Entscheidungsvorlage - E 18/0115/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
6. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
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Anhörung/Empfehlung
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22.11.2022
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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14.12.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
a) Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die 6. Änderungsatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen zu beschließen.
b) Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb die vorgelegte 6. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
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| x |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
|
| x |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
|
|
| x |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
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| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
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|
| nicht |
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| nicht bekannt |
Erläuterungen:
Aus Sicht des Aachener Stadtbetriebes ist eine aktuelle Kalkulation der Abfallgebühren und eine damit einhergehende Anpassung der Gebühren für das Jahr 2023 unabdingbar.
Für nahezu alle Gebührenzahler*innen ergibt sich eine Senkung der Gebühren.
Mit der 6. Änderungssatzung der Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 sind die in der Synopse (siehe Anlage) dargestellten inhaltlichen und redaktionellen Änderungen vorzunehmen.
Die Neufassung der Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen ist elektronisch abrufbar.
Anlagen/n:
Synopse
6. Änderungssatzung
Synopse
6. Änderungssatzung der Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Synopse | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fassung vom 15.12.2021 | 6. Änderungssatzung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 3 Gebührensätze
(1) Die Jahresgrundgebühr je Restabfallbehälter beträgt:
(2) Die Jahresleistungsgebühr je Restabfallbehälter beträgt:
Ist eine häufigere Leerung der 1.100 l, 2.500 l und 5.000 l Restabfallbehälter erforderlich als vorstehend beschrieben, so erhöht sich die Jahresleistungsgebühr proportional zu der Anzahl der Leerungen.
(3) Die Jahresleistungsgebühr je Bioabfallbehälter beträgt:
(4) Die Jahresvollservicegebühr je Restabfallbehälter beträgt:
(8) Für die Abfuhr von zugelassenen Säcken für Überhangabfall wird ein Entgelt erhoben. Dieses beträgt für den 70 Liter Abfallsack 7,00 Euro/Stück. | § 3 Gebührensätze
(1) Die Jahresgrundgebühr je Restabfallbehälter beträgt:
(2) Die Jahresleistungsgebühr je Restabfallbehälter beträgt:
Ist eine häufigere Leerung der 1.100 l, 2.500 l und 5.000 l Restabfallbehälter erforderlich als vorstehend beschrieben, so erhöht sich die Jahresleistungsgebühr proportional zu der Anzahl der Leerungen.
(3) Die Jahresleistungsgebühr je Bioabfallbehälter beträgt:
(4) Die Jahresvollservicegebühr je Restabfallbehälter beträgt:
(8) Für die Abfuhr von zugelassenen Säcken für Überhangabfall wird eine Gebühr von 7,00 Euro/Stück für einen 70 Liter Abfallsack erhoben. |
6. Änderungssatzung
zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen
vom 10.12.2008
Aufgrund
- der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490),
- der §§ 1, 2, 4, 5, 6 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV NW S. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029)
und
- der §§ 1, 2 und 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfahlen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG NW) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136)
hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 14.12.2022 folgende 6. Änderungssatzung zur
Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 beschlossen:
Artikel 1
§ 3 Gebührensätze
§ 3, Nr. 1 erhält die folgende Fassung:
Die Jahresgrundgebühr je Restabfallbehälter beträgt:
Behältergröße in Liter | Leerungsrhythmus | Gebühr |
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120, 770 und 1.100 | wöchentlich | 111,92 € |
90, 120, 240, 770 und 1.100 | 14-täglich | 79,94 € |
60, 90, 120, 240, 770 und 1.100 | vierwöchentlich | 63,95 € |
|
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> 1.100 | -- | 746,51 € |
§ 3, Nr. 2 erhält die folgende Fassung:
Die Jahresleistungsgebühr je Restabfallbehälter beträgt:
Behältergröße in Liter | Leerungsrhythmus | Gebühr |
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60 | vierwöchentlich | 42,12 € |
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90 | 14-täglich | 126,35 € |
| vierwöchentlich | 63,18 € |
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120 | wöchentlich | 336,94 € |
| 14-täglich | 168,47 € |
| vierwöchentlich | 84,24 € |
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240 | 14-täglich | 336,94 € |
| vierwöchentlich | 168,47 € |
|
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|
770 | wöchentlich | 2.162,05 € |
| 14-täglich | 1081,03 € |
| vierwöchentlich | 540,52 € |
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|
1.100 | wöchentlich | 3.088,64 € |
| 14-täglich | 1.544,32 € |
| vierwöchentlich | 772,16 € |
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2.500 | wöchentlich | 7.019,64 € |
| 14-täglich | 3.509,82 € |
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5.000 | wöchentlich | 14.039,28 € |
| 14-täglich | 7.019,64 € |
|
|
|
Ist eine häufigere Leerung der 1.100 l, 2.500 l und 5.000 l Restabfallbehälter erforderlich als vorstehend beschrieben, so erhöht sich die Jahresleistungsgebühr proportional zu der Anzahl der Leerungen.
§ 3, Nr. 3 erhält die folgende Fassung:
Die Jahresleistungsgebühr je Bioabfallbehälter beträgt:
Behältergröße in Liter |
| Gebühr |
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60 | 14-täglich | 51,59 € |
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90 | 14-täglich | 77,39 € |
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120 | 14-täglich | 103,19 € |
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240 | 14-täglich | 206,37 € |
§ 3, Nr. 4 erhält die folgende Fassung:
Die Jahresvollservicegebühr je Restabfallbehälter beträgt:
Behältergröße in Liter | Leerungsrhythmus | Gebühr |
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90 | 14-täglich | 92,41 € |
| vierwöchentlich | 73,93 € |
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120 | wöchentlich | 129,37 € |
| 14-täglich | 92,41 € |
| vierwöchentlich | 73,93 € |
|
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|
240 | 14-täglich | 92,41 € |
| vierwöchentlich | 73,93 € |
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770 | wöchentlich | 258,74 € |
| 14-täglich | 184,82 € |
| vierwöchentlich | 147,85 € |
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|
1.100 | wöchentlich | 258,74 € |
| 14-täglich | 184,82 € |
| vierwöchentlich | 147,85 € |
§ 3, Nr. 8 erhält die folgende Fassung:
Für die Abfuhr von zugelassen Säcken für Überhangabfall wird eine Gebühr von 7,00 Euro/Stück für einen 70 Liter Abfallsack erhoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 6. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung zum 01.01.2023 in Kraft.
Die vorstehende 6. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Aachen am 14.12.2022 beschlossen.
Aachen, den 14.12.2022
(Keupen)
Oberbürgermeisterin
(Milussi)
Schriftführerin
Vorstehende vom Rat der Stadt beschlossene 6. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 ist ordnungsgemäß zustande gekommen.
Aachen, den 14.12.2022
(Keupen)
Oberbürgermeisterin
Vorstehende 6. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;
c) die Oberbürgermeisterin den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat
oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 14.12.2022
(Keupen)
Oberbürgermeisterin
Der Wortlaut der 6. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 14.12.2022 überein.
Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen des § 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NW. S. 741) entsprechend angewandt worden sind.
Aachen, den 14.12.2022
(Keupen)
Oberbürgermeisterin