Kenntnisnahme - FB 56/0244/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Integrationsrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung über die Möglichkeiten zur Überwindung von Defiziten im Rahmen der Anerkennungs- und Gleichwertigkeitsprüfung zur Kenntnis.

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Das Bündnis für Vielfalt und Integration hat in der Sitzung des Integrationsrates am 31.08.2022 einen Antrag bezüglich Informationen über die Möglichketen zur Überwindung von Defiziten im Rahmen der Anerkennungs- und Gleichwertigkeitsprüfung eingebracht. Mit diesem Antrag und dem anschließenden Beschluss des Integrationsrates wurde die Verwaltung beauftragt, den Integrationsrat in einer der nächsten Sitzungen über Maßnahmen zur effektiven und zügigen Überwindung von Defiziten im Rahmen der Anerkennungs- und Gleichwertigkeitsverfahren unter Einbeziehung zuständiger Fachbereiche zu informieren.

 

Das Anerkennungsgesetz des Bundes räumt Fachkräften aus dem Ausland das Recht ein, dass ihr Berufsabschluss auf Gleichwertigkeit mit dem deutschen Referenzberuf überprüft wird.

Bevor das Anerkennungsgesetz in Kraft trat, hatten nur wenige zugewanderte Fachkräfte die Möglichkeit, ihre beruflichen Qualifikationen bewerten zu lassen. Mit dem Anerkennungsgesetz hat sich dies geändert. Es schafft für alle bundesrechtlich geregelten Berufe möglichst einheitliche und transparente Verfahren. Mit diesen Verfahren kann eine Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses mit dem deutschen Abschluss ermittelt werden. Dies ist in vielen Berufen Voraussetzung dafür, in diesem Beruf zu arbeiten oder sich selbstständig zu machen. Das gilt vor allem für die reglementierten Berufe, so im zulassungspflichtigen Handwerk, für Ärzte*innen, Krankenpfleger*innen oder Apotheker*innen. Das Gesetz verbessert damit die Chancen für Menschen, die ihre beruflichen Qualifikationen im Ausland erworben haben, in Deutschland in ihrem erlernten Beruf zu arbeiten und ermöglicht so eine bessere Arbeitsmarktintegration.

Das Anerkennungsverfahren ist auch nach dem zum 1. März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfte- Einwanderungsgesetz im Regelfall Voraussetzung für die Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten nach Deutschland. Dies gilt insbesondere für beruflich qualifizierte Fachkräfte und solche, die in reglementierten Berufen arbeiten wollen.

 

Das Anerkennungsgesetz des Bundes umfasst zum einen das „Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz“ (BQFG), im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), und zum anderen Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in rund 60 bundesrechtlichen Berufsgesetzen und Verordnungen für die reglementierten Berufe, so die Gesundheitsberufe (Bundesärzteordnung, Krankenpflegegesetz) und die Handwerksmeister (Handwerksordnung).

Auch die Länder haben für die Berufe in ihrer Zuständigkeit (zum Beispiel Lehrer*innen, Ingenieure*innen, Architekten*innen, soziale Berufe) eigene Gesetze erlassen.

 

Die Anerkennung ausländischer Qualifikationen ist durch Bundes- und Landesrecht geregelt, seitens der Kommune besteht hier keine Gestaltungsmöglichkeit.

Ungeachtet dessen werden im Rahmen kommunaler Netzwerkarbeit die bei der Einzelfallberatung auftretenden Problemstellungen (beispielsweise bei der Beratung des Kommunalen Integrationsmanagements) regelmäßig beraten und an die zuständigen Stellen, Behörden und Organe kommuniziert. Dieser regelmäßige Austauschen, insbesondere mit den Kammern, hat in der Vergangenheit  in verschiedenen Fällen Änderungen bundesrechtlicher und landesrechtlicher Regelungen bewirkt.

Um etwaige bestehende Defizite im Rahmen der Anerkennungs- und Gleichwertigkeitsverfahren zu thematisieren, wäre es auch eine Möglichkeit, auf Landesebene, beispielsweise über den Landesintegrationsrat NRW, entsprechende Anträge einzubringen.

.

 


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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