Entscheidungsvorlage - FB 60/0069/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Münsterstraße von Wilhelm-Ziemons-Straße bis Vennbahnstraße, Hauptverkehrsstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- Dezernat III
- Verfasst von:
- Milenkowicz, Angela
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Entscheidung
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01.12.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Münsterstraße“ von Wilhelm-Ziemons-Straße bis Vennbahnweg zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung vom 11.12.2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2019 (SBS).
Finanzielle Auswirkungen
PSP 5-120102-900-02900-160-1, Kostenart 68870000 Erschließungsbeiträge
Maßnahmebezogene Einnahmen
147.469,28 € Beiträge gem. § 8 KAG
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 11.12.2019 reduziert sich dieser Betrag auf 74.017,04 €.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Erläuterungen:
Die Münsterstraße wurde im Abschnitt von Wilhelm-Ziemons-Straße bis Vennbahnweg in der Zeit vom 30.07.2018 bis 30.11.2018 neu ausgebaut. Grund für den Ausbau waren die erheblichen baulichen und funktionalen Mängel, die seit Jahren bestanden. Eine punktuelle Reparatur war wegen der Schwere der Schäden wie Absackungen, Frostaufbrüche, Risse und großflächige Flickstellen nicht mehr möglich, sodass ein vollständiger Ausbau erforderlich war, bei dem auch eine Neuaufteilung des Verkehrsraumes erfolgte.
Die sachliche Beitragspflicht ist mit der technischen Abnahme am 03.12.2018 entstanden.
Der Ausbau der Fahrbahn erfolgte überwiegend in einer durchschnittlichen Breite von 6,5 m. Die vorhandenen Engstellen weisen eine Mindestbreite von 3,5 m auf. Der fließende Verkehr wird durch diese jedoch nicht behindert, sie wirken sich lediglich geschwindigkeitsdämpfend aus (keine Kompensation). Die Befestigung erfolgte in einer 4 cm starken Splitt-Mastix-Decke auf einer 43 cm dicken Frostschutzschicht, einer 12 cm starken bituminösen Tragschicht sowie 6 cm starkem Asphaltbinder (Gesamtaufbau 65 cm).
Die Gehwege waren vor dem Ausbau in Asphaltbelag angelegt. Aufgrund des zerstörten bzw. unzureichenden Unterbaus wiesen sie erhebliche Oberflächenschäden wie Absackungen und Plattenbrüche auf. Die neuen Gehwege wurden in einer durchschnittlichen Breite von 2,33 m ausgebaut. Die Befestigung erfolgte in 8 cm dicken Betonsteinplatten auf 4 cm Brechsand-Splittgemisch, einer hydraulisch gebundenen Tragschicht von 15 cm und einer Frostschutzschicht von 13 cm (Gesamtaufbau 40 cm). Die Grundstücksein- und -ausfahrten wurden auf gleichem Unterbau in 8 cm starkem Betonsteinpflaster angelegt. Mehraufwand nach § 16 StrWG NRW ist hierdurch nicht entstanden.
Die durchschnittliche Gehwegbreite von 2,59 m überschreitet die maximal anrechenbare Breite gem. der SBS. Die Überbreite wird bei der Beitragssatzermittlung berücksichtigt und entsprechend in Abzug gebracht.
Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
Die Einstufung der „Münsterstraße“ von Wilhelm-Ziemons-Straße bis Vennbahnweg erfolgt als Hauptverkehrsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe c) SBS. Der Anteil der Beitragspflichtigen am gekürzten beitragsfähigen Aufwand ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Nr. 3 der städtischen Ausbaubeitragssatzung für die Teileinrichtung
a) Fahrbahn 40 v. H. und
d) Gehweg 70 v. H.
Die Verteilung des von den Beitragspflichtigen zu tragenden umlagefähigen Aufwandes erfolgt gemäß § 6 SBS und unter Berücksichtigung der Ermäßigungsregelung nach § 9 SBS auf die Flächen der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke entsprechend ihrer Größe und Ausnutzbarkeit.
Obwohl für diese Abrechnung ein Landeszuschuss nicht abgerufen werden kann, wird die laut Ratsbeschluss vom 11.12.2019 erfolgte Aufforderung an die Verwaltung, bei den bislang nicht rechtskräftig abgerechneten Verfahren den Betroffenen die Billigkeitsregelung in Höhe von 50 v. H. der Beitragssumme zukommen zu lassen. Die Beitragssumme reduziert sich daher um 50 v. H.
Die Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes, des Anteils der Beitragspflichtigen sowie die Beitragssatzermittlung bitte ich der beigefügten Anlage zu entnehmen.
Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu
verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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| x |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Finanzielle Auswirkungen
PSP 5-120102-900-02900-160-1, Kostenart 68870000 Erschließungsbeiträge
Maßnahmebezogene Einnahmen
147.469,28 € Beiträge gem. § 8 KAG
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 11.12.2019 reduziert sich dieser Betrag auf 74.017,04 €.
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
x |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
|
|
|
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
|
|
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Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
|
| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
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| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
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| nicht |
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| nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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71,7 kB
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