Anhörung - FB 52/0093/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und Schwimmbäder - Umsatzsteuerpflicht
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Anhörung
- Federführend:
- FB 52 - Fachbereich Sport
- Beteiligt:
- Dezernat II; FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
- Verfasst von:
- FB 52
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Sportausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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15.12.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Sportausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die beigefügte Neufassung der Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und Schwimmbäder der Stadt Aachen in der Variante A gemäß dem Vorschlag der Verwaltung zum 01.01.2023 zu beschließen.
Der Beschluss wird unter dem Vorbehalt getroffen, dass die Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts nach dem 31.12.2022 (sog. Optionsregelung) nicht verlängert wird.
Der Sportausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die beigefügte Neufassung der Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und Schwimmbäder der Stadt Aachen in der Variante B gemäß dem Vorschlag der Verwaltung zum 01.03.2023 zu beschließen.
Der Beschluss wird unter dem Vorbehalt getroffen, dass die Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts nach dem 31.12.2022 (sog. Optionsregelung) verlängert wird.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Bisher waren nur die Entgelte für die Nutzung der Schwimmhallen und des Freibades umsatzsteuerpflichtig, da es sich bei diesen Schwimmstätten um Betriebe gewerblicher Art handelt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer beträgt für den Bereich der Schwimmstätten 7 %.
Aufgrund der Neuregelung der Umsatzsteuer (§ 2b UStG) werden ab dem 01.01.2023 folgende Entgelteinnahmen umsatzsteuerpflichtig:
- Entgelte für die Benutzung städtischer Turn- und Sporthallen: 19 %
- Entgelte für die Benutzung städtischer Sportplätze: 19 %
- Entgelte für die Überlassung der Lehrschwimmbecken an Schulen: 7 %
Für die Nutzergruppen, denen eine kostenfreie Nutzung gemäß der Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und Schwimmbäder zusteht, ändert sich nichts. Von Aachener Vereinen, anderen Aachener Institutionen sowie auswärtigen Sportvereinen, die nicht zu den kostenfreien Nutzergruppen gehören, sowie sonstigen auswärtigen Vereinen und Institutionen und bei kommerzieller Nutzung werden Nutzungsentgelte gemäß der gültigen Entgeltordnung für die Benutzung der Sportstätten und Schwimmbäder verlangt.
Es besteht nun die Möglichkeit, die Nutzungsentgelte um die Höhe der abzuführenden Mehrwertsteuer zu erhöhen, so dass die Erträge für die Stadt Aachen unverändert bleiben oder die Entgelte als Bruttobeträge auf der bisherigen Höhe zu belassen.
Eine Erhöhung der bisherigen Entgelte um die zu zahlende Mehrwertsteuer würde entgeltpflichtige Vereine und Institutionen entsprechend belasten. Dies hätte dann zur Folge, dass die Vereine und Institutionen, die eine Anmietung der Sportstätten vornehmen, die höheren Entgelte in der Regel an die Teilnehmer*innen weitergeben müssten. Die Erhöhung von Kosten für sportliche Aktivitäten ist in der aktuellen wirtschaftlichen Situation aus Sicht des Fachbereichs Sport wenig zielführend. Aufgrund der hohen Inflationsrate stehen den Haushalten weniger finanzielle Mittel zur Verfügung. Es besteht die Sorge, dass aus diesen Gründen Kosten für sportliche Aktivitäten eingespart werden und auch Kinder und Jugendliche weniger Möglichkeiten haben, sich sportlich zu betätigen. Dies würde insbesondere den Schwimmunterricht treffen, für dessen Ausweitung den Schwimmschulen aktuell vermehrt Wasserzeiten in den Lehrschwimmbecken zur Verfügung gestellt wurden.
In Abstimmung mit Dezernat II wurde daher entschieden, die Entgelte nicht zu erhöhen.
Das Belassen der Entgelte auf der bisherigen Höhe hat zur Folge, dass die Stadt Aachen ausgehend von den bisherigen Ansätzen mit einem Einnahmeverlust von ca. 5.800 €/Jahr rechnen muss. (s. Aufstellung unter finanzielle Auswirkungen, Variante A). Gleichzeitig wird entsprechend des Anteils der entgeltpflichtigen Nutzung an der Gesamtnutzung eine Vorsteuerabzugsberechtigung entstehen. Dies allerdings im Bereich der Turn- und Sporthallen und der Sportplätze nur in sehr geringem Maße, da der entgeltpflichtige Stundenanteil der Nutzungen sehr gering ist. Es ist daher zu prüfen, ob der Berechnungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zum Erfolg steht. Ob und in welchem Umfang eine Vorsteuerabzugsberechtigung geltend gemacht wird, muss noch konkret geprüft und berechnet werden.
Laut Mitteilung des Städtetages vom 21.11.2022 ist eine erneute Verlängerung der optionalen Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 Satz 3 UstG i.V.m. § 27 Abs 22a UstG in der Diskussion. Eine solche Verlängerung der Übergangsregelung hätte zur Folge, dass die Stadt Aachen bis einschließlich des Jahres 2024 optional das alte Umsatzsteuerrecht anwenden könnte. Von dieser Option würde auch Gebrauch gemacht, so dass weiterhin bis Ende 2024 keine Umsatzsteuerverpflichtung auf die Entgelte für die Benutzung städtischer Turn- und Sporthallen, städtischer Sportplätze und der Lehrschwimmbecken an Schulen bestehen würde. Die in der Aufstellung (s. finanzielle Auswirkungen) aufgeführten Änderungen in den Produkten 080101, 080102, 080303 würden im Haushaltsplanentwurf entsprechend rückgängig gemacht.
Der aktuelle Zeitplan für das weitere Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2022 lautet:
- Beschlussempfehlung des Finanzausschusses: 30.11.2022
- Beschluss Bundestag: 02.12.2022
- Beschuss Bundesrat: 16.12.2022
Sobald die endgültige Beschlussfassung im Bundesrat erfolgt ist, wird eine Vorlage, basierend auf der entsprechenden Variante, zur Beschlussfassung in der Sitzung des Rates am 01.02.2023 gefertigt.
Die beigefügte Neufassung der Entgeltordnung in der Gegenüberstellung zur bisher gültigen Entgeltordnung enthält einige redaktionelle Anpassungen sowie Erläuterungen, (z.B. in Bezug auf die Gültigkeit der Eintrittskarten) die der bereits gängigen Praxis entsprechen.
Die Variante A beinhaltet die Umsatzsteuerverpflichtung gem. § 2b UStG zum 01.01.2023.
Die Variante B geht von der Verlängerung der optionalen Übergangsregelung aus.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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| x |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Änderung im Haushaltsplan wegen § 2b UstG im FB 52 |
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1. Turn- und Sporthallen (Produkt 080101) |
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Variante B Ergebnisplanung | Ursprüngl. PSP-Element | 1-080101-800-2 | SK 43210000 | -15.400 € |
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Neu (Variante A): |
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Ergebnisplanung | Neues PSP-Element (bga) | 1-080101-969-6 | SK 43210000 | -12.900 € | netto |
Kons. Finanzplan. | Einzahlung Ust (Debitor) | 1-080101-969-6 | SK 65420000 | -2.500 € | Ust 19 % |
Kons. Finanzplan. | Auszahlung Ust ans FA | 1-080101-969-6 | SK 74430000 | 2.500 € | USt |
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2. Sportplätzen und Stadien (Produkt 080102) |
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Variante B Ergebnisplanung | Ursprüngl. PSP-Element | 1-080102-900-7 | SK 43210000 | -9.000 € |
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Neu (Variante A): |
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Ergebnisplanung | Neues PSP-Element (bga) | 1-080102-969-1 | SK 43210000 | -7.500 € | netto |
Kons. Finanzplan. | Einzahlung Ust (Debitor) | 1-080102-969-1 | SK 65420000 | -1.500 € | Ust 19 % |
Kons. Finanzplan. | Auszahlung Ust ans FA | 1-080102-969-1 | SK 74430000 | 1.500 € | USt |
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3. Lehrschwimmbecken (Produkt 080303) |
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Variante B Ergebnisplanung | Ursprüngl. PSP-Element | 1-080303-900-3 | SK 43210000 | -26.700 € |
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Neu (Variante A): |
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Ergebnisplanung | Neues PSP-Element (bga) | 1-080303-969-6 | SK 43210000 | -24.900 € | netto |
Kons. Finanzplan. | Einzahlung Ust (Debitor) | 1-080303-969-6 | SK 65420000 | -1.800 € | Ust 7 % |
Kons. Finanzplan. | Auszahlung Ust ans FA | 1-080303-969-6 | SK 74430000 | 1.800 € | USt |
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
x |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
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| x |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
|
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Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
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| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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|
| teilweise (1% - 49 %) |
| x |
| nicht |
|
|
| nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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126,1 kB
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2
|
(wie Dokument)
|
125,2 kB
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