Entscheidungsvorlage - FB 45/0301/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Gemeinsame städteregionale Jugendhilferichtlinien für den Bereich der Wirtschaftlichen Jugendhilfe
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Verfasst von:
- FB 45/300
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Kinder- und Jugendausschuss
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Entscheidung
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06.12.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Richtlinien über die finanzielle Ausgestaltung
von Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe gemäß § 2 Abs. 2 Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6
und Abs. 3 Ziffern 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe
(SGB VIII) - Jugendhilferichtlinien - zur Kenntnis.
- Er beschließt deren Anwendung zum 01.01.2023.
Erläuterungen
Erläuterungen:
- Ausgangslage
Die gemeinsamen Jugendhilferichtlinien waren ein im Jahr 1996 beschlossenes Gemeinschaftswerk der damals kreisangehörigen Jugendämter mit dem Ziel, sich auf eine einheitliche finanzielle Ausgestaltung von Leistungen der Jugendhilfe im Kreisgebiet Aachen zu verständigen.
Das seiner Zeit erarbeitete Ergebnis wurde nach seiner Fertigstellung von den kommunalen Jugendhilfeausschüssen im Kreis Aachen beschlossen.
Im Jahr 2007 erfolgte aufgrund gravierender Änderungen des SGB VIII, die auch Auswirkungen auf Art und Umfang finanzieller Leistungen hatten, erstmalig eine grundlegende Überarbeitung der Richtlinien unter Beteiligung der Stadt Aachen.
Zum damaligen Zeitpunkt konnte keine Lösung gefunden werden, die bestehenden Unterschiede zwischen den im Altkreisgebiet angewandten und den städtischen Regelungen, insbesondere im Bereich des Kinderschutzes und der Alterssicherung für Pflegepersonen, in gemeinsamen Richtlinien zusammen zu führen. Die erarbeiteten Richtlinien wurden nur von den kreisangehörigen Jugendämtern umgesetzt.
Zuletzt hatten Mitarbeitende der Wirtschaftlichen Jugendhilfe aller Altkreis-Jugendämter im Jahr 2015 eine Aktualisierung der Richtlinien erarbeitet, die anschließend durch die jeweiligen Jugendhilfeausschüsse bestätigt wurde. Diese trat zum 01.01.2016 in Kraft.
Danach gab es weitere Änderungen des SGB VIII, die auch Auswirkungen für den Bereich der Wirtschaftlichen Jugendhilfe hatten.
Zum Zeitpunkt der Flüchtlingssituation 2015/2016, als die Jugendämter bundesweit unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) aufnehmen und versorgen mussten, wurde das SGB VIII durch das „Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ entsprechend angepasst.
Der Bereich des Kindesschutzes (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz – KKG) und die Hilfen für Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) wurden überarbeitet.
Die folgenreichste Änderung gab es nach langem Vorlauf im Jahr 2021 mit dem Inkrafttreten der SGB VIII-Reform, die mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) in mehreren Stufen ab 10.06.2021 bis zum 01.01.2028 den Weg in eine inklusive und stärker von Teilhabe- und Mitbestimmungsrechten geprägte Jugendhilfe bereitet.
Diese gravierend veränderten Anforderungen an die Jugendhilfe, aber auch die Erfahrung im Austausch der beteiligten Jugendämter seit Bildung der Städteregion, machten nunmehr erneut eine gemeinsame Überarbeitung der Richtlinien erforderlich.
Neben der inhaltlichen Anpassung an die beschriebenen rechtlichen Veränderungen wurde diesmal auch das Ziel verfolgt, städteregional einheitliche Regelungen in den Bereichen zu gestalten, in denen die Veränderungen zur bisher praktizierten Handlungsweise für die beteiligten Jugendämter tragbar sind. Gleichzeitig sollten nicht veränderliche Unterschiede herausgearbeitet und abgegrenzt werden.
Mit diesem Auftrag hat sich im Laufe des Jahres 2021 der Arbeitskreis Wirtschaftliche Jugendhilfe mit Vertreter:innen aus den Jugendämtern der Städte Aachen, Alsdorf, Eschweiler, Herzogenrath, Stolberg, Würselen und des städteregionalen Jugendamtes mit einer Neufassung der Richtlinien befasst. Sozialpädagogische Fachkräfte aus den Jugendämtern haben sich mit ihrer Expertise ergänzend eingebracht.
- Rechtslage
Der Jugendhilfeausschuss hat gemäß § 71 Abs. 4 SGB VIII i. V. m. § 9 Abs. 2 a) der Satzung für das Jugendamt der Stadt Aachen in der Gestalt vom 02.07.2014 die Aufgabe, Richtlinien und Grundsätze für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe aufzustellen und die Leistungen der Hilfe zur Erziehung festzusetzen, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt sind.
- Ergebnis
Die hier vorgelegten Richtlinien sind einvernehmlich erarbeitet worden. Bestehende und nicht abzuändernde Unterschiede (Praxis der Bereitschaftspflege in der Stadt Aachen) sind berücksichtigt. Auf die rein deklaratorische Aufzählung aller Aufgaben und Leistungen der Jugendhilfe zu Beginn der Richtlinien wurde in der Neufassung verzichtet. Mit den Neuregelungen sind auch Aspekte des KJSG umgesetzt.
Die für die Stadt Aachen durch die Umsetzung der Richtlinien eintretenden Änderungen zur bisherigen Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben im Überblick:
- Maßgebliches Anliegen bei der Erarbeitung der Neuregelungen war es die Rahmenbedingungen, für die Arbeit der Pflegestellen, im gesamten Bereich der Städteregion auf einen einheitlich hohen Standard zu führen und in der Folge mehr Kindern diese Art der Unterbringung, über die jeweiligen Jugendamtsgrenzen hinaus, bieten zu können.
Pflegestellen werden daher im gesamten städteregionalen Gebiet an die städtischen Standards herangeführt. Dies führt dazu, dass die Pflegestellen im Altkreisgebiet insgesamt besser ausgestattet werden, ihre Attraktivität erhöht und die Wertschätzung für ihre Arbeit unterstrichen wird. - Die Unterscheidung in einen freiwilligen und einen pflichtigen Anteil des Alterssicherungsbetrages (ASB) wird aufgegeben, so dass auch die Kostenerstattungsansprüche zu diesem Teil der finanziellen Ausstattung der Pflege-/Erziehungsstellen eindeutiger belegt werden können.
In der Folge muss die bisherige Praxis der Stadt Aachen, den ASB an der Zahl der betreuten Pflegekinder auszurichten, aufgrund der gängigen Rechtsprechung umgestellt werden. Pro Pflegeelternteil wird ein ASB gewährt. Hierfür ist in der Konsequenz der Abschluss einer angemessenen Alterssicherung pro Pflegeelternteil erforderlich. Für Altfälle gilt verwaltungsrechtlich Bestandsschutz. - Der Anspruch auf Zahlung eines Beitrages zur Unfallversicherung soll in gleicher Weise für beide Pflegeelternteile gelten, sofern tatsächlich zwei Unfallversicherungen abgeschlossen sind.
- Supervision und ein Zuschuss zu Ferienfreizeiten werden nicht mehr nur für Erziehungsstellen, sondern auch für Vollzeitpflegestellen vorgesehen.
- Die Regelungen sind beim einmaligen Bedarf und den verschiedenen Beihilfen präzisiert, ergänzt und, bzgl. der Beträge an die Preisentwicklung, auf einem hohen und zugleich sozialrechtlich vertretbaren Niveau angepasst und vereinheitlicht worden.
Zusätzliche Leistungen ergeben sich für die Stadt Aachen lediglich bei der zukünftigen Bewilligung von Brillengestellen. Zudem wurde die bisherige Praxis der städteregionalen Jugendämter, in Bezug auf die Bereitstellung eines zusätzlichen Taschengeldes bei Unterbringung über Tag und Nacht in eigener Wohnung gem. § 35 SGB VIII, übernommen. - In der Bereitschaftspflege (Familiäre Bereitschaftsbetreuung - FBB) gelten für die Stadt Aachen die bewährten Regelungen unverändert weiter.
- Heranziehung: Im KJSG ist die Heranziehung junger Menschen mit Einkommen (aus Ausbildung, Ferienjobs, Praktikumsvergütungen etc.) als Kostenbeitrag zu den Kosten einer Unterbringung auf 25% des Einkommens begrenzt worden. Dies stellt eine deutliche Verbesserung für die jungen Menschen dar und entspricht im Wesentlichen der bereits, in den bisherigen Jugendhilferichtlinien für den Bereich des Altkreises, praktizierten Handhabung von Freibeträgen. Insofern kann in der Neufassung der Richtlinien auf Ausführungen hierzu verzichtet werden. Darüber hinaus bleibt die Entwicklung der Gesetzgebung in diesem Punkt abzuwarten.
- Die Richtlinien sollen künftig in kürzeren Abständen gesichtet und bei Bedarf aktualisiert werden, so dass der schnellen Entwicklung in der Jugendhilfe Rechnung getragen werden kann.
Dies soll einmalig zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinien, anschließend alle drei Jahre, erfolgen.
Zwischenzeitlich haben alle städteregionalen Jugendämter die gemeinsam erarbeiteten Richtlinien verabschiedet.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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| x |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2022 | Fortgeschriebener Ansatz 2022 | Ansatz 2023 ff. | Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | -16.536.800 | -16.536.800 | -50.673.900 | -50.673.900 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 62.330.000 | 62.330.000 | 189.939.900 | 189.939.900 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 45.793.200 | 45.793.200 | 139.266.000 | 139.266.000 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
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|
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
|
|
|
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Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
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| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
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|
| nicht |
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|
| nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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333,3 kB
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2
|
öffentlich
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407,1 kB
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3
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öffentlich
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330,2 kB
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4
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öffentlich
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25,9 kB
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