Entscheidungsvorlage - FB 01/0083/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl am 22.05.2005
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 01 - Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Kenntnisnahme
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01.12.2004
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●
Geplant
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Rat der Stadt Aachen
|
Entscheidung
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|
|
08.12.2004
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt einstimmig
zu Mitgliedern des Kreiswahlausschusses
für die Landtagswahl 2005 zu wählen:
Beisitzer/innen Stellvertreter/innen
1. 1.
2. 2.
3. 3.
4. 4.
5. 5.
6. 6.
Auf Empfehlung des Hauptausschusses wählt
der Rat der Stadt einstimmig
zu Mitgliedern des Kreiswahlausschusses
für die Landtagswahl 2005:
Beisitzer/innen Stellvertreter/innen
1. 1.
2. 2.
3. 3.
4. 4.
5. 5.
6. 6.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Nach den Vorschriften des
Landeswahlgesetzes (LWahlG) und der Landeswahlordnung (LWahlO) sind verschiedene
mit der Landtagswahl verbundene Aufgaben im Wahlkreis von einem
Kreiswahlausschuss wahrzunehmen. Insbesondere hat der Kreiswahlausschuss gem. §
10 Abs. 4 LWahlG über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu beschließen und
das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen.
Für die Landtagswahl am 22.05.2005 ist das
Stadtgebiet nach dem Wahlkreisgesetz in 2 Wahlkreise unterteilt, und zwar in
die Wahlkreise 1 Aachen I und 2 Aachen II. Gem. § 10 Abs. 1 LWahlG kann jedoch
für beide Wahlkreise ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet werden.
Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem
Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und 6 Beisitzern
(§ 10 Abs. 3 LWahlG). Für jeden Beisitzer
soll gem. § 3 Abs. 1 LWahlO ein Stellvertreter gewählt werden.
Die Beisitzer/innen des
Kreiswahlausschusses sind vom Rat der Stadt, sofern eine Einigung auf einen
einheitlichen Wahlvorschlag und ein einstimmiger Beschluss des Rates nicht
zustan‑ dekommen, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wä hlen (§ 10 Abs.
3 LWahlG, § 50 Abs. 3 Gemeindeordnung ‑ GO ‑). Auf den Kreiswahlausschuss
finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts
entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Kreiswahlausschuss in
öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Beisitzer/innen beschlussfähig ist, dass bei Stimmengleichheit die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt und dass § 57 Abs. 3 und § 58 Abs. 1
Satz 6 ‑ 9 und Absatz 3 Satz 4 GO außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 3 LWahlG).
In den Kreiswahl‑ ausschuss können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige
Bürger, die dem Rat angehören können, gewählt werden; ihre Zahl darf jedoch die
Zahl der Ratsmitglieder im Kreiswahlausschuss nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 GO).
Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ergibt sich aufgrund der
derzeitigen Sitzverteilung im Rat folgende Besetzung des Kreiswahlausschusses:
Mitglieder insgesamt |
davon |
|||
|
C D U |
S P D |
GRÜNE |
F D P |
6 |
3 |
2 |
1 |
‑ |