Entscheidungsvorlage - E 18/0115/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

a) Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die 6. Änderungsatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen zu beschließen.

 

b) Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb die vorgelegte 6. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen.

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

 

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

 

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen:

 

Aus Sicht des Aachener Stadtbetriebes ist eine aktuelle Kalkulation der Abfallgebühren und eine damit einhergehende Anpassung der Gebühren für das Jahr 2023 unabdingbar.

Für nahezu alle Gebührenzahler*innen ergibt sich eine Senkung der Gebühren.

 

Mit der 6. Änderungssatzung der Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 sind die in der Synopse (siehe Anlage) dargestellten inhaltlichen und redaktionellen Änderungen vorzunehmen.

 

Die Neufassung der Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen ist elektronisch abrufbar.

 

Anlagen/n:

Synopse

6. Änderungssatzung


Synopse

6. Änderungssatzung der Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen

Synopse

Fassung vom 15.12.2021

6. Änderungssatzung

§ 3

Gebührensätze

 

(1) Die Jahresgrundgebühr je Restabfallbehälter beträgt:

 

Behältergröße in Liter

Leerungsrhythmus

Gebühr

 

 

 

120, 770 und 1.100

wöchentlich

122,18 €

90, 120, 240, 770 und 1.100

14-täglich

87,27 €

60, 90, 120, 240, 770 und 1.100

vierwöchentlich

69,82 €

 

 

 

> 1.100

--

746,51 €

 

(2) Die Jahresleistungsgebühr je Restabfallbehälter beträgt:

 

Behältergröße in Liter

Leerungsrhythmus

Gebühr

 

 

 

60

vierwöchentlich

47,41 €

 

 

 

90

14-täglich

142,22 €

 

vierwöchentlich

71,11 €

 

 

 

120

wöchentlich

379,26 €

 

14-täglich

189,63 €

 

vierwöchentlich

94,82 €

 

 

 

240

14-täglich

379,26 €

 

vierwöchentlich

189,63 €

 

 

 

770

wöchentlich

2.433,61

 

14-täglich

1.216,80

 

vierwöchentlich

608,40 €

 

 

 

1.100

wöchentlich

3.476,58 €

 

14-täglich

1.738,29

 

vierwöchentlich

869,15 €

 

 

 

2.500

wöchentlich

7.901,32

 

14-täglich

3.950,66

 

 

 

5.000

wöchentlich

15.802,64 €

 

14-täglich

7.901,32

 

 

 

 

Ist eine häufigere Leerung der 1.100 l, 2.500 l und 5.000 l Restabfallbelter erforderlich als vorstehend beschrieben, so erhöht sich die Jahresleistungsgebühr proportional zu der Anzahl der Leerungen.

 

(3) Die Jahresleistungsgebühr je Bioabfallbehälter beträgt:

 

Behältergröße in Liter

 

Gebühr

 

 

 

60

14-täglich

56,36 €

 

 

 

90

14-täglich

84,53 €

 

 

 

120

14-täglich

112,71 €

 

 

 

240

14-täglich

225,43 €

 

(4) Die Jahresvollservicegebühr je Restabfallbehälter beträgt:

 

Behältergröße in Liter

Leerungsrhythmus

Gebühr

 

 

 

90

14-täglich

92,29 €

 

vierwöchentlich

73,83 €

 

 

 

120

wöchentlich

129,21 €

 

14-täglich

92,29 €

 

vierwöchentlich

73,83 €

 

 

 

240

14-täglich

92,29 €

 

vierwöchentlich

73,83 €

 

 

 

770

wöchentlich

258,42 €

 

14-täglich

184,59 €

 

vierwöchentlich

147,67 €

 

 

 

1.100

wöchentlich

258,42 €

 

14-täglich

184,59 €

 

vierwöchentlich

147,67 €

 

(8)           r die Abfuhr von zugelassenen Säcken für Überhangabfall wird ein Entgelt erhoben. Dieses beträgt für den 70 Liter Abfallsack 7,00 Euro/Sck.

§ 3

Gebührensätze

 

(1) Die Jahresgrundgebühr je Restabfallbehälter beträgt:

 

Behältergröße in Liter

Leerungsrhythmus

Gebühr

 

 

 

120, 770 und 1.100

wöchentlich

111,92 €

90, 120, 240, 770 und 1.100

14-täglich

79,94 €

60, 90, 120, 240, 770 und 1.100

vierwöchentlich

63,95 €

 

 

 

> 1.100

--

746,51 €

 

(2) Die Jahresleistungsgebühr je Restabfallbehälter beträgt:

 

Behältergröße in Liter

Leerungsrhythmus

Gebühr

 

 

 

60

vierwöchentlich

42,12 €

 

 

 

90

14-täglich

126,35

 

vierwöchentlich

63,18 €

 

 

 

120

wöchentlich

336,94€

 

14-täglich

168,47 €

 

vierwöchentlich

84,24 €

 

 

 

240

14-täglich

336,94 €

 

vierwöchentlich

168,47 €

 

 

 

770

wöchentlich

2.162,05

 

14-täglich

1.081,03

 

vierwöchentlich

540,52 €

 

 

 

1.100

wöchentlich

3.088,64 €

 

14-täglich

1.544,32

 

vierwöchentlich

772,16 €

 

 

 

2.500

wöchentlich

7.019,64

 

14-täglich

3.509,82

 

 

 

5.000

wöchentlich

14.039,28 €

 

14-täglich

7.019,64

 

 

 

 

Ist eine häufigere Leerung der 1.100 l, 2.500 l und 5.000 l Restabfallbelter erforderlich als vorstehend beschrieben, so erhöht sich die Jahresleistungsgebühr proportional zu der Anzahl der Leerungen.

 

 

(3) Die Jahresleistungsgebühr je Bioabfallbehälter beträgt:

 

Behältergröße in Liter

 

Gebühr

 

 

 

60

14-täglich

51,59 €

 

 

 

90

14-täglich

77,39 €

 

 

 

120

14-täglich

103,19 €

 

 

 

240

14-täglich

206,37 €

 

(4) Die Jahresvollservicegebühr je Restabfallbehälter beträgt:

 

Behältergröße in Liter

Leerungsrhythmus

Gebühr

 

 

 

90

14-täglich

92,41 €

 

vierwöchentlich

73,93 €

 

 

 

120

wöchentlich

129,37 €

 

14-täglich

92,41 €

 

vierwöchentlich

73,93 €

 

 

 

240

14-täglich

92,41 €

 

vierwöchentlich

73,93 €

 

 

 

770

wöchentlich

258,74 €

 

14-täglich

184,82 €

 

vierwöchentlich

147,85 €

 

 

 

1.100

wöchentlich

258,74 €

 

14-täglich

184,82 €

 

vierwöchentlich

147,85 €

 

(8)    r die Abfuhr von zugelassenen Säcken für Überhangabfall wird eine Gebühr von 7,00 Euro/Stück für einen 70 Liter Abfallsack erhoben.

 


6. Änderungssatzung

zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen

vom 10.12.2008

 

Aufgrund

-                  der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490),

 

-                  der §§ 1, 2, 4, 5, 6 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV NW S. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029)

 

und

 

-                  der §§ 1, 2 und 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfahlen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG NW) vom 21.06.1988 (GV.  NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136)

 

 

hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 14.12.2022 folgende 6. Änderungssatzung zur

Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 beschlossen:

 

Artikel 1

 

§ 3 Gebührensätze

 

§ 3, Nr. 1 erhält die folgende Fassung:

Die Jahresgrundgebühr je Restabfallbehälter beträgt:

Behältergröße in Liter

Leerungsrhythmus

Gebühr

 

 

 

120, 770 und 1.100

wöchentlich

111,92 €

90, 120, 240, 770 und 1.100

14-täglich

79,94 €

60, 90, 120, 240, 770 und 1.100

vierwöchentlich

63,95 €

 

 

 

> 1.100

--

746,51 €

 

 

 

 

 

§ 3, Nr. 2 erhält die folgende Fassung:

Die Jahresleistungsgebühr je Restabfallbehälter beträgt:

Behältergröße in Liter

Leerungsrhythmus

Gebühr

 

 

 

60

vierwöchentlich

42,12 €

 

 

 

90

14-täglich

126,35

 

vierwöchentlich

63,18 €

 

 

 

120

wöchentlich

336,94

 

14-täglich

168,47 €

 

vierwöchentlich

84,24 €

 

 

 

240

14-täglich

336,94 €

 

vierwöchentlich

168,47 €

 

 

 

770

wöchentlich

2.162,05

 

14-täglich

1081,03

 

vierwöchentlich

540,52 €

 

 

 

1.100

wöchentlich

3.088,64 €

 

14-täglich

1.544,32

 

vierwöchentlich

772,16 €

 

 

 

2.500

wöchentlich

7.019,64

 

14-täglich

3.509,82

 

 

 

5.000

wöchentlich

14.039,28 €

 

14-täglich

7.019,64

 

 

 

Ist eine häufigere Leerung der 1.100 l, 2.500 l und 5.000 l Restabfallbelter erforderlich als vorstehend beschrieben, so erhöht sich die Jahresleistungsgebühr proportional zu der Anzahl der Leerungen.

 

 

 

 

 

 

§ 3, Nr. 3 erhält die folgende Fassung:

Die Jahresleistungsgebühr je Bioabfallbehälter beträgt:

Behältergröße in Liter

 

Gebühr

 

 

 

60

14-täglich

51,59 €

 

 

 

90

14-täglich

77,39 €

 

 

 

120

14-täglich

103,19 €

 

 

 

240

14-täglich

206,37 €

 

§ 3, Nr. 4 erhält die folgende Fassung:

Die Jahresvollservicegebühr je Restabfallbehälter beträgt:

Behältergröße in Liter

Leerungsrhythmus

Gebühr

 

 

 

90

14-täglich

92,41 €

 

vierwöchentlich

73,93 €

 

 

 

120

wöchentlich

129,37 €

 

14-täglich

92,41 €

 

vierwöchentlich

73,93 €

 

 

 

240

14-täglich

92,41 €

 

vierwöchentlich

73,93 €

 

 

 

770

wöchentlich

258,74 €

 

14-täglich

184,82 €

 

vierwöchentlich

147,85 €

 

 

 

1.100

wöchentlich

258,74 €

 

14-täglich

184,82 €

 

vierwöchentlich

147,85 €

 

 

 

 

§ 3, Nr. 8 erhält die folgende Fassung:

Für die Abfuhr von zugelassen Säcken für Überhangabfall wird eine Gebühr von 7,00 Euro/Stück für einen 70 Liter Abfallsack erhoben.

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Die 6. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung zum 01.01.2023 in Kraft.

 


Die vorstehende 6. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Aachen am 14.12.2022 beschlossen.

 

 

Aachen, den 14.12.2022

 

 

 

(Keupen)

Oberbürgermeisterin

 

 

 

(Milussi)

Schriftführerin

 

 

 

Vorstehende vom Rat der Stadt beschlossene 6. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

 

Aachen, den 14.12.2022

 

 

 

(Keupen)

Oberbürgermeisterin


Vorstehende 6. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn

 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

 

b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;

 

c) die Oberbürgermeisterin den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat

 

oder

 

d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

 

 

Aachen, den 14.12.2022

 

 

(Keupen)

Oberbürgermeisterin

 

 

Der Wortlaut der 6. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 14.12.2022 überein.

 

Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen des § 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NW. S. 741) entsprechend angewandt worden sind.

 

 

Aachen, den 14.12.2022

 

 

(Keupen)

Oberbürgermeisterin

 

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