Kenntnisnahme - FB 36/0212/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit Datum vom 21.09.2022 wurde durch die Fraktion DIE Linke der Tagesordnungsantrag mit dem Titel „Umweltgefahren durch Zigarettenstummel“ gestellt. Die Verwaltung möge berichten, welche Gefahren für Böden und Grundwasser durch weggeworfene Zigarettenstummel entstehen und welche Möglichkeiten es gibt, die entsprechenden Schäden bei der Höhe von Bußgeldern einfließen zu lassen.

 

Der Tagesordnungsantrag wird verwaltungsseitig wie folgt beantwortet:

 

Die WHO veröffentlichte am 31.5.2022 einen Bericht „Tabak: Bedrohung für unsere Umwelt“.  Hier wird u.a. beschrieben, dass weltweit jährlich rund 4,5 Billionen Zigarettenstummel, d.h. ca. 800.000 Tonnen Giftmüll, weggeworfen werden und dieser giftige Abfall häufig in der Umwelt landet und die darin enthaltenen Giftstoffe Tiere und Natur bedrohen.

(Quelle:https://www.euwid-recycling.de/fileadmin/data/euwid_recycling_und_entsorgung/news/images/

Talking_Trash_EN.pdf)

In Zigaretten sind über 7.000 Schadstoffe enthalten, wovon nachweislich 50 Kanzerogene (also krebserregende Substanzen) sind. Diese Stoffe sind nicht nur gefährlich für den Rauchenden, sondern führen auch zu Schäden in der Umwelt. Die Filter einer Zigarette haben, wie der Name umschreibt, die Funktion, einen Großteil der Giftstoffe herauszufiltern, d.h. dieser Teil bleibt in den Fasern zurück und sammelt sich dort hochkonzentriert an. Sobald die benutzten Filter dann mit Wasser in Berührung kommen, lösen sich die Stoffe und treten in das Wasser und letztlich in die Umgebung über. Besonders schnell löst sich das Nervengift Nikotin: Nach nur einer halben Stunde in einer Pfütze hat sich bereits etwa die Hälfte des Nikotins im Wasser gelöst. So kann eine einzelne Zigarettenkippe eine Menge von 1.000 Litern Wasser mit Nikotin verunreinigen und vergiftet damit den Lebensraum für kleine Wassertiere, wie z.B. Wasserflöhe. Gerade in urbanen Gebieten ist die Nikotin-Belastung besonders hoch: Studien haben eine bis zu 60-fach höhere Konzentration im Oberflächenabfluss festgestellt. Diese Auswirkungen von Nikotin auf die Umwelt wurden bereits in den 1970er Jahren ersichtlich, als das Gift noch in der Landwirtschaft als Insektizid verwendet wurde, um Insekten und Schädlinge auf den Äckern zu töten. Die Folgen des Nikotineinsatzes wurden in der Umwelt und sogar in dem angebauten Gemüse nachgewiesen. Darüber hinaus bestehen die Filter nicht wie vielfach angenommen aus Papier, das schnell verrottet. Konventionelle Zigarettenfilter werden aus Zellulose-Acetat hergestellt einem Kunststoff. Die Zerfaserung dieses Materials in kleinste Plastikpartikel kann viele Jahre dauern und trägt in letzter Konsequenz zur Belastung der Meere durch Mikroplastik bei.

(Quelle: https://www.bund-bremen.net/meer/stoppt-kippen-in-der-umwelt)

 

Kleinkinder stecken gerne Zigaretten in den Mund, denn Kinder sind natürliche »Nachmacher« und ahmen die Großen gerne nach. So ist es nur verständlich, dass Tabakvergiftungen zu den häufigsten Vergiftungen im Kindesalter zählen. Die Nachfrage bei der Vergiftungszentrale in Berlin ergab, dass Erfahrungen von ca. 8.000 Vergiftungsfällen mit Tabak bei Kindern vorliegen. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt aber, dass Vergiftungen mit Zigaretten und Kippen im Normalfall - zumindest in den letzten Jahrzehnten - nicht tödlich enden.

(Quelle: https://www.erste-hilfe-fuer-kinder.de/erste-hilfe-themen/vergiftungen-bei-kindern/zigaretten-vergiftung.html)

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz schreibt, dass die Städte und Gemeinden in Deutschland jährlich rund 700 Millionen Euro bezahlen, um Parks und Straßen von Zigarettenkippen, To-Go-Bechern und anderen Einwegplastik-Produkten zu reinigen sowie öffentliche Abfallbehälter zu leeren und die Abfälle zu entsorgen. Davon entfallen allein auf die Entsorgung von Zigarettenkippen rund 225 Millionen Euro. Das ist das Ergebnis einer Studie des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) vom 20.8.2020. Es handelt sich hierbei um eine erste Analyse, die repräsentative und aktuelle Zahlen zu den Reinigungs- und Entsorgungskosten der Kommunen zur Verfügung stellt und nach den unterschiedlichen Abfallarten aufschlüsselt.

(Quelle: https://www.bmuv.de/pressemitteilung/einwegplastik-und-zigarettenkippen-in-der-umwelt-kosten-kommunen)

 

Hinsichtlich der Ahndung von widerrechtlich entsorgten Zigarettenstummeln als Ordnungswidrigkeit und deren betragsmäßige Höhe wird an dieser Stelle auf den „Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Umwelt“ des nordrhein-westfälischen Umweltministeriums Bezug genommen, welcher mit Datum vom 03.05.2022 mit dem Ministerialblatt Nr. 19 in seiner neuen Fassung veröffentlicht wurde. Dieser Katalog enthält Empfehlungen zur Bemessung von Verwarnungs- und Bußgeldern und stellt damit eine Arbeitshilfe für die nachgeordneten zuständigen Bußgeldbehörden in Nordrhein-Westfalen dar. Das Ministerium verfolgt mit der Erarbeitung dieses Katalogs und der Einzeltatbestände in abstrakter Form zudem das Ziel, bei der Verfolgung von Umweltdelikten eine landesweit möglichst einheitliche Anwendung der Bußgeldnormen sicherzustellen.

Für die hier in Rede stehende achtlose Entsorgung von Zigarettenstummeln – rechtlich einzuordnen in den Tatbestand der Abfallbeseitigung außerhalb zugelassener Anlagen gem. § 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) - sieht dieser Katalog unter der Gliederungsebene „Sachbereich I, Ziff. 2.2“ eine Geldbuße ab zunächst 100,- EUR vor.

Neben dieser landesweiten Richtlinie enthält auch die ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen (Aachener Straßenverordnung) vom 19.03.2004 in der Fassung der Änderung vom 17.07.2019 als spezielle Rechtsquelle mit § 4 Abs. 1 einen bußgeldbewehrten Verbotstatbestand, der mit dem Anhang zur Aachener Straßenverordnung eine ausdrückliche Konkretisierung in Bezug auf Zigarettenkippen enthält und einen Bußgeldrahmen bei dem Tatvorwurf der Fahrlässigkeit bis zu 500,- EUR ausweist.

Die Bemessung der im Einzelfall zu verhängenden Verwarnungs- bzw. Bußgelder steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde und hat nach den Grundsätzen des § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) zu erfolgen. Danach sind bereits kraft Gesetz bei der betragsmäßigen Höhe die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, aber auch der Vorwurf, der d. Täter*in trifft sowie die individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die im Bußgeldkatalog enthaltenen Regel- und Rahmensätze haben insoweit lediglich Richtliniencharakter. Die zuständige Verwaltungsbehörde ist auch bei Berücksichtigung des Bußgeldkatalogs verpflichtet, ihr Ermessen bei der Bemessung von Verwarnungs- und Bußgeldern unter Beachtung der vorgenannten Erwägungen auszuüben, so dass Erhöhungen oder Ermäßigungen im zu betrachtenden Einzelfall möglich sind.

Die dahingehend aufgeworfene Frage, ob die Möglichkeit besteht, die durch achtlos fortgeworfene Zigarettenstummel entstehenden Schäden bei der Bußgeldhöhe zu berücksichtigen, kann insoweit im Grundsatz bejaht werden. Im konkreten Einzelfall wird sich der individuell eingetretene Schaden jedoch kaum beziffern lassen, so dass lediglich in generalisierender Form eine Berücksichtigung pragmatisch sein dürfte, ob die Entledigung auf einer offenen Fläche (Wiese, Wald etc.) oder im innerstädtischen versiegelten Bereich erfolgt ist, bei der ein Eintrag in den Boden eher auszuschließen ist.

Aufgrund der innerbetrieblichen Organisation des Dienstbetriebes ist bei der Stadt Aachen das fachbereichsbezogene (hier: umweltrechtliche) Verwaltungs- bzw. Ordnungsrecht von der Bearbeitung des Rechts der Ordnungswidrigkeiten abgetrennt und wird in der Bußgeldstelle des FB 32 –Sicherheit und Ordnung- zentral bearbeitet. Insoweit würden gegenüber dem Fachbereich Klima und Umwelt vorgetragene Verstöße bzw. eingehende Anzeigen mit einer die o.a. Erwägungen berücksichtigende Bußgeldempfehlung dorthin weitergeleitet.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

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0

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Personal-/

Sachaufwand

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0

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0

Abschreibungen

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0

0

Ergebnis

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0

0

0

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0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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