Kenntnisnahme - FB 36/0218/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Die Bezirksvertretung Brand nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

 

In Vertretung

 

 

Heiko Thomas

(Beigeordneter)

 

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand hat sich zuletzt am 17.08.2022 umfassend mit der Spielplatzsituation „Im Vennbahnbogen“ und den Möglichkeiten zum Basketballspielen in Brand befasst und die Verwaltung beauftragt, im Rahmen eines erneuten Sachstandsberichts folgende Fragen zu beantworten:

-          Klärung der Priorisierung der Spielplätze für die Umsetzung

-          Bitte um Mitteilung, ob die Haushaltsmittel für die veranschlagten Kosten der Basketballkörbe zur Verfügung stehen

-          Prüfung durch die Verwaltung, ob die Markierungen auf dem Wurffeld des Basketballkorbes auf dem Spielplatz ‚Im Vennbahnbogen‘ entfernten werden können

 

Prioritäten innerhalb Aachen-Brand laut gesamtstädtischen Spielplatzkonzept

Die Spielplatzanalyse zeigt, dass in den kommenden Jahren im Bezirk Brand vier Plätze überarbeitet bzw. umgeplant werden müssen, um hier weiterhin ein zeitgemäßes, attraktives und bedarfsgerechtes Spielangebot vorzuhalten. Es handelt sich um die Spiel-/Bolzplätze Am Tiergarten, Beckerstraße und Schagenstraße sowie langfristig um die Bolzwiese Rollefstraße.

 

Spielplatz „Beckerstraße“

Die Umsetzung der geplanten Arbeiten in der Beckerstraße ist erfolgt. Zwei neue Fußballtore und ein Basketballkorb wurden eingebaut und sind seit Mitte Oktober zur Nutzung freigegeben.

 

Spielplatz „Schagenstraße“

Es wurden bereits genaue Kosten für die „Schagenstraße“ ermittelt. Aus Gründen des Lärmschutzes wird auf dem Basketballfeld die Aufbringung eines Gummibelages (Kunststoff) empfohlen.

Die Sanierung des Basketballfeldes ist im Rahmen der größeren Umgestaltung des Spielplatzes Schagenstraße vorgesehen. Die Kosten für die Umplanung wurden innerhalb der Haushaltsplanung für das kommende Jahr angemeldet.

 

Spielplatz Am Tiergarten

Hier ist in den nächsten Jahren eine größere Umplanung erforderlich. In diesem Rahmen sind neben dem Bolzplatz weitere Nutzungen wie z.B. Basketballspiel möglich. Um hier entsprechende Mittel im Haushalt einzustellen, ist zunächst eine Entwurfsplanung mit Kostenschätzung erforderlich.

 

Spielplatz „Eschenallee /Markt“

Die Beleuchtung ist in Auftrag gegeben. Die Umsetzung erfolgt nach Auskunft der Regionetz GmbH prioritär im November und sollte bis zur Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Brand im Dezember fertig gestellt sein.

 

 

 

 

Sachstand: Spielplatz „Im Vennbahnbogen“

Der Basketballkorb wurde als vorübergehende Lösung bis zur Errichtung eines alternativen Basketballfeldes wieder angebracht. Das alternative Basketballfeld in der Beckerstraße wurde nunmehr fertig gestellt (siehe oben).

 

Prüfung der Wurffeldmarkierung auf dem Basketballkorb des Spielplatzes ‚Im Vennbahnbogen‘

(Quelle: E18)

 

Der Verwaltung sind keine Regelungen bekannt, die Basketballkörbe ohne Wurfmarkierung nicht als Sportgerät definieren.

 

Laut Spielgerätenorm gehören alle Basketball- und Streetballkörbe laut DIN 15312 zu den frei zugänglichen Multisportgeräten. Die Definition für ein frei zugängliches Multisportgerät lautet wie folgt:

„Gerät, an dem eine oder mehrere Sportarten ausgeübt werden können und der Zugang zu den Einrichtungen weder geregelt ist noch überwacht werden muss.“

Ferner ist die Definition für ein Basketballgerät: „Gerät mit folgenden Komponenten: einem Spielbrett; einem Ring; dem tragenden Gerüst; Standsicherheitsvorrichtungen (Anmerkung: Wahlweise mit einem Netz)“. In der Norm werden Spielbretter mit Maßen des Spielbretts und der Markierungen, sowie Spielbretter ohne Vorgaben zur Markierung aufgeführt.

Obwohl die Norm die Markierungen des Spielbrettes sehr wohl benennt, impliziert die Rückfolgerung, dass eben diese Spielbretter ohne entsprechende Markierung, an dem eine Sportart dennoch ausgeübt werden kann, kein Sportgerät darstellen nicht zwangsläufig, zumal die Norm dieses nicht explizit vermerkt, dass Spielfeldmarkierungen verpflichtend sind.

 

1. Abstände Lärmschutzverordnung:

Mit der Annahme, dass der Basketballkorb auf dem Spielplatz ‚Im Vennbahnbogen‘ ein frei zugängliches Multisportgerät darstellt, greift hier die Lärmschutzverordnung. Die Mindestabstände für Streetball liegen bei ganztägiger Nutzung bei 50 m im WA und 75 m im WR, bei der Nutzung außerhalb der Ruhezeiten bei 35 m im WA und 50 m im WR. (WR = reine Wohngebiete, WA = in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten). Da zumindest abendliche Ruhezeiten auf dem Spielplatzschild vermerkt wurden, wäre der im Optimum anzunehmende Mindestabstand 35 m zur Wohnbebauung einzuhalten. Die realen Abstände vor Ort betragen zu der Haus Nr. 48 ca. 20,5 m, zu Haus Nr. 57 ca. 27,5 m. In beiden Fällen werden die geforderten Abstände der Lärmschutzverordnung nicht eingehalten.

 

2. Abstände von Ballspielanlagen zu Spielbereichen:

Folgende Normen geben Hinweise auf die Anordnung von Ballspielanlagen zu Spielbereichen:

-          „Eine räumliche oder bauliche Abtrennung zu eher ruhigen Bereichen wie zum Beispiel Sandkästen sollte (ebenso wie der Schutz der Gebäude) eingeplant werden.“ (Empfehlung der GUV-SI 8044 5.2 Ballspielanlage)

-          Die DIN 18035-1: 1979-07 Abschnitt 6 enthält Richtgrößen für spielerisch sportliche Freizeitbetätigung. Sie bewertet Flächenmaße je nach Anlagentypen. Für kleinräumige Ballspiele sind Flächen von etwa 300-600 m² vorgesehen. Weiterhin empfiehlt die Norm eine abschirmende Geländemodellierung und/oder Pflanzungen.

 

3. Umgrenzungen:

Die DIN EN 15312:2010-12 weist unter Punkt 3.5 Ballfanggitter darauf hin, dass es wichtig sei, dass die Örtlichkeit der Gefahr Rechnung trägt, dass Bälle sie verlassen. „Wenn der Spielbereich nahe an einer Straße liegt, kann ein Ballfangzaun das Risiko der Spieler verringern, die den Ball von der Straße zurückholen. Es ist gleichfalls wichtig, dass andere Aktivitäten (z.B. Spielplatzbereich, künstliche Kletteranlage) vor dem Ballaufschlag geschützt werden.“

Sowohl die Kinder auf dem Spielplatzbereich, als auch die Radfahrer auf dem Vennbahnweg müssen demnach vor Verletzungen durch den Basketball geschützt werden. Die Örtlichkeit auf dem Spielplatz ‚Im Vennbahnbogen‘ lässt ohne weitere Schutzmaßnahmen (Ballfangzäune) kein Basketballspiel zu.

 

4. Sonstiges:

Die Nutzfläche des Spielplatzes ‚Im Vennbahnbogen‘ ist verhältnismäßig klein. Durch die aktuelle Nutzung von Sport und Spiel und aufgrund der Auswahl der Spielgeräte ergibt sich hier zu den oben genannten Maßnahmen ein Nutzungskonflikt durch sehr stark variierende Nutzergruppen. Im Spielplatzbereich trifft man auf Klein- bis Grundschulkinder. Den Basketball nutzen vor allem ältere Kinder und Jugendliche bis hin zu Erwachsenen. Es ist anzunehmen, dass dies trotz Rücksichtnahme und Bemühungen zu Konflikten unter den Nutzern führt.

Auch wenn in diesem Bereich mit dem Rückbau des Basketballkorbes eine Unterversorgung mit Basketballflächen entstehen würde, wurde eine Alternative auf dem Spielplatz ‚Beckerstraße‘ errichtet.

Die Problematik durch Nutzungskonflikte zeigt ebenfalls auf, dass der Basketballkorb auf dem Spielplatz ‚Im Vennbahnbogen‘ keinen idealen Standort hat.

 

 

 

Empfehlung der Verwaltung

Die Verwaltung empfiehlt besonders aufgrund der Sicherheit der anderen Kinder, die den Spielbereich nutzen, den vorhandenen Basketballkorb abzubauen.

Eine Nutzung der entstehenden Leerfläche kann mit einem Wurftrichter für kleine Kinder wieder ergänzt werden. Wurftrichter gelten als Spielgeräte und sind somit bezüglich des Lärms und Abstand zum Spiel zulässig. Die Nutzung eines Wurftrichters ist vielfältig und mit diversen Bällen zu bespielen. So kann vor allem eine jüngere Nutzergruppe, die den Spielplatz nutzt, angesprochen werden.

 

 


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

x

 

nicht bekannt

 

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