Entscheidungsvorlage - B 03/0009/WP15-3

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Planungsausschuss:

 

Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass der Denkmalbereichssatzung „In den Heimgärten“.

 

 

 

Rat der Stadt:

 

Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlagen zur Kenntnis.

Der Rat der Stadt beschließt nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Anregungen und Bedenken der Bürgerinnen und Bürger, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.

Darüber hinaus beschließt er die als Anlage beigefügte Denkmalbereichssatzung „In den Heimgärten“.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Bereits in der Vorlage Nr. B 03/0009/WP15 für die Bezirksvertretung Aachen-Mitte  am 10.11.2004 wurde darüber berichtet, dass nach rechtlicher Prüfung der zur Genehmigung vorgelegten Satzungsunterlagen durch die Aufsichtsbehörde festgestellt wurde, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Satzung in einigen Passagen umzuformulieren und außerdem der Satzungsbeschluss für die Denkmalbereichssatzung „In den Heimgärten“ durch den Rat der Stadt  neu zu fassen sei. Die geänderten Passagen sind im neuen Satzungsentwurf durch Fettdruck kursiv gekennzeichnet. Die seinerzeit vom Rat beschlossene Satzung liegt ebenfalls zur Kenntnis bei. Die Gründe für diese Forderung liegen in der Aufarbeitung der verschiedenen Eingaben im Rahmen der Offenlagetermine. Im vorliegenden Fall hat der Planungsausschuss die zur ersten Offenlage vorgebrachten Bedenken und Anregungen, die nicht berücksichtigt werden konnten zurückgewiesen, sodass diese im weiteren Verfahren unberücksichtigt blieben.  Der Rat hat in seinem Satzungsbeschluss somit formal nur die während der erneuten Offenlage vorgebrachten Belange abgewogen. Dies ist nach der geltenden Rechtsprechung nicht zulässig. Die Prüfung der eingereichten Bedenken und Anregungen ist Bestandteil der Abwägung. Die abschließende Entscheidung darüber ist dem Satzungsbeschluss vorbehalten. Dem Rat der Stadt sind hiernach alle Bedenken und Anregungen, die im Rahmen der Offenlagetermine eingereicht wurden, vorzulegen. Ausschließlich der Rat ist nach Auffassung der Rechtsprechung das legitimierte Gremium, alle Bedenken und Anregungen im Rahmen des Abwägungsprozesses zu bewerten und auf dieser Grundlage den Satzungsbeschluss zu fassen. Werden die vorgebrachten Bedenken und Anregungen dem Rat vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein, liegt ein  Ermittlungsfehler im Vorgang der Abwägung vor.

 

Aus vorstehenden Gründen wird von der Oberen Denkmalbehörde als Genehmigungsbehörde für die Denkmalbereichssatzung eine erneute Satzungs-Beschlussfassung durch den Rat gefordert.

 

Nunmehr sind alle Bedenken und Anregungen, die während der Offenlagetermine der Verwaltung zugeleitet wurden, als Anlage der Vorlage beigefügt.

Ebenso die Stellungnahme der Verwaltung zu den verschiedenen Eingaben.

 

Bei der erneuten Beschlussfassung handelt es sich nach Auffassung der Verwaltung um einen reinen formellen Akt zur Bereinigung der durch die Aufsichtsbehörde beanstandeten Punkte, da der Satzungstext lediglich überarbeitet bzw. modifiziert wurde und ein Verfahrensschritt (Satzungsbeschluss) lediglich aus Gründen der Rechtssicherheit  wiederholt werden muss, hierdurch jedoch die Ziele des Verfahrens unverändert weiterverfolgt werden!

 

 

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hat am 10.11.2004 den notwendigen Empfehlungsbeschluss ausgesprochen.

 

 

 


Satzung

für die Erhaltung des Denkmalbereiches `IN DEN HEIMGÄRTENA

vom

 

Aufgrund des ' 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NW 2023), in Verbindung mit '' 2 Abs. 3 und 5 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 11.3.1980 (GV.NRW. S.226/SGV NRW 224) jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am                         folgende Satzung beschlossen:

 

 

                                                                         ' 1

 

ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH

 

(1)    Die Siedlung `In den Heimgärten" wird als Denkmalbereich gem. ' 5 Abs.1 DSchG festgesetzt und unter Schutz gestellt.

 

(2)   Der Denkmalbereich ergibt sich aus dem als Anlage 1a dieser Satzung beigefügten Übersichtsplan,  der Bestandteil der Satzung ist.

 

Die genaue Grenze des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem als Anlage 1b dieser Satzung beigefügten Lageplan im Maßstab 1:2000, der Bestandteil der Satzung ist.

 

(3)   Der Geltungsbereich der Satzung ergibt sich aus der 1926 bebauten Siedlungsfläche und dem angrenzendem Grünbereich des Gillesbachtals, der optisch und konzeptionell die Gartenstadtsiedlung `In den HeimgärtenA ergänzt. Der Bereich findet im Osten durch den Gillesbach und im Norden durch den Bahndamm natürliche Grenzen.

 

 

 

' 2

 

SACHLICHER GELTUNGSBEREICH

 

(1)     Im Geltungsbereich dieser Satzung sind der noch vorhandene ursprüngliche Siedlungsgrundriß von 1926, die das bauliche Erscheinungsbild prägenden Bauten und Bauteile (insbesondere die freigestellten Hausreihen mit ihren straßenseitigen Fassaden und den dazugehörigen rechtwinklig abgehenden Fassaden, Dächern, Gauben),  die Straßenführung und Platzbildung, die vorhandenen Freiflächen und Grünflächen wie Einfriedungen, Vorgärten und Grünbereiche, angrenzend und zwischen den Hausblöcken, sowie die vorhandenen in der Anlage 4 dargestellten Sichtbeziehungen im Denkmalbereich, geschützt.


 (2) Im Denkmalbereich sind die nachfolgenden Maßnahmen gem. ' 9 Denkmalschutzgesetz erlaubnispflichtig:

 

1. Änderungen an straßenseitigen Fassaden und an den dazugehörigen         rechtwinklig davon abgehenden Fassaden einschließlich ihrer                      Öffnungen.

2. Änderungen an Dächern einschließlich ihrer Dachaufbauten.

3. Änderungen an Grundstückseinfriedigungen.

4. Änderungen an Vorgärten.                                                                      

5. Änderungen an der Straßenführung, der Platzbildung und den                     vorhandenen Frei - und Grünflächen.

 

 

' 3

 

BEGRÜNDUNG

 

Die Siedlung AIn den Heimgärten@ wurde mit 228 Gebäuden in den Jahren 1926- 1928 (damals Siedlung ABranderhof@) als Maßnahme gegen die Wohnungsnot errichtet und zeichnet sich durch ihre besondere städtebauliche Gestalt aus. Sie nimmt unter bekannten zeitgleichen Siedlungsstrukturen mit ihrer hufeisenförmigen Gestalt und der gelungenen Aufeinanderfolge von umbautem Raum und Freiraum eine besondere Stellung ein, deren Erhaltung und Stärkung als ein Identitätsmerkmal der Stadtgestalt Aachens eine zeitgeschichtliche Bedeutung hat. Hauszeilen, die von 2,3,4,6,8,und 10 Reihenhaustypen gebildet werden, wirken in ihrer Gesamtgestaltung wie freigestellte Einzelhäuser, die zur Hauszeilenmitte hin eine Höhenstaffelung aufweisen. Schmuckgiebel, Torhäuser und Symmetrien unterstützen die prägnante Raumbildung und sind als städtebauliche Elemente zu nennen. Die Siedlung weist damit viele Qualitäten wie z. B. Durchgrünung und Autarkie von Wohnsiedlungen, Kommunikationsräume sowie für die damalige Zeit familiengerechte und ansprechende Architektur auf. Sie ist damit ein Beispiel für das grundlegend neue Konzept der Gartenstadt, welches eine Reaktion auf die schlechte Wohnsituation der Arbeiterschicht darstellte.

 

Aus siedlungsgeschichtlicher und aus regionalgeschichtlicher Sicht ist der in den 20er Jahren entstandene Branderhof als eine der ersten typischen Einfamilienhaus-Genossenschafts-Siedlungen der Region Aachen bedeutsam.

 

Die orts- und sozialgeschichtlichen Gründe für die Erhaltung der Siedlung ergeben sich aus der in der Stadterweiterung Aachens zwischen den beiden Weltkriegen, als vorzugsweise für die Besatzungsmächte gebaut wurde. Mit dieser Siedlung trug ihr Architekt, das Bauamt der Stadt Aachen, jedoch ausnahmsweise der Industrialisierungsphase des ausgehenden 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts Rechnung.

 

Die Verwirklichung von Gartenstadt-Ideen und das Miteinander verschiedenster Haustypen in der neuen Gestaltung des 20. Jahrhunderts, die in diesem Falle besonders die ästhetischen und sozialen Bedürfnisse des Menschen berücksichtigten, begründet die wissenschaftliche, besonders die hauskundliche und architekturgeschichtliche, Bedeutung des Denkmalbereiches.

 

Aus städtebaulichen Gründen schließlich ist das Miteinander der Bauten und der straßenräumlichen Details erhaltenswert. Die Position der Siedlung in der Stadtbaugeschichte Aachens und Burtscheids stützt diese Bedeutung.

 

Die Freiflächen der Hofflächen, Nutz-, Zier- und Vorgärten, der angrenzenden Grünflächen mit den anschließenden Kleingärten und die Böschungen von Bahn und Gillesbachtal prägen den typischen Charakter der Siedlung.

 

Die Eigenschaft als Denkmalbereich wird dokumentiert durch die historischen Bilddokumentationen und Originalbaupläne, die ebenfalls als

 

Anlage 2  Übersichtspläne der Siedlungstypen

Anlage 3  Tabelle der Siedlungshäuser

Anlage 4  Plan mit Angaben der bestehenden Außenanlagen und                                                                     Sichtbeziehungen

Anlage 5  Historische Bilddokumentation

Anlage 6  Historische Pläne ohne Maßstab

Anlage 7  Aktuelle Bilddokumentation

 

beigefügt und Bestandteile der Satzung sind.

 

Das Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland (Rheinisches Amt für Denkmalpflege vom 6.11.2000 ist der Satzung gem. '' 5 Abs.2 und 22 Abs. 3 DSchG  nachrichtlich als Anlage 8 beigefügt.

                                                                           

 

 

' 4

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Ordnungswidrig im Sinne des ' 41 DSchG handelt, wer gegen die Bestimmungen des ' 4 dieser Satzung verstößt und ohne die erforderliche Erlaubnis Maßnahmen durchführt.

 

 

' 5

INKRAFTTRETEN

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


 


Vom Rat der Stadt beschlossener Satzungstext

 

 

Satzung

für die Erhaltung des Denkmalbereiches `IN DEN HEIMGÄRTENA

vom

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der   Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NW 2023), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 11.3.1980 (GV.NRW. S.226/SGV NRW 224) jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am                              folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

§ 1

ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH

 

Die Siedlung „In den Heimgärten" wird als Denkmalbereich gem. § 5 Abs.1 DSchG festgesetzt und unter Schutz gestellt.

 

Die genauen Grenzen des Denkmalbereichs ergeben sich aus dem als Anlage 1 dieser Satzung beigefügten Lageplan,  der Bestandteil der Satzung ist.

 

 

§ 2

SACHLICHER GELTUNGSBEREICH

 

Im Geltungsbereich dieser Satzung sind der noch vorhandene ursprüngliche Siedlungsgrundriss von 1926, die das bauliche Erscheinungsbild prägenden Bauten und Bauteile (insbesondere die freigestellten Hausreihen mit ihren straßenseitigen Fassaden und den dazugehörigen rechtwinklig abgehenden Fassaden, Dächern, Gauben),  die Straßenführung und Platzbildung, die vorhandenen Freiflächen und Grünflächen

(Einfriedigungen, Vorgärten, Grünbereichen zwischen den Hausblöcken und vorhandenen Sichtbeziehungen) geschützt.

 

 

§ 3

BEGRÜNDUNG

 


Die Siedlung “In den Heimgärten” wurde mit 228 Gebäuden in den Jahren 1926- 1928 (damals Siedlung “Branderhof”) als Maßnahme gegen die Wohnungsnot errichtet und zeichnet sich durch ihre besondere städtebauliche Gestalt aus. Sie nimmt unter bekannten zeitgleichen Siedlungsstrukturen mit ihrer hufeisenförmigen Gestalt und der gelungenen Aufeinanderfolge von umbautem Raum und Freiraum eine besondere Stellung ein, deren Erhaltung und Stärkung als ein Identitätsmerkmal der Stadtgestalt Aachens eine zeitgeschichtliche Bedeutung hat. Hauszeilen, die von 2,3,4,6,8,und 10 Reihenhaustypen gebildet werden, wirken in ihrer Gesamtgestaltung wie freigestellte Einzelhäuser, die zur Hauszeilenmitte hin eine Höhenstaffelung aufweisen. Schmuckgiebel, Torhäuser und Symmetrien unterstützen die prägnante Raumbildung und sind als städtebauliche Elemente zu nennen. Die Siedlung weist damit viele Qualitäten wie z. B. Durchgrünung und Autarkie von Wohnsiedlungen, Kommunikationsräume sowie für die damalige Zeit familiengerechte und ansprechende Architektur auf. Sie ist damit ein Beispiel für das grundlegend neue Konzept der Gartenstadt, welches eine Reaktion auf die schlechte Wohnsituation der Arbeiterschicht darstellte.

 

Die Eigenschaft als Denkmalbereich wird unterstrichen durch die historischen Bilddokumentationen und Originalbaupläne, die ebenfalls als

 

Anlage 2  Übersichtspläne der Siedlungstypen

Anlage 3  Tabelle der Siedlungshäuser

Anlage 4  Plan mit Angaben der bestehenden Außenanlagen und                                            Sichtbeziehungen

Anlage 5  Historische Bilddokumentation

Anlage 6  Historische Pläne ohne Maßstab

Anlage 7  Aktuelle Bilddokumentation

 

beigefügt und Bestandteile der Satzung sind.

 

Das Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland (Rheinisches Amt für Denkmalpflege vom 6.11.2000 ist der Satzung gem. § 22 Abs. 3 DSchG  nachrichtlich als Anlage 8 beigefügt.

 

 

§ 4

Erlaubnispflichtige Maßnahmen

 

Im  Geltungsbereich dieser Satzung unterliegen folgende Änderungen von baulichen Anlagen der Genehmigung nach ' 9 Denkmalschutzgesetz:

 

 

(1)               Änderungen an straßenseitigen Fassaden und an den dazugehörigen rechtwinklig davon abgehenden Fassaden einschließlich ihrer Öffnungen.

 

(2)               Änderungen an Dächern einschließlich ihrer Dachaufbauten.

 

(3)               Änderungen an Grundstückseinfriedigungen.

 

(4)               Änderungen an Vorgärten.

 

(5)               Änderungen an der Straßenführung, der Platzbildung und den vorhandenen Frei - und Grünflächen.

 

 

 

 

 


§ 5

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 41 DSchG handelt, wer gegen die Bestimmungen des §4 dieser Satzung verstößt und ohne die erforderliche Erlaubnis Maßnahmen durchführt.

 

 

§ 6

INKRAFTTRETEN

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

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Anlagen

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