Kenntnisnahme - FB 36/0067/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Der o.g. Antrag gilt damit als behandelt.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Die Bürger aus dem Bereich „Am Bayerhaus“ in Aachen-Eilendorf weisen darauf hin, dass mit dem Anstieg des Verkehrsaufkommens der letzten Jahre auch die Lärmbelästigung zugenommen hat und der vorhandene Lärmschutz an der BAB A 44 nicht mehr ausreicht.

 

Der FB Umwelt wurde gebeten, die Situation zu prüfen. In Verbindung mit der Stellungnahme des Baulastträgers der BAB A44 (Straßen NRW) liegen folgende Informationen vor:

 

 

1.    Zuständigkeit

 

Die Planfeststellung zum Bau der BAB A44 wurde mit Beschluss vom 22.01.1959 rechtskräftig. Die Verkehrsfreigabe erfolgte 1963. Die damalige Gemeinde Eilendorf hatte in Kenntnis der BAB den Bebauungsplan Nr. 6 Eilendorf  (WA-Flächen) am 08.02.1963 und damit 4 Jahre später veröffentlicht. Nach der Verkehrslärmschutzrichtlinie unter XV, Nr. 46, 1. u. 2. Spiegelstrich, kann der Gemeinde dennoch kein zurechenbares Verhalten vorgehalten werden.

 

 

2.    Vorhandene Lärmschutzwand

 

Aus der vorgenannten Rechtslage heraus hatte der Baulastträger Anfang der 90`er Jahre bereits Lärmschutzwände installiert. Die Lärmschutzdimensionierung erfolgte nach dem Erlass des Bundesverkehrsministeriums vom 15.01.1986 (ARS 5/1986). Die maßgeblichen Dimensionierungskriterien waren damals das Erreichen einer Mindestminderung von 5 dB bzw. eine Minderung unter die Grenzwerte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht an den betroffenen Wohngebäuden. Für die Lärmberechnungen wurde das zum Planungszeitpunkt aktuellste Verkehrsaufkommen mit 29.415 KFZ724h ( aus der Bundesverkehrszählung 1985) zugrunde gelegt. Die Dimensionierung auf einen Prognosewert war seinerzeit nicht erforderlich.

 

 

3.   Aktuelle Verkehrssituation

 

In dem betreffenden Streckenabschnitt liegt eine Dauerzählstelle. Der aktuellste verfügbare Zählwert (DTV-Wert von 2004) zeigt eine Verkehrsbelastung von 50.047 KFZ/24h.

 

 

4.    Lärmschutz

 

Für die Ermittlung des Istpegels an der Bebauung ist eine detaillierte lärmtechnische Berechnung erforderlich. Diese Berechnung wird nach der Änderung der Zuständigkeiten von der Niederlassung Krefeld durchgeführt.

Auch wenn die lärmtechnische Untersuchung beim Straßen NRW ergeben sollte, dass die maßgebenden Lärmsanierungsgrenzwerte überschritten sind, würde dies nicht automatisch einen Anspruch auf Verbesserung der Lärmschutzanlage bedeuten. Da es sich bei der Lärmsanierung um eine freiwillige Leistung des Bundes im Rahmen haushaltsrechtlicher Regelungen handelt, hat hier der aktive Lärmschutz (an der Straße) keinen Vorrang vor dem passiven Lärmschutz (am Gebäude). In der Regel kommt daher, z. B. bei Überschreitung der Nachtgrenzwerte in den Obergeschossen einiger weniger Häuser, nur passiver Lärmschutz in Frage.

 

 

5.    Lärmkataster der Stadt Aachen

 

Aus den ersten Berechnungsergebnissen des Lärmkatasters der Stadt Aachen ist zu erkennen, dass die Sanierungsgrenzwerte 70/60 dB(A) Tag/Nacht an der bestehenden Bebauung zum Teil überschritten sind. Als Eingangswert für die Lärmberechnungen wurde ein Verkehrsaufkommen von rd. 51.000 KFZ/24h zugrunde gelegt. Da die dem Lärmkataster zugrunde liegende Ermittlungsmethodik (z. B. Rechenhöhe von 4 m über Grund) nicht mit der beim Baulastträger übereinstimmt (andere Rechenhöhe, abweichendes Raster oder detaillierte Höhenlage), kann nicht ein gleiches Ergebnis erwartet werden. 

Zusätzliche Lärmminderungsmaßnahmen, die über das Angebot des Baulastträgers Straßen NRW hinausgehen,  sind von der Stadt Aachen allein zu tragen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Bisher keine.

 

 

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Anlagen

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