidenzwerte ist – trotz zunehmender Impf- bzw. Infektionsquoten – im laufenden Jahr deutlich geringer ausgefallen, was auf die weit-reichenden Lockerungen der Infektionsschutzmaßnahmen einerseits und das erhöhte Übertragungsrisiko bei der derzeit vorherrschenden Virusvariante andererseits zurückzuführen sein dürfte. Entsprechend der Corona­schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen bleibt die in den Fahrzeugen des ÖPNV geltende Maskenpflicht (medizinische Maske) in diesem Kontext auch über den 1. Oktober 2022 hinaus unverändert bestehen. 

 

Vor dem Hintergrund nicht signifikant sinkender Inzidenzen hat der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Herr Oliver Krischer, bereits am 25. August 2022 bekannt gegeben, dass die bereits seit August 2020 seitens des Landes NRW gewährte Förderung zusätzlicher Schülerverkehre im Sinne einer weitergehenden Sicherstellung des Corona-Infektionsschutzes bis zum Beginn der Weih­nachtsferien 2022 verlängert wird.

 

Die im Juni 2022 von den Verkehrsunternehmen zuletzt mit etwa 80 – 85 % des vorpandemischen Niveaus von 2019 bezifferte Auslastung der ÖPNV-Kapazitäten wurde infolge des von Juni bis einschließlich August angebotenen 9-Euro-Tickets zumindest im Freizeitverkehr temporär und lokal auf gefühlt mehr als 100 % erhöht.

 

Die politisch erhoffte Nachhaltigkeit des vorgenannten Effektes wird vornehmlich davon abhängen, ob und ggf. in welcher Form bzw. ab wann der derzeit andauernde Abstimmungsprozess zu einer tariflichen Anschlusslösung mit vergleichbaren Konditionen führen wird. Maßgeblich hierfür ist das politische Einvernehmen zwischen dem Bund und den Ländern über die Finanzierung eines entsprechenden Anschlussangebots. Der Bund hat sich in dieser Frage nach entsprechenden Beratungen im Koalitionsausschuss am 04.09.2022 bereits zur Mitfinanzierung in einem Umfang von bundesweit 1,5 Mrd. Euro jährlich bereiterklärt, wenn die Länder mindestens den gleichen Betrag zur Verfügung stellen.

 

Dessen ungeachtet ist für die vielfach geforderte Fortsetzung eines entsprechend pauschalierten bundesweiten Tarifangebots dringend auch eine umfassende Abstimmung der sonstigen Rahmenbedingungen (u.a. zur Einnahmenaufteilung) unerlässlich, um die notwendige wirtschaftliche Planungssicherheit für Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen zu gewährleisten.

 

Während die Finanzierung der mit der 3-monatigen 9-Euro-Ticket-Aktion verbundenen Fahrgeldminderungen im Rahmen des für 2022 aufgespannten ÖPNV-Rettungsschirms erfolgen wird, bleiben Fragen zur weitergehenden Entwicklung der ÖPNV-Finanzierung gegenwärtig noch offen. Angesichts der für 2023 bislang ausge­schlossenen Verlängerung des ÖPNV-Rettungsschirms bedarf es zumindest einer adäquaten Lösung in Bezug auf die ggf. erforderliche Finanzierung eines auf das 9-Euro-Ticket folgenden Tarifangebots. Darüber hinaus besteht für die gesamte Branche aktuell weiterhin Unklarheit etwa in Bezug auf die künftige Finanzierung der pandemiebedingten Fahrgeldausfälle.

 

Über die vorgenannten Auswirkungen der Corona-Pandemie und des 9-Euro-Tickets hinaus resultieren erhebliche zusätzliche wirtschaftliche Herausforderungen für die Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen insbesondere aus den sprunghaft steigenden Aufwendungen u.a. infolge des Ukraine-Kriegs (v.a. Energiekosten) sowie auch angesichts der politisch geforderten angebotsseitigen Maßnahmen im Rahmen der angestrebten Verkehrswende.

 

ÖPNV-Rettungsschirm 2022

Wie bereits in der Vorlage zur letzten Sitzung des regionalen AVV-Beirats dargelegt, werden – über die pandemiebedingten Schäden hinaus – im Rahmen des ÖPNV-Rettungsschirms für das Jahr 2022 auch die mit der Durchführung der „9 für 90“-Tarifaktion des Bundes im Zusammenhang stehenden Auswirkungen ausgeglichen. Dies ist u.a. damit begründet, dass eine klare Abgrenzung insbesondere der Fahrgeldausfälle infolge der Corona-Krise von ebensolchen aufgrund des 9-Euro-Tickets nicht möglich ist.

 

Da die Schäden aus der Durchführung der „9 für 90“-Tarifaktion durch die unmittelbare Absenkung der Fahrpreise kurzfristig die Liquidität der Verkehrsunternehmen bzw. erlösverantwortlichen Aufgabenträger belastet haben, konnten die jeweils Anspruchsberechtigten zur Liquiditätssicherung noch vor dem Inkrafttreten der für 2022 geltenden Richtlinien zum 31.05.2022 entsprechende Vorauszahlungen im Rahmen des ÖPNV-Rettungsschirms 2022 beantragen.

 

Auf der Grundlage einer bundesweit geltenden Musterrichtlinie, welche am 23.05.2022 im Rahmen der zuständigen Bund-Länder-Arbeitsgruppe final abgestimmt wurde, haben die Länder im nächsten Schritt jeweils landesspezifisch angepasste Richtlinien zur Gewährung der sog. Billigkeitsleistungen für das Jahr 2022 erlassen. Die für die Weiterleitung der für das Jahr 2022 zur Verfügung gestellten Mittel maßgebliche Richtlinie des Landes NRW wurde den Verkehrsunternehmen und Aufgabenträgern unmittelbar nach deren Veröffentlichung am 3. August dieses Jahres durch die Verbundgesellschaft zur Verfügung gestellt. Entsprechend dieser Richtlinie waren die Anträge im Rahmen des ÖPNV-Rettungsschirms bis spätestens zum 30. September 2022 zu stellen.

 

Die für die Antragstellung erforderlichen Prognosedaten betreffend den AVV-, VRS- und NRW-Tarif wurden den Antragstellern nach entsprechender Bearbeitung durch die Verbundgesellschaft jeweils fristgerecht und in der benötigten Form zur Verfügung gestellt. In Bezug auf den AVV-Verbundtarif ergibt sich aus der Prognose der Verbundgesellschaft für den Zeitraum Januar bis Dezember 2022 ein erwarteter Fahrgeldausfall in Höhe von insgesamt rd. 36,1 Mio. Euro (brutto). Dieser Wert beinhaltet sowohl die Auswirkungen der Corona-Pandemie als auch des 9-Euro-Tickets während des 3-monatigen Aktionszeitraums.

 

ÖPNV-Rettungsschirm 2021

Die Verkehrsunternehmen bzw. Aufgabenträger haben zu den Corona-Billigkeitsleistungen, die ihnen im Rahmen des ÖPNV-Rettungsschirms 2021 als Vorauszahlung gewährt wurden, auf der Grundlage bundesweit abgestimmter Leitlinien bis spätestens zum 31.03.2023 die Höhe der ihnen tatsächlich entstandenen Schäden im Rahmen einer Spitzabrechnung nachzuweisen.

 

Entsprechend einer diesbezüglichen Vereinbarung im AVV hat die Verbundgesellschaft den Verkehrsunternehmen bzw. Aufgabenträgern die zur Abrechnung des Rettungsschirms 2021 erforderlichen Schadensdaten (nach Einnahmenaufteilung) bereits im September 2022 weitestgehend vollständig zur Verfügung gestellt. Aktuell noch ausstehende Informationen in Bezug auf den NRW-Tarif werden von der Verbundgesellschaft zur Verfügung gestellt, sobald dieser die erforderlichen Berechnungsgrundlagen vorliegen.

 

Als Ergebnis der Ist-Abrechnung des ÖPNV-Rettungsschirms 2021 ergeben sich allein im Bereich des AVV-Tarifs (ohne Übergangstarife) Fahrgeldausfälle in Höhe von insgesamt rd. 15,8 Mio. Euro (brutto). Der dem gegenüberstehende Prognosewert für das Jahr 2021 belief sich auf insgesamt 18,9 Mio. Euro (brutto). Aus der sich (unter Einbeziehung aller Tarife) ergebenden Differenz resultiert somit für die Mittelempfänger im AVV insgesamt eine Rückzahlungsverpflichtung.

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