Entscheidungsvorlage - FB 61/0523/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss nimmt den 14. Nachtrag zum Taxitarif für die Stadt Aachen zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, die Erhöhung des Taxitarifes für die Stadt Aachen zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt beschließt den als Anlage beigefügten 14. Nachtrag zum Taxitarif für die Stadt Aachen.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Sachlage:

 

Der Verkehr mit Taxen stellt einen wichtigen Teil des öffentlichen Personennahverkehrs dar. Dabei handelt es sich um Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen. Der Verkehr mit Taxen ist auf der Grundlage des § 13 Abs. 4 PBefG kontingentiert, um ein auskömmliches Gehalt der Unternehmer*innen zu sichern. Taxiunternehmer*innen unterliegen, im Gegensatz zu den Mietwagenunternehmer*innen, einer Beförderungspflicht und sind innerhalb des Pflichtfahrgebiets an den Taxentarif für die Stadt Aachen bzw. für die StädteRegion Aachen gebunden.

 

Gemäß § 39 Abs. 2 PBefG hat die Genehmigungsbehörde die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmer*innen, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagenkapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind.

Die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. (im Folgenden: Fachvereinigung) hat aufgrund der zu erwartenden erheblichen Kostensteigerungen mit Datum vom 28.03.2022 einen Antrag auf Erhöhung des Taxentarifes für das gesamte Pflichtfahrgebiet der StädteRegion Aachen einschließlich des Stadtgebietes Aachen gestellt.

 

Der o.g. Antrag erfolgte auf Basis des seit 2021 geltenden Taxitarif.

 

Die Fachvereinigung begründet die beantragte Erhöhung des Entgeltes unter anderem mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Treibstoffpreise.

Die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohnes stellt sich wie folgt dar:

 

      ab 01.01.2019 = 9,19 Euro,

ab 01.01.2020 = 9,35 Euro,

ab 01.01.2021 = 9,50 Euro,

ab 01.07.2021 = 9,60 Euro,

ab 01.01.2022 = 9,82 Euro,

ab 01.07.2022 = 10,45 Euro,

ab 01.10.2022 = 12,00 Euro.

 

Die letzte Erhöhung des Taxentarifes wurde mit 13. Nachtrag zum Taxentarif für das Gebiet der Stadt Aachen mit Datum vom 01.10.2021 in Kraft gesetzt.

 

Mit Schreiben vom 04.05.2022 hat das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen allen Kreisen und kreisfreien Städten mitgeteilt, dass bei Feststellung einer Unangemessenheit der geltenden Beförderungsentgelte die Verordnung über die Beförderungsentgelte im Verkehr mit Taxen entweder durch die Einführung eines zeitlich befristeten Zuschlages oder durch eine reguläre Tarifanpassung geändert werden könnte.

 

Bewertung der Einführung eines befristeten Zuschlags

 

Der Zuschlag wäre danach so zu befristen, dass hinsichtlich der zeitlichen Befristung eine Orientierung an den im Rahmen des Energie-Entlastungspaketes II geplanten Maßnahmen für sinnvoll gehalten werde, so dass eine Befristung auf drei Monate vertretbar erscheint. Hinsichtlich der Höhe des Zuschlages könnte laut Beispiel ein pauschalisierter Aufschlag in Höhe von 1,00 bis 1,50 Euro pro Fahrt angesetzt werden.

Dieser befristete Zuschlag ist jedoch aus Sicht der Verwaltung keine dauerhafte Lösung des Problems. Auch wenn der befristete Zuschlag eine kurzfristige Entlastung aufgrund der Kraftstoffpreissteigerung dargestellt hätte, wäre diese Entlastung nach spätestens drei Monaten nichtig gewesen. Zudem muss beachtet werden, dass zum Oktober 2022 die bereits o.g. Mindestlohnerhöhung auf 12,00 Euro/h erfolgen wird.

 

Vorschlag der Verwaltung zur dauerhaften Erhöhung des Tarifs

 

Wie bereits im vergangenen Jahr sieht der Antrag der Fachvereinigung vor, ein unterschiedliches Kilometerentgelt für Fahrten bis 7 km Wegstrecke und ab 7 km Wegstrecke zu erheben. Das gemeinsame Pflichtfahrgebiet bedingt einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessenslagen der Taxiunternehmer*innen in der Stadt Aachen (vorrangig Einzelunternehmer*innen, kürzere Strecken) und im Altkreisgebiet (oftmals Unternehmen mit mehreren Beschäftigten, längere Wegstrecken). Zusätzlich sollen nicht nur die Bedürfnisse des Gewerbes, sondern auch eine angemessen verteilte Belastung der Kund*innen von fünfsitzigen Fahrzeugen einerseits und Großraumfahrzeugen andererseits berücksichtigt werden.

 

Nach Auffassung von der Verwaltung kann der beantragten Erhöhung nicht in der gesamten Höhe entsprochen werden, da diese aufgrund der Konkurrenzsituation zum Mietwagengewerbe als betriebsgefährdend für die Kleinunternehmer*innen in der Stadt bewertet wird. Eine Erhöhung des Taxentarifs komplett abzulehnen oder zu niedrig anzusetzen, ist im Bereich der Unternehmen mit Beschäftigten aufgrund der Kraftstoffpreissteigerung und der Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro/h ab Oktober 2022 nicht verhältnismäßig. Die Erhöhung des Mindestlohns stellt eine dauerhafte Belastung für die Unternehmen dar.

Mit dem Vorschlag bzgl. der Erhöhung würde der Taxentarif durchschnittlich um 14 % dauerhaft angehoben. Nach Auffassung der Verwaltung ist das in Anbetracht der Umstände eine ausreichende Erhöhung, die die unterschiedlichen Interessenslagen angemessen ausgleicht.

 

Auch das von der Verwaltung durchgeführte Anhörungsverfahren hat keine anderen Erkenntnisse ergeben, sodass in Ausübung des gebotenen Ermessens folgender Tarifvorschlag unterbreitet wird:

 

 

Geltender

Tarif

 

-Euro-

Beantragte

Erhöhung

Fachvereinigung

-Euro-

Vorschlag

der

Verwaltung

-Euro-

Grundpreis

4,20 €

4,90 €

4,80 €

Wegstreckenentgelt an Werktagen von 06.00 22.00 Uhr bis 7 km

2,10 €

2,50 €

2,40 €

Werkstreckenentgelt an Werktagen von 06.00 22.00 Uhr ab 7 km

2,20 €

2,60 €

2,50 €

Wegstreckenentgelt an Werktagen von 22.00 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 7 km

2,20 €

2,60 €

2,50 €

Werkstreckenentgelt an Werktagen von 22.00 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 7 km

2,30 €

2,70 €

2,60 €

Großraumtaxen

7,80 €

9,20 €

8,90 €

Wartezeiten

33,40 €

39,30 €

38,10 €

Auftragsstornierung

8,40 €

6,50 €

9,60 €

 

 

Zur besseren Vergleichbarkeit der Tarife werden nachfolgend die Taxentarife der Nachbarkreise dem Tarifvorschlag der Verwaltung gegenübergestellt:

 

Vorschlag

der Verwaltung

 

-Euro-

Kreis ren

(seit November 2019)

 

-Euro-

Kreis

Heinsberg

(seit 09.04.2019)

-Euro-

Kreis

Euskirchen

(seit 14.04.2021)

-Euro-

Grundpreis

4,80 €

3,50 €

3,70 €

3,90 €

Wegstreckenentgelt an Werktagen von 06.00 22.00 Uhr bis 7 km

2,40 €

2,20 €

2,10 €

2,40 €

Werkstreckenentgelt an Werktagen von 06.00 22.00 Uhr ab 7 km

2,50 €

Wegstreckenentgelt an Werktagen von 22.00 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 7 km

2,50 €

2,30 €

2,30 €

2,50 €

Werkstreckenentgelt an Werktagen von 22.00 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 7 km

2,60 €

Großraumtaxen

8,90 €

6,70 €

4,70 €

7,20 €

Wartezeiten

38,10 €

35,00 €

35,00 €

39,90 €

Auftragsstornierung

9,60 €

7,00 € (innerhalb der Gemeinde) o. 7,00 € zzgl. KM-Entgelt (außerhalb der Gemeinde aber innerhalb Pflichtfahrgebiet

7,40 €

7,80 €

 

 

Die Darstellung zeigt, dass sich die einzelnen Tarife des Vorschlags der Verwaltung im Bereich des Grundpreises oberhalb der Tarife der benachbarten Kreise bewegen, auch die jeweiligen Kilometerentgelte liegen oberhalb der Tarife der benachbarten Kreise.

 

Die Vorlage wurde inhaltlich mit der Straßenverkehrsbehörde der StädteRegion Aachen abgestimmt und wird dem StädteRegionsrat mit gleichem Inhalt und gleicher Empfehlung vorgelegt.

 

Rechtslage:

 

Gemäß § 47 Absatz 3 Satz 1 PBefG wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Gemäß Satz 2 kann sie die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Nach § 51 Absatz 1 Satz 1 PBefG wird die Landesregierung ermächtigt. Durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Gemäß Satz 3 der Vorschrift kann die Landesregierung die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Gemäß § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens (ZustVO-ÖSPV-EW) vom 25.06.2015 werden die der Landesregierung durch § 47 Absatz 3 Satz 1 und § 51 Absatz 1 Satz 1 des PBefG erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

 

-über den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxiständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs und

 

-zur Festsetzung von Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelten für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen

 

auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.

 

Wiederum durch § 6 Absatz 1 und Anlage 2, § 1 Absatz 1 Nr. 25 Aachen-Gesetz wurden die Aufgaben nach PBefG auf die Stadt Aachen sowie die StädteRegion übertragen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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