Entscheidungsvorlage - A 32/0011/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

für den Hauptausschuss:

 

Auf Vorschlag der Verwaltung empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den

beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von

Verkaufsstellen aus besonderen Anlässen als Ordnungsbehördliche Verordnung zu

beschließen.

 

Für den Rat:

 

Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat

der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das

Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderen Anlässen als Ordnungsbehördliche

Verordnung.

 

 

(Dr. Linden)

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit Schreiben vom 09.11.2005, 11.01.2006 und 17.01.2006 beantragt der Märkte und Aktionskreis City e.V. aus verschiedenen Anlässen verkaufsoffene Sonntage.

 

Gem. § 14 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. In den Stadtbezirken, in denen eine Sonntagsöffnung als Kur- und Erholungsort gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Ladenschlussgesetzes gestattet ist, darf eine Gesamtzahl von 40 Sonntagsöffnungen nicht überschritten werden (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Ladenschlussgesetz).

 

Die Anlässe in den einzelnen Stadtbezirken bzw. –teilen erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen entweder als festgesetzte Märkte oder als „ähnliche Veranstaltungen“. Es finden nicht mehr als drei verkaufsoffene Sonntage in einem Stadtbezirk bzw. –teil statt und in den Stadtbezirken Aachen-Mitte und Aachen-Kornelimünster, die teilweise als Kur- und Erholungsort Privilegien genießen, wird die Höchstzahl von 40 Sonntagsöffnungen nicht überschritten.

 

Nach einem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 03.07.2003 sind vor Beschlussfassung über eine entsprechende Verordnung Stellungnahmen der betroffenen Gewerkschaften, der Einzelhandelsverbände und der Kirchen einzuholen und zu berücksichtigen.

 

Der Einzelhandelsverband Aachen-Düren e.V. äußert keine Bedenken. Das Bischöfliche Generalvikariat stimmt nur zwei Sonntagsöffnungen in einem Stadtbezirk- bzw. –teil zu und meldet deshalb für die in Aachen-Brand vorgesehenen drei Sonntagsöffnungen Bedenken an. Eine Stellungnahme des Kirchenkreises Aachen liegt noch nicht vor. Gegebenenfalls wird in der Sitzung mündlich berichtet werden.   Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sieht keinen Grund, von ihrer prinzipiellen Position abzuweichen, zusätzliche Ladenöffnungszeiten an Sonntagen abzulehnen und verweist auf die enormen Arbeitsbelastungen der Einzelhandelsbeschäftigten und die strikte Einhaltung der Höchstöffnungsdauer von 5 Stunden je Sonntag. Die Schreiben sind als Anlage beigefügt.

 

Der Verordnungsentwurf ist vertretbar, denn in keinem Stadtbezirk bzw. –teil wird die gesetzliche Vorgabe von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen erreicht.

 

Durch die Regelung der Öffnungszeiten von jeweils 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr ist auch insoweit dem Anliegen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Rechnung getragen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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