Entscheidungsvorlage - FB 61/0511/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Straßen:

  1. Die Zonengrenzen „U“, „J1“, „W“, und „M“ werden mit der zusätzlichen Ergänzung Zone „W“ (gemäß Anlage 4) festgelegt. Der dargestellte Bereich (Anlage 6) wird als Bewohnerparkzone "U" eingerichtet. Die Zonenerweiterung „J1“ wird gemäß Anlage 8 ausgeweitet und die Zonenerweiterung „W“ erfolgt gemäß Anlage 10.

 

  1. Im Bewohnerparkbereich „U“ und den Erweiterungen „J1“ und „W“ werden alle im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkstände mit Parkscheinbenutzungspflicht belegt, mit Ausnahme von Parkplätzen, die als Behindertenparkplätze oder zum Liefern und Laden ausgeschildert sind. Die Bewohner*innen mit Bewohnerparkausweis "U" werden von der vorgegebenen Parkgebühr befreit.

 

  1. Die folgenden Straßen werden als Bewohnerparkzone „U“ mit dem Zeichen 290 StVO und dem Zusatz „mit Parkschein frei“ ausgeschildert:
  • Eichendorffweg
  • Emmi-Welter-Straße
  • Franziskusweg
  • Haselsteig
  • Hasselholzer Weg
  • Klemensstraße
  • Körnerstraße
  • Limburger Straße
  • Moreller Weg
  • Morillenhang (ungerade Haus-Nr. 13 - 71 und gerade Hausnr. 4 - 94)
  • Sanatoriumstraße

 

Die Parkstände auf der

  • Hohenstaufenallee (ungerade Haus-Nr.  44 – 86 und gerade Haus-Nr.  39 - 65)
  • Lütticher Straße (ungerade Haus-Nr.  41 - 163 und gerade Haus-Nr. 52 - 206)

sind mit der Positivbeschilderung StVO Zeichen 314 mit Zusatz „Zone U mit Parkschein“ zu versehen.

 

  1. Die Bewohnerparkzone „J1“ wird um die folgenden Straßen mit dem Zeichen 290 StVO und dem Zusatz „mit Parkschein frei“ erweitert und ausgeschildert:
  • Morillenhang (ungerade Haus-Nr. 1 - 11 und gerade Hausnr. 2 - 4),
  • Im Johannistal zwischen Morillenhang und Pottenmühlenweg.

 

 Die Parkstände auf der Lütticher Straße (ungerade Haus-Nr. 1 - 39 und gerade Hausnr. 4 – 50, 50a) sind mit der Positivbeschilderung StVO Zeichen 314 mit Zusatz „Zone J1 mit Parkschein“ zu versehen.

 

  1. Die Bewohnerparkzone „W“ wird um die folgenden Straßen mit dem Zeichen 290 StVO und dem Zusatz „mit Parkschein frei“ erweitert und ausgeschildert:
  • Barbarossaplatz (ungerade Hausnr. 1 – 3)
  • Mariabrunnstraße (zwischen Hohenstaufenallee und Bahn)
  • Wichernstraße
  • Weberstraße (ungerade Haus-Nr. 23 - 39 und gerade Hausnr. 26 - 42)

 

 Die Parkstände auf der

  • Hohenstaufenallee (gerade Hausnr. 2 – 30) und
  • Mariabrunnstraße (zwischen Hohenstaufenallee und Bahn)

 sind mit der Positivbeschilderung StVO Zeichen 314 beschildert und zukünftig mit dem Zusatz „Zone W mit Parkschein“ zu versehen.

 

  1. Die Höhe der Parkgebühren richtet sich nach der Parkgebührenordnung der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung.

 

  1. In der Zone „U“ wird ein Tagesticket für 8 € eingerichtet.

 

  1. Die Gebührenpflichtzeit an Parkscheinautomaten in der Zone „U“ und den Erweiterungen „J1“ und „W“ ist auf die Zeit von Mo - Fr von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Sa von 9 Uhr bis 14 Uhr festgesetzt. Auf eine Begrenzung der Höchstparkdauer in der Zone „U“ wird zugunsten der Besucher*innen und Kunden*innen verzichtet. Die Höchstparkdauer in der Zone „W“ auf maximal 2 Stunden wird beibehalten.

 

  1. Die Sonderparkberechtigung gilt von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

 

  1. Die Einrichtung der Bewohnerparkzone „U“ mit den Erweiterungen „J1“ und „W“ soll schnellstmöglich erfolgen.

 

  1. Die Einführung wird durch einen Informationsflyer für Bürger*innen begleitet.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs zu schaffen. Dazu erhält der Personal- und Verwaltungsausschuss eine gesonderte Vorlage.

 

  1. Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird auf 30,00 € festgesetzt.

 

  1. Dem Rat wird empfohlen, folgende Sonderparkberechtigung, analog zu allen Bewohnerparkzonen der Stadt Aachen zu beschließen:

a) Hauptwohnsitzler, die mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz fahren (Kennzeichenmitnahme möglich).

b) Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.

c) Hauptwohnsitzler, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

d)  Hauptwohnsitzler, die eine Ausbildung machen, ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

e) Hauptwohnsitzler, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen.

f)  Darüber hinaus erhalten Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat eine Ausnahmegenehmigung. Diese bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt für die in seiner Zuständigkeit liegenden Straßen:

  1. Die Zonengrenzen „U“, „J1“, „W“, und „M“ werden mit der zusätzlichen Ergänzung Zone „W“ (gemäß Anlage 4) festgelegt. Der dargestellte Bereich (Anlage 6) wird als Bewohnerparkzone "U" eingerichtet. Die Zonenerweiterung „J1“ wird gemäß Anlage 8 ausgeweitet und die Zonenerweiterung „W“ erfolgt gemäß Anlage 10.

 

  1. Im Bewohnerparkbereich „U“ und den Erweiterungen „J1“ und „W“ werden alle im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkstände mit Parkscheinbenutzungspflicht belegt, mit Ausnahme von Parkplätzen, die als Behindertenparkplätze oder zum Liefern und Laden ausgeschildert sind. Die Bewohner*innen mit Bewohnerparkausweis "U" werden von der vorgegebenen Parkgebühr befreit.

 

  1. Die folgenden Straßen werden als Bewohnerparkzone „U“ mit dem Zeichen 290 StVO und dem Zusatz „mit Parkschein frei“ ausgeschildert:
  • Eichendorffweg
  • Emmi-Welter-Straße
  • Franziskusweg
  • Haselsteig
  • Hasselholzer Weg
  • Klemensstraße
  • Körnerstraße
  • Limburger Straße
  • Moreller Weg
  • Morillenhang (ungerade Haus-Nr. 13 - 71 und gerade Hausnr. 4 - 94)
  • Sanatoriumstraße

 

Die Parkstände auf der

  • Hohenstaufenallee (ungerade Haus-Nr.  44 – 86 und gerade Haus-Nr.  39 - 65)
  • Lütticher Straße (ungerade Haus-Nr.  41 - 163 und gerade Haus-Nr. 52 - 206)

sind mit der Positivbeschilderung StVO Zeichen 314 mit Zusatz „Zone U mit Parkschein“ zu versehen.

 

  1. Die Bewohnerparkzone „J1“ wird um die folgenden Straßen mit dem Zeichen 290 StVO und dem Zusatz „mit Parkschein frei“ erweitert und ausgeschildert:
  • Morillenhang (ungerade Haus-Nr. 1 - 11 und gerade Hausnr. 2 - 4),
  • Im Johannistal zwischen Morillenhang und Pottenmühlenweg.

 

 Die Parkstände auf der Lütticher Straße (ungerade Haus-Nr. 1 - 39 und gerade Hausnr. 4 – 50, 50a) sind mit der Positivbeschilderung StVO Zeichen 314 mit Zusatz „Zone J1 mit Parkschein“ zu versehen.

 

  1. Die Bewohnerparkzone „W“ wird um die folgenden Straßen mit dem Zeichen 290 StVO und dem Zusatz „mit Parkschein frei“ erweitert und ausgeschildert:
  • Barbarossaplatz (ungerade Hausnr. 1 – 3)
  • Mariabrunnstraße (zwischen Hohenstaufenallee und Bahn)
  • Wichernstraße
  • Weberstraße (ungerade Haus-Nr. 23 - 39 und gerade Hausnr. 26 - 42)

 

 Die Parkstände auf der

  • Hohenstaufenallee (gerade Hausnr. 2 – 30) und
  • Mariabrunnstraße (zwischen Hohenstaufenallee und Bahn)

 sind mit der Positivbeschilderung StVO Zeichen 314 beschildert und zukünftig mit dem Zusatz „Zone W mit Parkschein“ zu versehen.

 

  1. Die Höhe der Parkgebühren richtet sich nach der Parkgebührenordnung der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung.

 

  1. In der Zone „U“ wird ein Tagesticket für 8 € eingerichtet.

 

  1. Die Gebührenpflichtzeit an Parkscheinautomaten in der Zone „U“ und den Erweiterungen „J1“ und „W“ ist auf die Zeit von Mo - Fr von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Sa von 9 Uhr bis 14 Uhr festgesetzt. Auf eine Begrenzung der Höchstparkdauer in der Zone „U“ wird zugunsten der Besucher*innen und Kunden*innen verzichtet. Die Höchstparkdauer in der Zone „W“ auf maximal 2 Stunden wird beibehalten.

 

  1. Die Sonderparkberechtigung gilt von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

 

  1. Die Einrichtung der Bewohnerparkzone „U“ mit den Erweiterungen „J1“ und „W“ soll schnellstmöglich erfolgen.

 

  1. Die Einführung wird durch einen Informationsflyer für Bürger*innen begleitet.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs zu schaffen. Dazu erhält der Personal- und Verwaltungsausschuss eine gesonderte Vorlage.

 

  1. Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird auf 30,00 € festgesetzt.

 

  1. Dem Rat wird empfohlen, folgende Sonderparkberechtigung, analog zu allen Bewohnerparkzonen der Stadt Aachen zu beschließen:

a) Hauptwohnsitzler, die mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz fahren (Kennzeichenmitnahme möglich).

b) Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.

c) Hauptwohnsitzler, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

d)  Hauptwohnsitzler, die eine Ausbildung machen, ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

e) Hauptwohnsitzler, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen.

f)  Darüber hinaus erhalten Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat eine Ausnahmegenehmigung. Diese bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt:

  1. Sonderparkberechtigt werden:

a) Hauptwohnsitzler, die mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz fahren (Kennzeichenmitnahme möglich).

b) Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.

c) Hauptwohnsitzler, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

d)  Hauptwohnsitzler, die eine Ausbildung machen, ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

e) Hauptwohnsitzler, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen.

f) Darüber hinaus erhalten Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat eine Ausnahmegenehmigung. Diese bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

  1. Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird auf 30,00 € festgesetzt.
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Erläuterungen

Erläuterungen:

Sachstand:

Die Ergebnisse der Voruntersuchung zum Untersuchungsgebiet „U“ und die daraus resultierende Zonenabgrenzung wurden in den Sitzungen der Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 09.02.2022 und des Mobilitätsausschusses am 17.02.2022 vorgestellt und beraten.

 

Der Zuschnitt der Zone „U“ wurde mit der maximalen Ausdehnung von 1.000 m vom Amsterdamer Ring in Richtung Innenstadt geplant. Um eine flächendeckende Zonierung vom Außenring bis zur Schanz zu erreichen, werden die bestehenden, angrenzenden Zonen „J1“ und „W“ (siehe Anlage 2) gemäß Beschluss erweitert. Im Rahmen der Grenzziehung wurden alternative Zonenabgrenzungen und -erweiterungen aller angrenzenden Zonen „U“, „J1“, „W“ und „M“ geprüft.

Der durchschnittliche Auslastungsgrad der öffentlichen Parkstände für den beschlossenen Zonenzuschnitt beträgt ca. 70 %. Zu allen Erhebungszeiträumen ist der Anteil der „ortsfremden“ Kraftfahrzeuge höher als der Anteil der Kraftfahrzeuge von Bewohner*innen im Untersuchungsgebiet. Der Anteil der Dauer- und Mehrfachparker*innen liegt über das gesamte Untersuchungsgebiet und im Tagesmittel gesehen bei ca. 44 %.

Die Einführung einer Bewohnerparkzone kann dazu beitragen, dass die Parkraumnachfrage durch „ortsfremde“ Kraftfahrzeuge im Untersuchungsgebiet sinkt und somit die Chancen der Bewohner*innen auf einen freien öffentlichen Parkstand steigen. Dies ist insbesondere in den Morgen- und Abendstunden relevant, wenn die Bewohner*innen Zuhause sind. Zudem werden Park-Such-Verkehre sowie regelwidriges Parken reduziert.

 

Die Verwaltung wurde beauftragt, eine Planung zur Einrichtung der Bewohnerparkzone „U“ (Körnerstraße) sowie zu den Erweiterungen „J1“ (Junkerstraße) und „W“ (Weberstraße) zu erstellen und diese in einer Informationsveranstaltung für Bürger*innen vorzustellen.

 

Gebietscharakteristik:

Die geplante Zone „U“ (Körnerstraße) mit den Zonenerweiterungen „J1“ und „W“ (siehe Anlage 1) liegt im Süd-Westen der Aachener Innenstadt und hat eine maximale Ausdehnung von ca. 970 m. Sie wird grob durch die Straßen Morillenhang, Amsterdamer Ring, Hohenstaufenallee und Körnerstraße begrenzt und umfasst folgende Straßen und Straßenabschnitte:

          Barbarossaplatz

          Eichendorffweg

          Emmi-Welter-Straße

          Franziskusweg

          Haselsteig

          Hasselholzer Weg

          Hohenstaufenallee (ungerade Haus-Nr.  44 – 86 und gerade Haus-Nr.  39 - 65)

          Klemensstraße /

          Körnerstraße

          Limburger Straße

          Lütticher Straße (ungerade Haus-Nr.  41 - 163 und gerade Haus-Nr. 52 - 206)

          Moreller Weg

          Morillenhang (ungerade Haus-Nr. 13 - 71 und gerade Hausnr. 4 - 94)

          Sanatoriumstraße

          Weberstraße (gerade Hausnr. 42)

 

Die geplante Bewohnerparkzone „U“ ist vorwiegend durch eine reine Wohnnutzung mit Mehrfamilienhäusern, Reihen, Doppel- und Einfamilienhäusern geprägt. Zwischen der Lütticher Straße und dem Morillenhang befindet sich das Franziskuskrankenhaus als Außenstelle des Uniklinikums mit einer angeschlossenen Praxisklink und ein Seniorenzentrum. Des Weiteren befinden sich das Couvengymnasium, die Pfarrkirche Heilig Geist, ein Kindergarten und einzelne Dienstleistungs- und kleinere Handwerksbetriebe in der Zone.

 

Um den Anschluss an die im Nord-Westen gelegene Bewohnerparkzone „J1“ (Junkerstraße) zu gewährleisten, wird die bestehende Zone „J1“ um die folgenden Straßenabschnitte erweitert:

                Lütticher Straße (ungerade Haus-Nr. 1 - 39 und gerade Hausnr. 4 – 50, 50a),

                Morillenhang (ungerade Haus-Nr. 1 - 11 und gerade Hausnr. 2 - 4),

                Im Johannistal zwischen Morillenhang und Pottenmühlenweg.

 

Die Zonenerweiterung „J1“ ist durch eine Mischnutzung entlang der Lütticher Straße geprägt. Dort befindet sich ein vielfältiges Angebot an Dienstleistungs- und Nahversorgungsbetrieben. In den beiden Anliegerstraßen überwiegt die reine Wohnnutzung.

 

Der Anschluss an die bestehende Bewohnerparkzone „W“ (Weberstraße) im Nord-Osten erfolgt durch die Einbindung folgender Straßen und -abschnitte:

                Wichernstraße

                Weberstraße (ungerade Haus-Nr. 23 - 39 und gerade Hausnr. 26 - 40)

 

In der Zonenerweiterung „W“ überwiegt die reine Wohnnutzung mit mehrgeschossigen Wohnhäusern. Lediglich in der Wichernstraße befindet sich ein Kindergarten, ein Seniorenheim und ein Wohnheim.

 

 

Informationsformate für die Bürger*innen:

Alle in der Zone „U“ und den Erweiterungen „J1“ und „W“ gemeldeten Haushalte (ca. 1.700) wurden mittels eines Informationsflyers über die geplante Einrichtung der Zone „U“ sowie den Erweiterungen der Zone „J1“ und „W“ informiert und eingeladen, sich an dem Planungsprozess zu beteiligen. Die Verwaltung stellte die Planung in zwei unterschiedlichen Formaten zur Verfügung, so dass die Bürger*innen das für sie beste Informationsmedium auswählen konnten. Die Inhalte wurde sowohl als vertonte und verschriftlichte Präsentation im Internet als auch als Druckerzeugnis, das im Foyer des Verwaltungsgebäudes am Marschiertor ausgelegt war, angeboten. Pläne und ausführliche Erläuterungen zur Planung und Einrichtung der Bewohnerparkzone standen im Zeitraum vom 16. bis 31.05.22 und im Internet auch noch darüber hinaus für Interessierte zur Verfügung.

 

Für ein Feedback, Hinweise und Rückfragen aus der Bürgerschaft stand neben einer direkten Ansprechpartnerin und einer projektspezifischen Mailadresse, auch ein eigens für die Bürgerbeteiligung konzipierter Fragebogen bereit. Dieser bot die Möglichkeit, ein Meinungsbild aus der Bevölkerung einzuholen und individuelle Rückmeldungen zur Planung abzugeben.

 

Bis zum 01.08.2022 wurden insgesamt 98 Rückmeldungen der Bürger*innen zur Einrichtung der Zone aufgenommen, 44 davon waren telefonische und schriftliche Anmerkungen. Beigefügt war auch eine Unterschriftenliste mit 56 Unterschriften von Mitarbeiter*innen und Besucher*innen einer sozialen Einrichtung. Darüber hinaus haben weitere 76 Personen den Online-Fragebogen ausgefüllt und 54 davon eine individuelle Stellungnahme verfasst (Anlage 3).

Insgesamt betrachtet wird die Einrichtung der Bewohnerparkzone „U“ von den Bewohner*innen eher befürwortet bis neutral gesehen. Gleichzeitig wurden konstruktive Anmerkungen in den Planungsprozess eingebracht. Seitens der Arbeitgeber*innen, Arbeitnehmer*innen und Besucher*innen wird die Einrichtung der Zone abgelehnt bzw. alternativ Parkplätze für Langzeitparker*innen gewünscht.

 

Neben den Grundsatzfragen zum Verfahren wurden folgende wesentliche inhaltliche Themen in den Bürgereingaben formuliert:

  • Änderung der Zonengrenzen „U“ und „W“
  • Wegfall von Parkplätzen und Schaffung von Alternativen für Anwohner*innen und Arbeitnehmer*innen
  • Sichtbeziehungen und weitere planerische Fragestellungen
  • Ausnahmeregelung für Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen
  • Parkausweise für Besucher*innen (Langzeitparken)
  • Höchstparkdauer und Tagesticket
  • Ausnahmeregelung für Wohnwagenbesitzer

 

Änderung der Zonengrenzen

Insgesamt gab es 24 Eingaben mit dem Wunsch einer anderen Zone zugeordnet zu werden. Besonders hoch war die Anzahl der Eingaben aus der Weberstraße. 22 Eingebende wünschen die Zuordnung zur Zone „U“ statt wie geplant zur Zone „W“, da sie heute primär die Bereiche Barbarossaplatz und Körnerstraße zum Parken nutzen. Zudem wird befürchtet, dass die vorhandenen Parkplätze im Abschnitt Weberstraße zwischen Körnerstraße und Bahnüberführung für die Bewohnenden der Weberstraße nicht ausreichen und weite, unnötige Wege, aufgrund des bestehenden Durchfahrtsverbotes ab der Bahnüberführung, entstehen. Die Durchfahrtsbeschränkung wird von den Bewohner*innen positiv wahrgenommen.

 

Aus der Zonenerweiterung „J1“ wurden zwei Eingaben mit dem Wunsch einer Zonenzuordnung „U“ aufgenommen.

 

Wegfall von Parkplätzen und Schaffung von Alternativen

Die Reduzierung von Parkplätzen im Bereich Eichendorffweg, Limburger Straße, Sanatoriumstraße und Morillenhang wurde von den Eingebenden kritisiert und alternative wohnungsnahe Parkmöglichkeiten gefordert.

 

Sichtbeziehungen und weitere planerische Fragestellungen 

Es wurde auf die eingeschränkte Sicht beim Einfahren in die Lütticher Straße aus dem Moreller Weg und der Sanatoriumstraße hingewiesen, die durch die am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeuge entsteht. Auch der Wunsch einer Einbahnstraßenregelung im Hasselholzer Weg wurden thematisiert.

 

Ausnahmeregelung für Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen

Arbeitnehmer*innen des Couvengymnasiums, des Kindergartens Heilig Geist und des Franziskushospitals, die beruflich und durch den Schichtdienst auf ein Fahrzeug angewiesen sind, wiesen auf eine starke Benachteiligung durch die geplante Bewirtschaftung mittels Parkscheinautomaten in Bewohnerparkzonen hin. Auch verwies eine Pflegeeinrichtung auf soziale Folgen für die Bewohner*innen, wie geringere Pflegeunterstützung durch Angehörige, weniger Besuche durch Freunde und wegfallende externe Dienstleistungsangebote (Frisör, Fußpflege etc.). Alle wünschen sich ein preislich vertretbares Angebot für Arbeitnehmer*innen.

 

Parkausweise für Besucher*innen

Es wurde der Wunsch formuliert, keine Bewirtschaftung und keine Höchstparkdauer für Besucher*innen von Anwohner*innen zu planen und die Möglichkeit von Besucherparkausweisen zu prüfen.

 

Höchstparkdauer und Gebührenpflichtzeit

Die Bewohnerparkzone „U“ befindet sich in der Tarifzone II. In dieser Zone beträgt die Parkgebühr 0,50 €/30 Min. (1 €/Stunde). Der APAG-Parkplatz am Franziskushospital kostet 1,50 €/Stunde, ist also deutlich teurer als das Parken im öffentlichen Raum. Eine Lenkungswirkung der Besucher*innen des Franziskushospitals und des Ärztehauses zum APAG-Parkplatz wird seitens der Eingebenden nicht gesehen und deshalb eine Höchstparkdauer gewünscht. Gleichzeitig wurde gewünscht, die Gebührenpflichtzeit auf Montag – Freitag zu begrenzen.

 

Ausnahmeregelung für Wohnwagenbesitzer*innen

Wohnwagen und Anhänger sind keine Fahrzeuge mit eigenem Motor, deshalb erhalten sie keinen Bewohnerparkausweis. Wohnwagenbesitzer*innen müssen demnach einen Parkschein für das Abstellen innerhalb einer Bewohnerparkzone lösen. Da das Be- und Entladen in der Regel zwei bis drei Tage dauert wird eine Ausnahmeregelung seitens der Bewohner*innen gewünscht.

 

Planung

Die von den Bürger*innen eingebrachten Hinweise und Anmerkungen zur Planung flossen in den weiteren Arbeitsprozess ein.

 

Anpassung der Zonengrenze

Die Zonengrenze „U“ wurde mit dem Start der Bearbeitung Anfang 2021 überprüft. Eine größere Zone zwischen Schanz und Außenring ist aufgrund rechtlicher Vorgaben, einer maximalen Ausdehnung von 1.000 m, nicht möglich. Deshalb wurde die Zone „U“ vom Außenring in Richtung Schanz mit maximaler Ausdehnung geplant und gleichzeitig die angrenzenden Zonen „J1“ und „W“ so ausgeweitet, dass ein flächendeckendes Bewohnerparkgebiet entsteht. Für die Zuordnung der unteren Weber- und Wichernstraße wurde sowohl die Erweiterung der Zone „M“, „J1“ und „W“ geprüft. Die Straßen konnten jedoch wegen des rechtlich einzuhaltenden Ausdehnungsradius nur der Zone „W“ zugeordnet werden. Bei den Zonen „U“, „J1“ und M“ lagen die Weber- und Wichernstraße außerhalb des 1.000 m Radius. Durch die Durchfahrtsbeschränkung auf der Weberstraße in Höhe der Brücke wird dieser Straßenabschnitt jedoch bei der Erreichbarkeit der übrigen Zone „W“ eingeschränkt. Motorisierte Fahrzeuge dürfen wegen des bestehenden Durchfahrtverbots nicht in Richtung Boxgraben verkehren. Die Bewohner*innen müssen, wenn Sie keinen Parkplatz auf dem Abschnitt Weberstraße finden zwingend über die Hohenstaufenallee/Limburger Straße/Lütticher Straße oder Hohenstaufenallee/Mozartstraße zu ihrer Zone „W“ fahren. Eine Verschiebung oder Aufhebung der Durchfahrtsbeschränkung wird im Hinblick auf die Durchgangsverkehre in Richtung Boxgraben nicht empfohlen. 

 

Auf Grundlage der Erhebungsdaten und anschließenden Zonierung ist die Verwaltung davon ausgegangen, dass die zur Verfügung stehenden öffentlichen Parkplätze in der unteren Weberstraße und Wichernstraße für die Bewohner*innen in diesen Straßenabschnitten ausreichen. Denn zu diesem Zeitpunkt war das Parken auf 19 Fahrbahnrandparkplätzen in der Wichernstraße zulässig. Nach einer Begehung der Straße durch die Straßenverkehrsbehörde und der Feuerwehr im Frühjahr 2022 wurde das bis dahin praktizierte Fahrbahnrandparken unterbunden, da eine Befahrung durch Feuerwehrfahrzeuge (Lösch- und Hubrettungsfahrzeuge) bei gleichzeitigem Fahrbahnrandparken (Restfahrbahnbreite von 2,50 m) nicht möglich. Und somit die Erreichbarkeit aller anliegenden Häuser, u.a. das Wohnheim der Diakonie, das Alten- und Pflegeheim durch die Feuerwehr nicht gewährleistet werden kann. Es verbleiben deshalb nur 5 Senkrechtparkplätze am Ende der Wichernstraße.

Um die Anbindung der unteren Weberstraße und der Wichernstraße an die bestehende Zone „W“ zu erhöhen, Park-Suchverkehre und weite Fahrwege zu vermeiden wäre eine Erweiterung der Zone „W“ um die Nebenfahrbahn Barbarossaplatz (Hausnr. 1-3), Hohenstaufenallee (Hausnr. 2 - 30) und die Sackgasse Mariabrunnstraße möglich und wird von der Verwaltung empfohlen (Anlage 4). Diese Straßenabschnitte sind derzeit der Zone „M“ zugewiesen. Das Parkplatzangebot entlang der Hohenstaufenallee wird augenscheinlich nicht ausgeschöpft und könnte die Bedarfe aus der Zone „W“ abmildern.

 

Die Zuordnung des oberen Morillenhang und des Straßenabschnitts Im Johannistal zur Zone „U“ wurde geprüft. Im Hinblick auf die ganzheitliche Erschließung und Reduzierung von Park-Suchverkehren wird weiterhin die Zuweisung der Straßenabschnitte zur Zone „J1“ empfohlen.

 

Wegfall von Parkplätzen

Mit der Planung der Bewohnerparkzone ist die Parkordnung im Hinblick auf gefasste Beschlüsse, wie z.B. den Grundsatzbeschluss zum Gehwegparken, notwendige Restfahrbahnbreiten, Feuerwehraufstellflächen, Schleppkurven; Freiräumung von Durchwurzelungsstandorten etc. überprüft worden. Nicht angeordnetes aufgeschultertes Parken auf den Gehwegen Barbarossaplatz, Haselsteig, Klemensstraße, Limburger Straße, Morillenhang und Sanatoriumstraße wird da, wo möglich auf die Fahrbahn verlagert. Aufgrund der zum Teil geringen Fahrbahnquerschnitte ist das Parken dann nicht mehr beidseitig möglich, so dass Parkplätze zugunsten besser nutzbarer Gehwege entfallen. Unter Berücksichtigung der Zu- und Ausfahrten, der Straßenneigung sowie der Fahrgeschwindigkeit in den Wohnstraßen wird das Parken alternierend angeordnet und die dann maximal mögliche Anzahl an Parkplätzen geplant. Darüber hinaus werden die beiden Parkstreifen entlang der Hohenstaufenallee zur Kompensierung der entfallenden Parkplätze in die Bewohnerparkzone „U“ einbezogen. Besonders für den Eichendorffweg und die Limburger Straße stellt die Hohenstaufenallee eine mögliche Parkalternative dar.

 

Das geduldete aufgeschulterte Gehwegparken gegenüber den Schrägparkplätzen im Bereich Hohenstaufenallee Hausnr. 44 – 50 entfällt und das beidseitige Gehwegparken im Einmündungsbereich Hohenstaufenallee wird auf der Fahrbahn angeordnet.

 

Im Eichendorffweg wird das Parken ganz unterbunden, da die Fahrbahn sehr schmal und die Befahrung durch Feuerwehrfahrzeuge beim Fahrbahnrandparken nicht möglich ist. Durch abgestellte Fahrzeuge im Eichendorffweg kann die Erreichbarkeit der Wohnhäuser durch die Feuerwehr nicht gewährleistet werden, aus Gründen der Sicherheitsprävention ist der Verzicht auf die Parkplätze notwendig.

 

Im Haselsteig wird das derzeitige aufgeschulterte Gehwegparken ebenfalls am Fahrbahnrand angeordnet und somit die Bewegungsflächen für Großfahrzeuge freigehalten. Zudem wird ein absolutes Halteverbot donnerstags von 6 bis 14 Uhr im Wendehammer für den Entsorger eingerichtet.

 

Das bisher geduldete beidseitige Gehwegparken in der Klemensstraße wird am Fahrbahnrand und im Hinblick auf die Gefällelage in Richtung Hohenstaufenallee alternierend angeordnet. Der Gehweg wird so für den Fußverkehr freigehalten.

 

In der Limburger Straße wird derzeit auf der westlichen Straßenseite im Straßenbegleitgrün geparkt. Auf der östlichen Straßenseite ist das aufgeschulterte Gehwegparken angeordnet. In der Realität wird jedoch auch dort zwischen den Bäumen geparkt. Um eine weitere Beschädigung der Baumwurzeln zu verhindern soll das Parken im Seitenbereich unterbunden und auf der Fahrbahn eingerichtet werden. Hierzu soll ein absolutes Halteverbot (Zeichen 283 StVO) in Kombination mit dem Zusatzzeichen „Parken nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt“ (Zeichen 1053-30 StVO) angeordnet werden. Die Parkstände sollen mittels Markierung gekennzeichnet werden. Die Restfahrbahnbreite bei einseitig angeordnetem Parken beträgt rund 4,80 m. Im Hinblick auf das Gefälle in Richtung Hohenstaufenallee und zur Reduzierung der Geschwindigkeit sollen die Parkstände alternierend angeordnet werden.

 

Ebenso wird das aufgeschulterte, nicht angeordnete Gehwegparken im Morillenhang unterbunden und an den Fahrbahnrand gelegt. Aufgrund des geringen Fahrbahnquerschnitts und im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit und den Verkehrsfluss wird das Parken alternierend angeordnet.

 

In der Sanatoriumstraße wird zukünftig das aufgeschulterte Gehwegparken vor Hausnummer 1 – 3 unterbunden und Fahrbahnrandparken angeordnet. Dies kommt insbesondere dem viel begangenen Schulweg von und zum Couven-Gymnasium zu Gute.

 

Sichtbeziehungen und weitere planerische Fragestellungen 

Die Sichtverhältnisse beim Verlassen des Moreller Weges und der Sanatoriumstraße in die Lütticher Straße wurden überprüft. Zur Verbesserung der Sichtbeziehungen werden auf der Lütticher Straße im Einmündungsbereich Moreller Weg Fahrradbügel aufgestellt. In der Ausfahrt Sanatoriumstraße wird ein Parkstand reduziert um eine Aufstellmöglichkeit für den ausfahrenden Kfz-Verkehr zu schaffen und die Sichtverhältnisse zu verbessern.

 

Ebenso wurde die Einrichtung einer Einbahnstraße des Hasselholzer Weges in Richtung Amsterdamer Ring geprüft. Diese wird im Hinblick auf die entstehenden höheren Geschwindigkeiten des Einrichtungsverkehrs, der entstehenden Umwegefahrten der Bewohner*innen und der schwierigeren Orientierung für Besucher*innen seitens der Verwaltung nicht empfohlen.

 

 

Ausnahmegenehmigung für Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen

Eine Ausnahmegenehmigung für Arbeitgeber*innen in Bewohnerparkzonen wird regelmäßig bei Einrichtung neuer Zonen durch die in den Zonen ansässigen Institutionen, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe gefordert. Gemäß § 46 der StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, wie u.a. von der Anordnung von Bewohnerparkzonen, genehmigen. Dabei sind die näheren Bestimmungen, wie die Festlegung des Berechtigtenkreises im Einzelnen zu prüfen, gesondert zu formulieren und dürfen dem übergeordneten Ziel, die Bevorrechtigung der Bewohner*innen, nicht widersprechen. Zudem sollte eine Ausnahmeregelung, im Sinne einer einheitlichen Lösung für alle Bewohnerparkzonen und dem Gleichheitsprinzip, für die Gesamtstadt gelten. 2019 wurde im Rahmen eines Pilotprojektes im Frankenberger Viertel der Berechtigtenkreis geprüft. Dabei konnte aufgezeigt werden, dass durch die hohe Anzahl von Arbeitnehmer*innen in diesem Quartier das primäre Ziel, die Bevorrechtigung der Bewohner*innen, gefährdet war.

 

Vor dem aufgezeigten Hintergrund sieht die Verwaltung keine Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen in der Zone „U“. Die Stadt Aachen unterstützt Arbeitgeber*innen gerne und bietet zusammen mit der Industrie- und Handelskammer Beratungsgespräche im Rahmen eines betrieblichen Mobilitätsmanagement an, um den Kreis der Jobticket-Bezieher auszuweiten.

 

Ausgleichsflächen und alternative Mobilitätsangebote

Alternative Mobilitätsangebote für Beschäftigte in der Zone „U“ stehen durch den öffentlichen Nahverkehr (Haltepunkt Schanz, starke Busbedienung Lütticher Straße, weitere Busverkehre in der Hohenstauffenallee) sowie sharing-Angebote zur Verfügung. Es stehen eine Velo-City und Car-Sharing-Stationen für die Bewohner*innen der Zone „U“ an der Lütticher Straße zur Verfügung. Die Bewohnerparkbereiche sind über die Lütticher Straße, (Linien 4 und 24) und Hohenstaufenallee (Linie 43) angebunden und weisen eine gute ÖPNV-Anbindungen auf.

 

Wie bereits beschrieben berät die Stadt Unternehmen und Beschäftigte im Rahmen des betrieblichen Mobilitätsmanagements. Anfragen werden vom Projektteam #AachenMooVe! entgegengenommen, eine kostenlose Mobilitätsanalyse von Unternehmen angeboten.

 

Darüber hinaus wird der Ausbau des Radwegenetzes kontinuierlich betrieben um die Nutzung des Fahrrads als weitere umweltfreundliche und klimaschonende Alternative zu attraktivieren.

 

Zusätzliche Flächen für das Abstellen von Kraftfahrzeugen stehen außerdem im erreichbaren Umfeld auf dem Parkplatz an der Herman-Löns-Allee kostenfrei zur Verfügung.

 

Parkausweise für Besucher*innen

Es wurde der Wunsch nach Einführung von Parkausweisen für Besucher*innen zu deren finanzieller Entlastung geäußert. Die StVO sieht in Bewohnerparkgebieten keine Besucherparkausweise vor; diese lassen sich wegen der Unbestimmtheit des Personenkreises auch nicht durch eine Ausnahme genehmigen.

 

Ausnahmegenehmigung für Wohnwagenbesitzer*innen

Die StVO sieht keine Bewohnerparkausweise für Fahrzeuge ohne Zugmaschine vor. Für Anhänger muss ein Parkticket gezogen werden. Auch durch das Ankoppeln von Wohnwagen oder Anhängern an Kfz entfällt die Parkscheinpflicht nicht. Wegen der Unbestimmtheit des Be- und Entladezeitraums kann dies auch nicht durch eine Ausnahme genehmigt werden.

 

Tagesticket

Um dem Wunsch nach einer kostengünstigen Besucherparklösung oder auch einem zeitunabhängigen Be- und Entladen von Wohnwagen nachzukommen, könnte ein Tagesticket zu einem Preis von 8,00 €, wie in Zone „V“ (Viktoriaallee) und dem APAG-Parkplatz des Uniklinikums, angeboten werden. Aus Erfahrung mit der Bewohnerparkzone „BU2“ (Viehhofstraße) ist bekannt, dass die Nachfrage des Tagestickets, trotz der dort vorhandenen Besucher*innen und Arbeitnehmer*innen des Marienhospitals gering ist und somit grundsätzlich keinen Widerspruch zu dem primären Ziel einer Bevorrechtigung der Bewohner*innen darstellt.

 

Um die rechtlichen Voraussetzungen zum Angebot des Tagestickets zu schaffen, ist es notwendig, die Parkgebührenordnung entsprechend anzupassen. Hierzu muss in § 2 Absatz 3 der Parkgebührenordnung neu hinzugefügt, dass in der Tarifzone II im Bereich Bewohnerparkzone „U“ (Körnerstraße) ein Tagesticket zu 8,00 € durch Verkehrsanordnung ermöglicht werden soll.

 

Höchstparkdauer

Durch die Einführung einer Höchstparkdauer im öffentlichen Straßenraum wird das Parken für Besucher*innen aller Zielpunkte unattraktiv. Bisher ist in der Tarifzone II nur in der angrenzenden Zone „W“ und der Zone „BU1“, nahe dem Hauptbahnhof eine Höchstparkdauer auf 2 Stunden festgelegt. Dadurch wird das Langzeitparken unterbunden und ein höherer Umschlag der Parkvorgänge generiert. Alle auswärtigen Besucher*innen ebenso wie Angehörige von Anwohner*innen, Arbeitnehmer*innen und Kund*innen innerhalb des Gebietes dürfen ihr Kfz dann ebenfalls maximal 2 Stunden im öffentlichen Straßenraum parken. In den anderen 14 Zonen „BU2“, „BU3“, „E“, „E2“, „M“, „N“, „T", „Ost 2", „O", „J1", „K", „KU“, „V“ und „Z“ der Tarifzone II wurde keine Höchstparkdauer umgesetzt und gute Erfahrungen mit dieser Lösung gemacht. Die Verwaltung empfiehlt daher im Hinblick auf die Besucher*innen und Angehörigen der Bewohner*innen keine Höchstparkdauer festzulegen.

Die Notwendigkeit einer Höchstparkdauer und das Angebot eines Tagestickets können im Rahmen der Evaluation nachträglich überprüft werden.

 

Gebührenpflichtzeit

Die Zone „U“ liegt außerhalb des Alleenrings in der Tarifzone II. Die Gebührenpflichtzeit dieser Tarifzone II ist montags bis freitags von 9 bis 19 Uhr und samstags von 9 bis 14 Uhr. Eine Reduzierung der Gebührenpflichtzeit auf Montag bis Freitag wird seitens der Verwaltung nicht empfohlen, da es am Wochenende zu Verlagerungen aus den angrenzenden Zonen „J1“, „M“ und „W“ kommen könnte

 

Parkgebühren

Die Parkgebühren im öffentlichen Straßenraum sollen analog der Parkgebührenordnung für die Tarifzone II (außerhalb Alleenring bis Stadtgrenze) derzeit 0,50 € für die ersten 30 Minuten, jede weitere 30 Minuten 0,50 €, gelten. Der Mindesteinwurf beträgt 0,50 €.

 

Beschilderung

Zone „U“:  Die Beschilderung der Lütticher Straße zwischen Amsterdamer Ring und Verlängerung Körnerstraße und der Hohenstaufenallee zwischen Amsterdamer Ring und Barbarossaplatz erfolgt mit dem Verkehrszeichen 314 StVO und dem Zusatzschild "Zone U mit Parkschein". Die übrigen Wohnstraßen werden an den Ein- und Ausgängen mit dem Verkehrszeichen 290/292 StVO (analog der 30 km/h-Zonen) und dem Zusatzschild "mit Parkschein frei" ausgeschildert.

 

Zone „J1“: Die Beschilderung der Lütticher Straße Verlängerung Körnerstraße und der An der Schanz erfolgt mit dem Verkehrszeichen 314 StVO und dem Zusatzschild "Zone J1 mit Parkschein". Die Wohnstraßen Morillenhang und Im Johannistal werden an den Ein- und Ausgängen mit dem Verkehrszeichen 290/292 StVO mit dem Zusatzschild "mit Parkschein frei" ausgeschildert (analog der 30 km/h-Zonen).

 

Zone „W“: Die Beschilderung der Wohnstraßen werden an den Ein- und Ausgängen mit dem Verkehrszeichen 290/292 StVO mit dem Zusatzschild "mit Parkschein frei" ausgeschildert (analog der 30 km/h-Zonen).

Bei der Verlegung der Zonengrenze gemäß Verwaltungsvorschlag (siehe Absatz Anpassung Zonengrenze, Anlage 4) wird das Zusatzschild „Zone M mit Parkschein“ unter dem Verkehrszeichen 314 auf dem nördlichen Straßenabschnitt Hohenstaufenallee durch das Schild „Zone W mit Parkschein“ ersetzt.

 

Mit Hilfe von Hinweisschildern mit Pfeil und dem Text "Parkscheinautomat" soll bei Bedarf auf die Standorte der Parkscheinautomaten hingewiesen werden.

 

Berechtigtenkreis

Einen Bewohnerparkausweis erhalten, analog zu allen Bewohnerparkzonen der Stadt Aachen, Bewohner*innen, die in der Bewohnerparkzone “U” ihren Hauptwohnsitz haben und darüber hinaus folgende Kriterien erfüllen:

a) mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz fahren (Kennzeichenmitnahme möglich)

b) ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen

c) an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

d) eine Ausbildung machen, ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird

e) ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen

 

Darüber hinaus sollen Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in der Bewohnerparkzone „M“ hat, eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Diese bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

Bewohner*innen erhalten nur einen Bewohnerparkausweis pro Person.

 

Kosten

Zur Einrichtung der Bewohnerparkzone "U" und den Erweiterungen „J1“ und „W“ wurden Parkscheinautomaten- und die Beschilderungskosten in Höhe von ca. 186.000 Euro kalkuliert. Ausreichende Mittel stehen im Haushalt im PSP-Element 5-120202-900-00100-300-1 "Einrichtung Bewohnerparken" zur Verfügung.

 

Überwachungskräfte

Für das Stellenplanverfahren 2023 hat der Fachbereich Sicherheit und Ordnung für das Bewohnerparken (bereits eingeführte und zum Jahresende ausstehende Zonen) insgesamt 14 neue Stellen beantragt. Weitere 6 Stellen wurden wie folgt allgemein begründet: Für die Verstärkung der Verkehrsüberwachung in nicht bewirtschafteten Bereichen, welche nachweislich stark frequentiert sind, sich im Rahmen der Verkehrswende entwickelt haben oder als Gefahrenstellen im Stadtgebiet bekannt sind, ist zwecks Sicherstellung einer flexiblen, mobilen und bedarfsorientierten Einsatzplanung von einem Stellenbedarf von 6 Stellen mit 30 Stunden Wochenarbeitszeit auszugehen.

 

Grundsätzlich ließe sich der für die Zone "U" mit den Erweiterungen "J1" und "W" erforderliche Personalbedarf zunächst (teilweise) über die 6 zusätzlichen Stellen abdecken, führt jedoch zu einer erheblichen Verringerung der vorbeschriebenen notwendigen Schwerpunktkontrollen, zumal ohnehin die langfristige Aufstockung solcher Stellen (auch mit der Überwachungsnotwendigkeit gemäß IKSK) zu prüfen ist.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass hinsichtlich der erforderlichen Überwachung des ruhenden Verkehrs für die Zone "U" mit den Erweiterungen "J1" und "W" die Schaffung von weiteren Stellen zwingend notwendig wird. Die konkreten Stellenbedarfe sollen im Stellenplan für das Jahr 2024 durch Fachbereich Sicherheit und Ordnung berücksichtigt und in Abstimmung mit dem Fachbereich Personal, Organisation, E-Government und Informationstechnologie geprüft werden.

 

Verwaltungsvorschlag:

Die Verwaltung schlägt vor:

  1. Die Zonengrenzen „U“, „J1“, „W“, und „M“ werden mit der zusätzlichen Ergänzung Zone „W“ (gemäß Anlage 4) festgelegt. Der dargestellte Bereich (Anlage 6) wird als Bewohnerparkzone "U" eingerichtet. Die Zonenerweiterung „J1“ wird gemäß Anlage 8 ausgeweitet und die Zonenerweiterung „W“ erfolgt gemäß Anlage 10.

 

  1. Im Bewohnerparkbereich „U“ und den Erweiterungen „J1“ und „W“ werden alle im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkstände mit Parkscheinbenutzungspflicht belegt, mit Ausnahme von Parkplätzen, die als Behindertenparkplätze oder zum Liefern und Laden ausgeschildert sind. Die Bewohner*innen mit Bewohnerparkausweis "U" werden von der vorgegebenen Parkgebühr befreit.

 

  1. Die folgenden Straßen werden als Bewohnerparkzone „U“ mit dem Zeichen 290 StVO und dem Zusatz „mit Parkschein frei“ ausgeschildert:
  • Eichendorffweg
  • Emmi-Welter-Straße
  • Franziskusweg
  • Haselsteig
  • Hasselholzer Weg
  • Klemensstraße
  • Körnerstraße
  • Limburger Straße
  • Moreller Weg
  • Morillenhang (ungerade Haus-Nr. 13 - 71 und gerade Hausnr. 4 - 94)
  • Sanatoriumstraße

 

 Die Parkstände auf der

  • Hohenstaufenallee (ungerade Haus-Nr.  44 – 86 und gerade Haus-Nr.  39 - 65)
  • Lütticher Straße (ungerade Haus-Nr.  41 - 163 und gerade Haus-Nr. 52 - 206)

 sind mit der Positivbeschilderung StVO Zeichen 314 mit Zusatz „Zone U mit Parkschein“ zu versehen.

 

  1. Die Bewohnerparkzone „J1“ wird zusätzlich um die folgenden Straßen mit dem Zeichen 290 StVO und dem Zusatz „mit Parkschein frei“ erweitert und ausgeschildert:
  • Morillenhang (ungerade Haus-Nr. 1 - 11 und gerade Hausnr. 2 - 4),
  • Im Johannistal zwischen Morillenhang und Pottenmühlenweg.

 

 Die Parkstände auf der Lütticher Straße (ungerade Haus-Nr. 1 - 39 und gerade Hausnr. 4 – 50, 50a) sind mit der Positivbeschilderung StVO Zeichen 314 mit Zusatz „Zone J1 mit Parkschein“ zu versehen.

 

  1. Die Bewohnerparkzone „W“ wird zusätzlich um die folgenden Straßen mit dem Zeichen 290 StVO und dem Zusatz „mit Parkschein frei“ erweitert und ausgeschildert:
  • Barbarossaplatz (ungerade Hausnr. 1 – 3)
  • Mariabrunnstraße (zwischen Hohenstaufenallee und Bahn)
  • Wichernstraße
  • Weberstraße (ungerade Haus-Nr. 23 - 39 und gerade Hausnr. 26 - 42)

 

 Die Parkstände auf der

  • Hohenstaufenallee (gerade Hausnr. 2 – 30) und
  • Mariabrunnstraße (zwischen Hohenstaufenallee und Bahn)

 sind mit der Positivbeschilderung StVO Zeichen 314 beschildert und zukünftig mit dem Zusatz „Zone W mit Parkschein“ zu versehen.

 

  1. Die Höhe der Parkgebühren richtet sich nach der Parkgebührenordnung der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung.

 

  1. In der Zone „U“ wird ein Tagesticket für 8 € eingerichtet.

 

  1. Die Gebührenpflichtzeit an Parkscheinautomaten in der Zone „U“ und den Erweiterungen „J1“ und „W“ ist auf die Zeit von Mo - Fr von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Sa von 9 Uhr bis 14 Uhr festgesetzt. Auf eine Begrenzung der Höchstparkdauer in der Zone „U“ wird zugunsten der Besucher*innen und Kunden*innen verzichtet. Die Höchstparkdauer in der Zone „W“ auf maximal 2 Stunden wird beibehalten.

 

  1. Die Sonderparkberechtigung gilt von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

 

  1. Die Einrichtung der Bewohnerparkzone „U“ mit den Erweiterungen „J1“ und „W“ soll schnellstmöglich erfolgen.

 

  1. Die Einführung wird durch einen Informationsflyer für Bürger*innen begleitet.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs zu schaffen. Dazu erhält der Personal- und Verwaltungsausschuss eine gesonderte Vorlage.

 

  1. Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird auf 30,00 € festgesetzt.

 

  1. Sonderparkberechtigt werden, analog zu allen Bewohnerparkzonen der Stadt Aachen:

a) Hauptwohnsitzler, die mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz fahren (Kennzeichenmitnahme möglich).

b) Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.

c)  Hauptwohnsitzler, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

d)   Hauptwohnsitzler, die eine Ausbildung machen, ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

e)  Hauptwohnsitzler, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen.

f)    Darüber hinaus erhalten Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat eine Ausnahmegenehmigung. Diese bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

PSP-Element 5-120102-900-00100-300-1 „Einrichtung Bewohnerparken“

Investive Auswirkungen

Ansatz

2022*

Fortgeschriebener Ansatz 2022

Ansatz 2023 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

455.216,59

455.216,59

990.000

990.000

0

0

Ergebnis

455.216,59

455.216,59

990.000

990.000

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

PSP-Element 4-120202-921-9 „Einrichtung Bewohnerparken“

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2022

Fortgeschriebener Ansatz 2022

Ansatz 2023 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

30.000

30.000

90.000

90.000

0

0

Ergebnis

30.000

30.000

90.000

90.000

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

*Haushaltsansatz 2022 i.H.v. 330.000 € zzgl. Ermächtigungsübertragung aus dem Haushaltsjahr 2021 i.H.v. 125.216,59 €

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

X

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

Begründung:

Aus vergleichbaren Bewohnerparkzonenprojekten und deren Evaluation in den vergangenen Jahren, wie z.B. Zone „BU2“, „BU3“, „E“, „E2“, „T“, „V“ und „Z“ kann nachgewiesen werden, dass die Einrichtung einer Bewohnerparkzone zur Entlastung der Parkplatzsituation in einem definierten Bereich beiträgt und der hohen Auslastung der Parkplätze im öffentlichen Raum entgegenwirkt.

 

Dabei wird die Parkraumnachfrage durch gebietsfremde Personen deutlich reduziert. Entsprechend erhöhen sich die Chancen für Bewohner*innen im unmittelbaren Wohnumfeld einen Parkplatz zu finden. Dadurch entstehen weniger Park-Such-Verkehre innerhalb der Zone, was wiederum zu einer Reduzierung der Schadstoffemissionen beiträgt. Außerhalb der Bewohnerparkzone kann es durch mögliche Verlagerungseffekte jedoch zu einer Erhöhung der Park-Such-Verkehre kommen, so dass im Hinblick auf die Gesamtstadt die Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz nicht eindeutig ist.

Reduzieren

Anlagen

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