Entscheidungsvorlage - FB 23/0152/WP18-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Marktstandgebührensatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 23 - Fachbereich Immobilienmanagement
- Verfasst von:
- FB 23/43
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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06.12.2022
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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14.12.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Marktstandgebührensatzung entsprechend anzupassen. Die Empfehlung wird unter dem Vorbehalt ausgesprochen, dass die Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts nach dem 31.12.2022 (sog. Optionsregelung) nicht weiter verlängert wird.
Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Empfehlung des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses zur Kenntnis und beschließt die Änderung der Satzung. Der Beschluss wird unter dem Vorbehalt getroffen, dass die Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts nach dem 31.12.2022 (sog. Optionsregelung) nicht weiter verlängert wird.
Sibylle Keupen
Oberbürgermeisterin
Erläuterungen
Erläuterungen:
Aufgrund des neuen Umsatzsteuerrechts (§ 2b UstG) müssen auf die Sondernutzungsgebühren im Rahmen der Wochenmärkte ab dem 01.01.2023 Umsatzsteuern gezahlt werden. Somit muss die Marktstandgebührensatzung vom 13.04.2005 (letzte Änderung am 28.01.2015; 3. Nachtrag vom 19.09.2018) dementsprechend ab Januar 2023 angepasst werden.
§ 2 Abs. 3 wird um folgenden Satz ergänzt:
„Auf die Sondernutzungsgebühren wird zusätzlich die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe erhoben.“
Der Deutsche Städtetag hat Mitte November verkündet, dass eine Verlängerung des alten Umsatzsteuerrechts um weitere zwei Jahre als sehr wahrscheinlich gilt. Die politischen Gremien entscheiden über die Verlängerung am 30.11.2022 (Finanzausschuss), 02.12.2022 (Bundestag) und 16.12.2022 (Bundesrat). Sollte die Verlängerung in den Gremien beschlossen werden, wird bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes weiterhin keine Umsatzsteuer auf die Sondernutzungsgebühren erhoben werden.
Anlage: § 2 der Marktstandgebührensatzung
Anlage: § 2 der Marktstandgebührensatzung
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
|
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| x |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
| |||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
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Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
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Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
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| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
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| nicht |
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| nicht bekannt |