Entscheidungsvorlage - FB 60/0059/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
6. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- Sabrina Ströhle
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Planungsausschuss
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
|
08.12.2022
| |||
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
|
13.12.2022
| |||
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Aachen
|
Entscheidung
|
|
|
14.12.2022
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, den beigefügten sechsten Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) zu beschließen.
Der Planungsausschuss der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, den beigefügten sechsten Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt den beigefügten sechsten Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung).
Erläuterungen
Erläuterungen:
Ausgangslage
Die Ermächtigung zum Erlass der Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen ergibt sich aus dem Straßen- und Wegegesetz NRW. Durch diesen straßenrechtlichen Hintergrund muss die Sondernutzungssatzung vielen verschiedenen Bereichen der Stadt Aachen mit ihren unterschiedlichen fachlichen Anforderungen und Blickwinkeln gerecht werden.
Dies hat zur Folge, dass sich die Sondernutzungssatzung fortwährend der sich ändernden Gesetzeslage anpassen und auch auf sich stetig ändernde Lebenswirklichkeiten und Entwicklungen reagieren muss. Somit ist die Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen ein sich stetig weiterentwickelndes Regelungswerk.
Mit dem 6. Nachtrag werden nun einzelne aktuelle und regelungsbedürftige Aspekte aufgegriffen.
Da sich die Sondernutzungssatzung in einem fortwährenden Evaluierungsprozessen befindet, werden aktuell innerhalb der Verwaltung fachbereichsübergreifend weitere Themen erarbeitet, die zu gegebener Zeit ebenfalls Einzug in die Sondernutzungssatzung halten werden.
Folgende Aspekte sollen durch den 6. Nachtrag in die Sondernutzungssatzung aufgenommen werden:
- Einschätzung von Micro and Shared Mobility im Rahmen der Sondernutzungssatzung
Das Abstellen von Fahrzeugen aus dem Bereich Micro und Shared Mobility ist eine Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen und bedarf einer Sondernutzungserlaubnis.
In der bisherigen Sondernutzungssatzung findet sich der Bereich der Micro und Shared Mobility nicht als einzeln ausgewiesene erlaubnispflichtige Position wieder.
Da der § 5 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung bereits eine umfassende Grundlage bietet, ist es nicht notwendig, einen neuen Tatbestand in der Satzung nach § 5 (3) einzuführen.
Um die Sondernutzungsgebühr erheben zu können, wird eine neue Gebührentarifstelle für Fahrzeuge aus dem Bereich Micro und Shared Mobility vorgeschlagen. Die Verwaltung schlägt eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 50,00 € pro Fahrzeug pro Jahr vor. Damit wird eine zusätzliche Einnahmeposition generiert, die vor dem Hintergrund, dass die Fahrzeuge dauerhaft in den öffentlichen Straßenraum verbracht werden und dort verbleiben, sowohl hinsichtlich der Neueinrichtung dieser Gebührenposition als auch im Hinblick auf die Gebührenhöhe als erforderlich und angemessen erscheint.
Darüber hinaus arbeitet die Verwaltung mit Hochdruck daran, ein Konzept hinsichtlich der Micro und Shared Mobility zu entwickeln, um eine Dienstleistungskonzession zu vergeben. Dies wird zukünftig neben der Sondernutzung weitere Fragestellungen beantworten und im Sinne eines Aachener Modells lösen.
- Streichung des Begriffs „qualitätsvoll“
Mit dem Begriff „qualitätsvoll“ in Bezug auf die Pflanzkübel wird eine Anforderung gestellt, die nicht durch die Sondernutzungssatzung abgedeckt ist. Es handelt sich bei diesem Begriff nicht um eine Anforderung, die aus dem Straßen- und Wegegesetz erwächst, sondern um eine Anforderung der Gestaltung. Dementsprechend ist der Begriff an dieser Stelle in der Satzung zu streichen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
|
| x |
|
|
| ||||||||
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | ||
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| |||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
| ||||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2022 | Fortgeschriebener Ansatz 2022 | Ansatz 2023 ff. | Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff. | Folgekosten (alt) | Folgekosten (neu) | ||
Ertrag | 500.000 | 500.000 | 2.900.000 | 2.700.000 | 0 | 0 | ||
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | + 300.000 |
| |||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Durch die in dieser Vorlage genannten Änderungen der Sondernutzungssatzung werden Mehreinnahmen in Form von Sondernutzungsgebühren erwartet (Haushaltspositionen: FB 61 1-120101-900-4 Sondernutzung – 43210000 Benutzungsgebühren und ähnl. Entgelte).
Die Höhe dieser Einnahmen kann im Vorfeld nicht zu 100% beziffert werden, da diese von den erteilten Sondernutzungserlaubnissen abhängt.
Im Bereich der neuen Gebührentarifstelle für Fahrzeuge aus dem Bereich Micro und Shared Mobility wird derzeit von bis zu 4.000 Fällen ausgegangen. Vorsichtshalber und unter Berücksichtigung möglicher Rückgänge durch Erhebung von einer Sondernutzungsgebühr wird mit zusätzlichem Ertrag i.H.v. 100.000 € (2.000 Fälle) kalkuliert. Dies würde entsprechend im Rahmen der Veränderungsnachweisung zum Haushaltsplan 2023 berücksichtigt.
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
|
|
| x |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
|
| x |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
|
|
| x |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
|
| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
|
| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
|
|
| vollständig |
|
|
| überwiegend (50% - 99%) |
|
|
| teilweise (1% - 49 %) |
|
|
| nicht |
|
|
| nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
2,1 MB
|